Hartz IV auch mit Erwerbsminderungsrente

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BSG: Anspruch bei Bedarfsgemeinschaft mit arbeitslosem Partner

Empfänger einer Erwerbsminderungsrente können Anspruch auf Hartz-IV-Leistungen haben, wenn sie mit einem Arbeitslosen in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Das hat am Mittwoch, 28. November 2018, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschieden (Az.: B 4 AS 46/17 R).

Es gab damit einer Frau in Delmenhorst recht. Sie erhält eine Erwerbsminderungsrente und lebt mit ihrem Ehemann zusammen, der arbeitslos ist.

Das Jobcenter Delmenhorst bewilligte dem Ehemann daher Hartz-IV-Leistungen, der Frau aber nicht. Die Erwerbsminderungsrente schließe dies aus.

Doch das Jobcenter muss der Frau ein sogenanntes Sozialgeld zahlen, um die Erwerbsminderungsrente aufzustocken, urteilte das BSG. Zwar habe sie als Erwerbsgeminderte „dem Grunde nach” Anspruch auf Sozialhilfeleistungen. Wegen der „Bedarfsgemeinschaft” mit ihrem Ehemann laufe dieser Anspruch jedoch leer. Das Gesetz schließe hier Hartz-IV-Leistungen aber nur aus, „soweit” tatsächlich Geld vom Sozialamt fließt. mwo/fle

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