Hartz IV: Einkommensanrechnung nicht rechtswidrig

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Die Einkommensanrechnung bei Selbstständigen, die Hartz IV Leistungen erhalten, ist nicht rechtswidrig. Die Klage wurde vom Landgericht Dresden abgewiesen

Eine Frau hatte vor dem Landgericht Dresden geklagt, da sie der Auffassung war, ihr würde zu viel aus der selbstständigen Tätigkeit angerechnet werden. Der Landkreis Kamenz hatte der Klägerin und ihrer Familie, die aus ihrem erwerbslosen Ehemann und drei Kindern besteht, 640 Euro Arbeitslosengeld II (ALG II) bewilligt. Um den Satz zu berechnen, hatten die Behörden ein Einkommen von 750 Euro aus selbstständiger Tätigkeit berechnet. Die Klägerin betreibt ein eigenes Sonnenstudio. Da keine Werbungskosten berücksichtigt wurden, klagte die Frau vor Gericht. Nach Ansicht der Klägerin könnten lediglich 500 Euro auf die Sozialleistungen angerechnet werden. Die seit Beginn des Jahres verordnete Einkommensabrechnung des Bundesarbeitsministeriums sei rechtswidrig.

Doch das Landgericht Dresden folgte der Klage nicht (Az.: S 5 AS 990 (08 ER). Die Einkommensabrechnung des Bundesarbeitsministeriums sei nicht rechtswidrig. Vielmehr sei der ALG II Satz richtig berechnet worden. Nach Meinung der Richter war das Bundesarbeitsministerium nicht gezwungen, bei Hartz IV die selbe Einkommensberechnung wie im Steuerrecht vorzunehmen. Selbständige könnten demnach nur im sehr beschränktem Umfang die Kosten vom Einkommen absetzen. Die im Steuerrecht vorgesehenden Werbungskosten können nicht mehr abgeszogen werden. Die Klage wurde demnach abgewiesen. (13.03.2008)

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