Nimmt eine Frau nach dem Tod der Eltern ihre erwachsene, geistig behinderte Schwester in ihrem Haushalt auf, kann sie wegen eines Pflegekindschaftsverhältnis Kindergeld beanspruchen. Voraussetzung hierfür ist unter anderen, dass besonders enge Familienbande vorliegen und das erwachsene Kind auf dem Entwicklungsstand eines minderjährigen Kindes ist, entschied das Finanzgericht Münster in einem am Dienstag, 17. Februar 2026, bekanntgegebenen Urteil (Az.: 2 K 840/25 Kg).
Was wurde verhandelt?
Im entschiedenen Rechtsstreit hatte die Klägerin nach dem Tod ihrer Eltern ihre erwachsene, geistig behinderte Schwester in ihrem Haushalt aufgenommen. Bei der Schwester besteht ein Grad der Behinderung (GdB) von 100, außerdem wurden ihr die Merkzeichen „G“ (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit) und „H“ (hilflos) zuerkannt. Die Klägerin ging von einem Pflegekindschaftsverhältnis aus und beantragte für ihre Schwester Kindergeld.
Die zuständige Familienkasse lehnte dies ab. Nur weil die Schwester in dem Haushalt aufgenommen wurde, begründe dies noch kein Pflegekindschaftsverhältnis – auch wenn es sich um eine behinderte Person handele.
Ohne Erfolg verwies die Klägerin darauf, dass eine erhebliche Entwicklungsverzögerung vorliege und sich die Schwester auf dem Stand eines Kleinkindes befinde. Die Schwester könne sich auch trotz ihrer vollen Erwerbsminderungsrente und ihres Pflegegeldes nicht selbst unterhalten, so dass ein Anspruch auf Kindergeld bestehen müsse.
Finanzgericht Münster fordert enge Familienbande zu Angehörigen
Das Finanzgericht sprach der Klägerin mit Urteil vom 28. Januar 2026 Kindergeld zu. Nach dem Einkommensteuergesetz könne auch bei einem Pflegekindschaftsverhältnis zu einem erwachsenen behinderten Kind Kindergeld gezahlt werden. Voraussetzung sei, dass das Obhutsverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht und ein familienähnliches, auf Dauer angelegtes Band vorliegt.
Das Pflegekind dürfe dabei nicht nur „Kostgänger“ sein, es müsse wie zur Familie gehörig angesehen werden. Der Pflegeelternteil – hier die Klägerin – müsse zum Pflegekind ein Aufsichts-, Betreuungs- und Erziehungsverhältnis ausüben. Dies hier der Fall.
Nach einem Gutachten des Sozialmedizinischen Dienstes sei die Schwester in ihre kognitiven und kommunikativen Fähigkeiten stark eingeschränkt. Ihr geistiger Zustand entspreche dem Entwicklungsstand einer minderjährigen Person. Sie könne sich ohne Anleitung weder regelmäßig Waschen noch allein in der Wohnung bleiben. Die „erzieherische Einwirkungsmöglichkeit“ der Klägerin sei auch gegeben.
Die Schwester sei behinderungsbedingt auch nicht fähig, eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Ein Indiz hierfür sei der GdB von 100 und das Merkzeichen „H“ für hilflos. Je höher der GdB, desto stärker wird die Vermutung, dass die Behinderung der erhebliche Grund für die fehlende Erwerbstätigkeit ist. Schließlich sei die Schwester unter Berücksichtigung ihrer Einkünfte, ihres allgemeinen Lebensbedarfs und des behinderungsbedingten Mehrbedarfs nicht in der Lage, sich selbst zu unterhalten. Damit bestehe ein Anspruch auf Kindergeld, urteilte das Finanzgericht. fle




