Gesteigerte Unterhaltspflicht
Auch bei gesteigerter Unterhaltsverpflichtung gegenüber einem Minderjährigen ist bei der Leistungsfähigkeit im Einzelfall zu prüfen, ob der Unterhaltsschuldner als ungelernte Arbeitskraft auf dem heutigen Arbeitsmarkt überhaupt eine realistische Chance auf eine Vollzeitbeschäftigung mit einem Verdienst von bereinigt netto mehr als 890 € hat.
Die Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse in Deutschland lässt es zweifelhaft erscheinen, ob ein Unterhaltspflichtiger bei genügender Anstrengung Unterhaltspflichten überhaupt noch erfüllen kann, wenn er keine qualifizierte Ausbildung hat.
Die Entscheidung setzt konsequent die ständige Rechtsprechung des BVerfG und des BGH um, dass niemand durch die Verurteilung zur Zahlung von Unterhalt selbst sozialhilfebedürftig werden darf (BVerfG, Beschl. v. 20.08.2001 – 1 BvR 1509/97 – FamRZ 2001, 1685; BGH, Urt. v. 15.03.2006 – XII ZR 30/04 – FamRZ 2006, 683).
OLG Frankfurt 5 UF 171/06
- Über den Autor
- Letzte Beiträge des Autors