Pflege- Kindergeldleistungen nach dem SGB VIII Teil- Einkommen ab 1.1.2007
Das Pflegegeld nach dem SGB VIII, das für die Betreuung und Erziehung (fremder) Kinder gezahlt wird, ist Einkommen im Sinne des § 11 SGB II, soweit es eine Anerkennung für den erzieherischen Einsatz darstellt. Der Betrag für den erzieherischen Einsatz wird derzeit nach den aktualisierten Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge mit 202 € pro Kind und Monat bewertet.
In § 11 SGB II wurde eine Vorschrift aufgenommen, nach der der Teil des Pflegegeldes, der für den erzieherischen Einsatz gezahlt wird, wie folgt anzurechnen ist: Das Pflegegeld für das erste und zweite Pflegekind wird nicht auf das Arbeitslosengeld II (ALG II) angerechnet. Für das dritte Kind wird das Pflegegeld zu 75% als Einkommen auf das Arbeitslosengeld II angerechnet. Ab dem vierten Pflegekind wird das Pflegegeld in voller Höhe als Einkommen angerechnet. (07.01.07)
Urteile
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