Auskunftspflicht bei Unterstellung einer eheähnlichen Gemeinschaft (Hartz IV)
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (L 7 AS 772/07 ER) hat zurückgewiesen, dass ein Hartz IV Leistungsempfänger seine Mitwirkungspflicht verletzt, wenn er bei der Unterstellung einer eheähnlichen Gemeinschaft nicht in der Lage ist, Angaben über die Einkommens-verhältnisse der vom Amt gemutmaßten Partnerin zu machen.
Der Hintergrund: Einem ALG II Bezieher waren die Leistungen gestrichen worden, nachdem die Arbeits-agentur ein Zusammenleben in einer eheähnlichen Gemeinschaft unterstellt und ihn aufgefordert hatte, Angaben über die mutmaßliche Partnerin zu machen. Beide bestritten in einer eheähnlichen Gemeinschaft zu leben, und der Leistungsbezieher sah sich nicht in der Lage, Auskünfte über das Ein-kommen der Frau zu machen.
Das LSG gab ihm insoweit Recht als Auskunftspflichten, die Dritte betreffen, sich nur auf Tatsachen erstrecken würden, die dem Leistungsempfänger selbst bekannt seien. Wenn der Leistungsträger vom Vorliegen einer Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft überzeugt sei, müsse er die gegenüber der gemutmaßten Partnerin bestehende Auskunftspflicht durch Verwaltungsakt feststellen und gegebenenfalls im Wege der Verwaltungsvollstreckung durchsetzen. (Erwerbslosen Ini, veröffentlicht, 04.03.2008)
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