Können in einem anderen EU-Mitgliedstaat anerkannte und nach Deutschland weiter gereiste Flüchtlinge nicht wieder dorthin zurückgeführt werden, kann ihnen auch bei einem erneuten Asylantrag die Abschiebung in ihr Herkunftsland angedroht werden. Denn der von einem anderen EU-Mitgliedstaat gewährte internationale Schutz ist für Deutschland nicht bindend, urteilte am Donnerstag, 19. Februar 2026, das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig (Az.: 1 C 24.25 und 1 C 16.25).
Anerkennung als Flüchtling in Griechenland
Den aus dem Irak stammenden Klägern wurde in Griechenland die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt beziehungsweise subsidiärer Schutz gewährt. Als sie in Deutschland erneut einen Asylantrag stellten, lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) diesen ab.
Wegen einer drohenden unmenschlichen Behandlung in Griechenland konnten sie aber nicht dorthin abgeschoben werden. Daraufhin drohte die Behörde die Abschiebung in den Irak an.
Abschiebungsandrohung trotz Flüchtlingsschutzes in anderem EU-Staat
Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden, urteilte das Bundesverwaltungsgericht mit Verweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) (Az.: C-753/22; Urteil und JurAgentur-Meldung vom 18. Juni 2024).
Die Flüchtlingsanerkennung in Griechenland sei wegen des erneut gestellten Asylantrags für Deutschland nicht bindend.
Bundesverwaltungsgericht: Abschiebung in Herkunftsstaat möglich
Der EuGH hatte allerdings auch entschieden, dass ein erneuter Asylantrag nicht als unzulässig abgelehnt werden darf, wenn dem Flüchtling bei einer Abschiebung in den Erstaufnahmestaat eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. In diesem Fall müsse eine „neue individuelle, vollständige und aktualisierte Prüfung der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaften“ erfolgen – und zwar unter Berücksichtigung der Gründe, die zur ersten Flüchtlingsanerkennung geführt haben.
Unter diesen Voraussetzungen kann auch trotz des im Aufenthaltsgesetz enthaltenen Abschiebungsverbots für – hier im EU-Ausland – anerkannte Flüchtlinge nach einem abgelehnten, erneuten Asylantrag eine Abschiebungsandrohung in den Herkunftsstaat erfolgen, urteilten die obersten Verwaltungsrichter.




