Volle Erwerbsminderungsrente trotz Verweis auf leichte Tätigkeiten

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Das Sozialgericht Nordhausen hat einer 1960 geborenen Klägerin eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zugesprochen, weil sie seit Oktober 2017 weniger als drei Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts leistungsfähig war.

Entscheidend waren vor allem schwerwiegende psychische Erkrankungen und ihre Auswirkungen auf Belastbarkeit, Durchhaltefähigkeit und soziale Funktionsfähigkeit. (S 20 R 899/17)

Worum ging es in dem Verfahren?

Die Klägerin bezog bereits zuvor eine Erwerbsminderungsrente und beantragte im Juni 2016 die Weitergewährung. Die Rentenversicherung bewilligte im Februar 2017 lediglich eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit und lehnte eine volle Erwerbsminderungsrente ab.

Nach erfolglosem Widerspruch klagte die Frau, weil sie sich aufgrund der Gesamtheit ihrer Erkrankungen nicht mehr arbeitsfähig sah.

Wie begründete die Rentenversicherung die Ablehnung?

Die Beklagte stellte sich auf den Standpunkt, es bestehe noch ein Leistungsvermögen für leichte Tätigkeiten mit Einschränkungen von mindestens sechs Stunden täglich. Sie verwies darauf, die Klägerin könne grundsätzlich noch auf Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden, etwa auf „leichtere Verpackertätigkeiten“. Auch im Gerichtsverfahren hielt sie an dieser Einschätzung fest.

Welche medizinischen Ermittlungen hat das Gericht eingeholt?

Das Gericht zog zahlreiche Befundberichte behandelnder Ärzte und einer Psychologin bei und ließ zusätzlich zwei Gutachten erstellen. Ein orthopädisches Gutachten kam zu dem Ergebnis, körperlich seien leichte Tätigkeiten grundsätzlich ganztägig möglich, allerdings nur ohne schweres Heben und Tragen, ohne Zwangshaltungen, ohne Absturzgefahr und ohne Schicht- oder Akkordarbeit.

Ein psychiatrisch-psychosomatisches Gutachten stellte hingegen eine Vielzahl erheblicher psychischer Störungen fest, darunter eine mittelgradige rezidivierende Depression, eine ausgeprägte Agoraphobie mit Panikstörung, Somatisierungs- und Schmerzstörungen sowie eine anankastische Persönlichkeitsstörung.

Was war der Wendepunkt: Oktober 2017

Der gerichtliche Sachverständige sah den Leistungsfall im Oktober 2017, weil sich der Zustand der Klägerin aus fachlicher Sicht ab diesem Zeitpunkt deutlich verschlechtert hatte.

Er ging davon aus, dass sie nur noch weniger als drei Stunden täglich arbeiten könne, und zwar nur unter sehr geringer nervlicher Belastung und ohne nennenswerten Zeit- und Leistungsdruck. Zudem wurde eine Besserungsperspektive verneint, sodass die Einschränkungen als dauerhaft eingestuft wurden.

Warum folgte das Gericht dem psychiatrischen Gutachten?

Die Kammer hielt die Erhebung der Befunde und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen für überzeugend und nachvollziehbar. Sie betonte, dass bei psychischen Erkrankungen nicht allein darauf abgestellt werden dürfe, ob jemand im Alltag noch einzelne Wege erledigen oder kurze Fahrten unternehmen kann.

Aus Sicht des Gerichts prägten Grübel- und Kontrollzwänge, Angst- und Paniksymptome sowie die massive Einschränkung von Flexibilität, Umstellungs- und Durchhaltefähigkeit den Alltag so stark, dass eine wettbewerbsfähige Tätigkeit praktisch nicht mehr erreichbar war.

Was spielte bei der Beurteilung psychischer Erkrankungen eine besondere Rolle?

