Hartz IV: Pflicht zur Räumung der Mietwohnung missachtet

Lesedauer < 1 Minute

SG Stuttgart: Jobcenter muss nicht für Schadenersatz aufkommen

Kommt ein Hartz-IV-Bezieher der Pflicht zur Räumung seiner Mietwohnung nicht nach, kann er einen deshalb fälligen Schadenersatz für die Weiternutzung der Wohnung nicht als Kosten der Unterkunft vom Jobcenter erstattet bekommen. Dies hat das Sozialgericht Stuttgart in einem aktuell bekanntgegebenen Gerichtsbescheid vom 16. April 2019 entschieden (Az.: S 24 AS 6803/18).

Zur Räumung verpflichtet

Im konkreten Fall wurde der Kläger in einem gerichtlichen Vergleich zur Räumung seiner Mietwohnung verpflichtet. Doch der Hartz-IV-Bezieher fand keine neue Wohnung, so dass ihm Obdachlosigkeit drohte. Er blieb daher auch nach Ablauf des Räumungstermins in der Wohnung und stellte beim Amtsgericht einen Vollstreckungsschutzantrag.

Das Amtsgericht setzte die Vollstreckung daraufhin für kurze Zeit aus, verpflichtete den Mann aber, über die reguläre Miete hinaus 850 Euro als „Schadenersatz für die verlängerte Wohnraumnutzung in bar an den zuständigen Gerichtsvollzieher” zu zahlen.

Auch diesen Betrag wollte sich der Hartz-IV-Bezieher als Kosten der Unterkunft vom Jobcenter erstatten lassen.

Nur Miete für überzogene Nutzungsdauer

Doch zu Recht habe das Jobcenter nur die Nutzungsentschädigung bezahlt, also quasi die Miete für die überzogene Nutzungsdauer, entschied das Sozialgericht. Bei den darüber hinaus fälligen 850 Euro handele es sich dagegen nicht um Kosten einer „ordnungsmäßigen Wohnraumnutzung”. Vielmehr stelle der Betrag Schadenersatz für eine rechtswidrige Weiternutzung der Wohnung nach Ablauf der Räumungsfrist dar. Das Jobcenter müsse für solche Kosten aber nicht aufkommen. Gegen den Gerichtsbescheid wurde Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt. fle/mwo/fle