Hartz-IV-Bezieher müssen Mietkaution abstottern

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BSG: Keine Grundlage für tilgungsfreies Darlehen bis zur Rückzahlung

Hartz-IV-Beziehende haben für eine Mietkaution nur Anspruch auf ein Darlehen, das sie dann von ihren Regelleistungen abstottern müssen. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) am Mittwoch, 28. November 2018, in Kassel entschieden (Az.: B 14 AS 31/17 R).

Es wies damit einen Arbeitslosen aus dem Märkischen Kreis ab. 2012 hatte er dort eine Wohnung bezogen, die das Jobcenter als angemessen bewilligt hatte. Dafür musste er eine Mietkaution in Höhe von 566 Euro bezahlen.

Seinen Antrag auf einen Zuschuss lehnte der Mann ab. Das Jobcenter gewährte ein Darlehen, das er in Raten von zehn Prozent seines monatlichen Regelbedarfs abzahlen sollte.

Auf seine Klage meinte das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen in Essen, das Darlehen sei gerechtfertigt, allerdings müsse der Arbeitslose dies nicht von seinen Regelleistungen abstottern, sondern erst dann zurückzahlen, wenn das Mietverhältnis oder der Hilfebedarf endet.

Dem ist das BSG nun nicht gefolgt. Das Gesetz sehe die „Aufrechnung” des Darlehens mit zehn Prozent des Regelleistungs-Anspruchs ausdrücklich vor. Dies gelte für „alle” Hartz-IV-Darlehen, sofern eine Ausnahme nicht ausdrücklich im Gesetz bestimmt ist. Bei der Mietkaution sei dies nicht der Fall, obwohl auch hier das Darlehen ausdrücklich vorgesehen sei.

Üblich gewähren Jobcenter Darlehen allerdings für größere Anschaffungen, die mit einem geringen monatlichen Betrag in die Regelleistung eingepreist ist, etwa Hausgeräte. Für die Mietkaution gilt dies nicht. Daher müssten die Jobcenter insbesondere bei hohen Mietkautionen darauf achten, eine „Unterdeckung existenznotwendiger Bedarfe zu vermeiden”. Im Einzelfall könne die Kaution daher doch als Zuschuss gewährt oder das Darlehen zumindest teilweise erlassen werden.

Generelle verfassungsrechtliche Bedenken stünden der Aufrechnung aber nicht entgegen, entschied das BSG. Andere Lösungen, etwa eine Aufrechnung in geringerer Höhe oder – wie vom LSG entschieden – ein bis zum Auszug tilgungsfreies Darlehen, fänden im Gesetz keine Grundlage. mwo/fle