Das Gericht setzte sich ausführlich mit dem Einwand auseinander, Testergebnisse könnten auf eine Überzeichnung von Beschwerden hindeuten. Es machte deutlich, dass auffällige Testbefunde nicht automatisch bedeuten, eine Erwerbsminderung sei ausgeschlossen, weil die Gesamtbewertung aller Befunde und der Konsistenz maßgeblich bleibt.

Gleichzeitig stellte die Kammer klar, dass an den Vollbeweis psychischer Erkrankungen kein strengerer Maßstab anzulegen sei als bei körperlichen Erkrankungen.

Warum überzeugte der Verweis auf „leichte Tätigkeiten“ nicht?

Das Gericht griff die arbeitsmarktbezogene Kritik auf, wonach es zweifelhaft sein kann, aus einzelnen leichten Handgriffen in Arbeitsprozessen auf ausreichend vorhandene Arbeitsplätze zu schließen, die ausschließlich solche leichten Tätigkeiten enthalten.

Es stellte zudem heraus, dass die von der Rentenversicherung genannte Verpackertätigkeit typischerweise Anforderungen wie Stehen, Gehen oder Taktbindung mit sich bringen kann, die hier nicht leidensgerecht waren.

Vor allem aber fehlte nach Auffassung des Gerichts das Mindestmaß an sozialkommunikativer Belastbarkeit, das selbst für vermeintlich „leichte“ Tätigkeiten im realen Arbeitsleben erforderlich ist.

Wie lautet das Ergebnis des Urteils?

Das SG Nordhausen hob den Widerspruchsbescheid auf und verpflichtete die Rentenversicherung, der Klägerin Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 01.11.2017 zu zahlen.

Einen früheren Leistungsfall konnte die Klägerin nicht beweisen, weshalb die Klage im Übrigen abgewiesen wurde. Die Rentenversicherung musste zwei Drittel der außergerichtlichen Kosten tragen.

FAQ

Ab wann bekam die Klägerin die volle Erwerbsminderungsrente zugesprochen?
Ab dem 01.11.2017, weil das Gericht den Eintritt der vollen Erwerbsminderung im Oktober 2017 angenommen hat.

Warum reichte das orthopädische Gutachten für die Ablehnung nicht aus?
Weil die entscheidenden Einschränkungen nach Auffassung des Gerichts vor allem aus den psychischen Erkrankungen folgten und diese das Leistungsvermögen auf unter drei Stunden täglich reduzierten.

Was sagt das Urteil zur Bewertung psychischer Erkrankungen in EM-Verfahren?
Das Gericht betont eine Gesamtschau aller Befunde und dass an psychische Erkrankungen kein strengerer Beweismaßstab anzulegen ist als an körperliche Erkrankungen.

Weshalb half der Verweis auf „leichte Verpackertätigkeiten“ der Rentenversicherung nicht?
Das Gericht hielt solche Verweisungen für wenig belastbar, weil reale Arbeitsplätze oft zusätzliche Anforderungen enthalten und die Klägerin zudem erhebliche sozialkommunikative und psychische Einschränkungen hatte.

Warum wurde die Rente nicht ab Antragstellung gewährt?
Weil ein früherer Leistungsfall nach Auffassung des Gerichts nicht im Vollbeweis nachgewiesen werden konnte.

Fazit

Der Fall zeigt, dass bei Erwerbsminderungsrenten nicht nur orthopädische Befunde zählen, sondern vor allem die tatsächliche Gesamtwirkung psychischer Erkrankungen auf Belastbarkeit, Durchhaltefähigkeit und Arbeitsfähigkeit.

Das SG Nordhausen hat die volle Erwerbsminderungsrente zugesprochen, weil die Klägerin ab Oktober 2017 weniger als drei Stunden täglich leistungsfähig war und eine realistische Besserung nicht zu erwarten war.

Gleichzeitig macht das Urteil deutlich, dass pauschale Verweise auf „leichte Tätigkeiten“ kritisch geprüft werden müssen, wenn sie an der Realität des Arbeitsmarkts und den konkreten Einschränkungen vorbeigehen.