Hartz IV: Postnachsendeauftrag zahlt Jobcenter

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Hartz IV: Die Kosten für den Postnachsendeauftrag zahlt das Jobcenter, wenn eine Umzugsaufforderung erfolgte

13.03.2012

Muss ein Hartz IV-Bezieher auf Weisung der Behörde in eine kleinere Wohnung umziehen, müssen die Kosten für einen Postnachsendeauftrags vom Jobcenter übernommen werden. Dies entschied gestern das Sozialgericht Mannheim (AZ: S 10 AS 4474/10).

Kosten für Postnachsendeauftrag gehören zu unvermeidbaren Kosten des Umzugs
Im vorliegenden Fall musste ein Arbeitslosengeld II Bezieher aus seiner Wohnung ausziehen, da diese nach Vorgabe des Jobcenters zu groß war und in einer kleineren Wohnung die Lebenshaltungskosten gesenkt werden. Der Hartz IV-Empfänger folgte der Weisung der Behörde und zog in eine Kleinere Wohnung um. Das Jobcenter weigerte sich jedoch, die Kosten für den Postnachsendeauftrag zu übernehmen, da es strittig war, ob die Erstattung des Betrages als weitere Umzugskosten auf der Grundlage des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB II) rechtmäßig ist.

Das Sozialgericht (SG) Mannheim urteilte, dass die Kosten durch das Jobcenter übernommen werden müssen, da diese Kosten unvermeidlich sind und in direktem Zusammenhang mit dem Umzug stehen. Nach Ansicht der Mannheimer Richter sind die Kosten des Postnachsendeauftrages deshalb Teil der "eigentlichen Kosten" des Umzugs "im engeren Sinne", da sie zwangsläufig mit einem Umzug zustande kommen und dadurch die Erreichbarkeit des Hartz IV-Empfängers grundsätzlich und gegenüber dem Jobcenter gewährleistet wird. (ag)

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