Gesteigerte Unterhaltspflicht
Auch bei gesteigerter Unterhaltsverpflichtung gegenรผber einem Minderjรคhrigen ist bei der Leistungsfรคhigkeit im Einzelfall zu prรผfen, ob der Unterhaltsschuldner als ungelernte Arbeitskraft auf dem heutigen Arbeitsmarkt รผberhaupt eine realistische Chance auf eine Vollzeitbeschรคftigung mit einem Verdienst von bereinigt netto mehr als 890 โฌ hat.
Die รnderung der wirtschaftlichen Verhรคltnisse in Deutschland lรคsst es zweifelhaft erscheinen, ob ein Unterhaltspflichtiger bei genรผgender Anstrengung Unterhaltspflichten รผberhaupt noch erfรผllen kann, wenn er keine qualifizierte Ausbildung hat.
Die Entscheidung setzt konsequent die stรคndige Rechtsprechung des BVerfG und des BGH um, dass niemand durch die Verurteilung zur Zahlung von Unterhalt selbst sozialhilfebedรผrftig werden darf (BVerfG, Beschl. v. 20.08.2001 – 1 BvR 1509/97 – FamRZ 2001, 1685; BGH, Urt. v. 15.03.2006 – XII ZR 30/04 – FamRZ 2006, 683).
OLG Frankfurt 5 UF 171/06