Grundsicherung: Bei Krankheit darf das Jobcenter nicht auf Selbsthilfe verweisen

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Das Jobcenter darf eine Bezieherin von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II nicht auf zumutbare Selbsthilfe verweisen, wenn sie unter psychiatrischen Erkrankungen leidet, die ihre Alltagskompetenz deutlich einschränken.

Nach Ansicht des Sozialgerichts Halle ist eine solche Selbsthilfe ausgeschlossen, wenn die Betroffene die Räumung einer durch Löschwasser zerstörten Wohnungseinrichtung aufgrund ihrer Erkrankung weder organisieren noch bewältigen kann. Das geht aus dem Urteil hervor (Az. S 11 AS 697/23).

Zu den Umzugskosten im Sinne des § 22 Abs. 6 SGB II gehören nach Auffassung der 11. Kammer auch Entsorgungs- und Sperrmüllkosten. Ist die Betroffene wegen ihrer eingeschränkten Alltagskompetenz nicht zur Selbsthilfe fähig, geht diese Verpflichtung auch nicht automatisch auf ihre Betreuerin über.

Jobcenter lehnte die Übernahme der Umzugskosten rechtswidrig ab

Nach § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II können Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden.

Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst wurde oder aus anderen Gründen notwendig ist. Außerdem muss ohne die Zusicherung die Suche nach einer Unterkunft innerhalb eines angemessenen Zeitraums unmöglich oder erheblich erschwert sein (§ 22 Abs. 6 Satz 2 SGB II).

Wurde die vorherige Zusicherung zur Übernahme der Umzugs- oder Wohnungsbeschaffungskosten abgelehnt und hat der Leistungsberechtigte die Kosten anschließend selbst getragen, kann sich der Anspruch auf Zusicherung in einen Kostenerstattungsanspruch umwandeln. Das hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 6. August 2014 entschieden (Az. B 4 AS 37/13 R).

Diese Voraussetzungen lagen bei der Klägerin vor. Sie bezog zu dem Zeitpunkt Leistungen vom Jobcenter, als die Kosten für die Räumung der Wohnung fällig wurden.

Löschwasser machte die Wohnung unbewohnbar

Nach einem Wohnungsbrand war Löschwasser in die Wohnung der Klägerin eingedrungen. Dadurch wurde die Unterkunft unbewohnbar, was sich auch aus einer Bestätigung des Vermieters ergab.

Damit bestand die Notwendigkeit eines kurzfristigen Umzugs. Dies wurde grundsätzlich auch vom Jobcenter anerkannt.

Die in diesem Zusammenhang entstandenen Räumungs- und Entsorgungskosten sind nach Auffassung des Gerichts als Umzugskosten im Sinne des § 22 Abs. 6 SGB II anzusehen. Weil die Kosten notwendig waren, war das Ermessen des Jobcenters nach Ansicht der Kammer vollständig reduziert.

Stationäre Behandlung ändert nichts an der Einordnung der Kosten

Die Klägerin wurde zunächst krankheitsbedingt stationär behandelt und war anschließend weiterhin in einer entsprechenden Einrichtung untergebracht. Deshalb war sie noch nicht in die zugesicherte Unterkunft eingezogen.

Es war sogar offen, ob sie die neue Unterkunft überhaupt beziehen würde. Dies änderte nach Ansicht des Sozialgerichts jedoch nichts daran, dass es sich bei den Räumungs- und Entsorgungskosten um Umzugskosten im Sinne des § 22 Abs. 6 SGB II handelte.

Auch Entsorgungs- und Sperrmüllkosten können Umzugskosten sein

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gehören zu den Umzugskosten grundsätzlich alle Aufwendungen, die durch das Ausräumen einer Wohnung und den Transport des Hausrats an einen anderen Ort entstehen.

Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Umzugsgut in eine neue Wohnung oder wegen seiner Unbrauchbarkeit zu einer Entsorgungsanlage beziehungsweise Mülldeponie gebracht wird. Das Bundessozialgericht hat den Begriff der Umzugskosten entsprechend weit ausgelegt (Urteil vom 15. November 2012, Az. B 8 SO 25/11 R).

Zu den erstattungsfähigen Aufwendungen können daher auch Entsorgungs- und Sperrmüllkosten gehören. Eine Aufteilung danach, ob Möbel weiterverwendet oder entsorgt werden, wäre nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht nachvollziehbar.

Psychische Erkrankungen können Selbsthilfe ausschließen

Entgegen der Auffassung des Jobcenters durfte die Klägerin nicht auf Möglichkeiten der Selbsthilfe verwiesen werden. Die bei ihr diagnostizierten psychiatrischen Erkrankungen führten zu einer deutlich eingeschränkten Alltagskompetenz.

Der Klägerin war es deshalb nicht zuzumuten, die Räumung einer durch Löschwasser zerstörten Wohnungseinrichtung selbst zu organisieren und durchzuführen. Das Gericht berücksichtigte dabei die konkreten gesundheitlichen Einschränkungen der Betroffenen.

Für die Klägerin war wegen ihrer Erkrankungen außerdem eine Betreuerin bestellt worden, deren Aufgabenkreis auch Wohnungsangelegenheiten umfasste. Dies zeigte, dass die Klägerin solche Angelegenheiten und damit auch eine organisierte Wohnungsräumung nach einem Brand nicht zuverlässig allein erledigen konnte.

Verweis auf regelmäßige Sperrmüllaktionen war nicht angemessen

Das Jobcenter hatte die Klägerin unter anderem auf zweimal jährlich stattfindende Sperrmüllaktionen verwiesen. Dieser Hinweis berücksichtigte weder ihren Gesundheitszustand noch die besondere Situation nach dem Wohnungsbrand.

Hinzu kam, dass es sich vermutlich um mit Schadstoffen belasteten Abfall handelte. Eine solche Wohnungseinrichtung lässt sich nicht ohne Weiteres im Rahmen einer gewöhnlichen Sperrmüllsammlung entsorgen.

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Die Klägerin trotz der bekannten Erkrankungen pauschal auf Selbsthilfe und allgemeine Sperrmüllaktionen zu verweisen, bewertete das Gericht ausgesprochen kritisch. Die Vorgehensweise wurde im Urteil als diskriminierend, nahezu unverschämt und zynisch bezeichnet.

Betreuerin musste die Wohnung nicht selbst räumen

Eine Verpflichtung zur Selbsthilfe geht nicht automatisch auf die rechtliche Betreuerin über. Daran ändert sich auch nichts, wenn ihr Aufgabenkreis die Besorgung von Wohnungsangelegenheiten umfasst.

Die Betreuerin muss sich zwar um notwendige organisatorische und rechtliche Schritte kümmern. Daraus folgt jedoch nicht, dass sie persönlich eine durch Löschwasser zerstörte Wohnung ausräumen und den belasteten Hausrat entsorgen muss.

Mögliche Ansprüche gegen den Brandverursacher schließen die Leistung nicht aus

Die Klägerin konnte nach Auffassung des Gerichts auch nicht darauf verwiesen werden, zunächst mögliche Schadensersatzansprüche gegen den Verursacher des Wohnungsbrandes geltend zu machen. Eine solche Einschränkung sieht § 22 Abs. 6 SGB II nicht vor.

Stattdessen kann das Jobcenter prüfen, ob ein möglicher Schadensersatzanspruch der Klägerin auf den Leistungsträger übergeleitet oder an diesen abgetreten werden kann. Darüber hinaus könnte eine eigene Inanspruchnahme des Brandverursachers, etwa im Wege der sogenannten Drittschadensliquidation, in Betracht kommen.

Der damit verbundene Prüfungsaufwand rechtfertigt es nicht, die Betroffene pauschal auf eine vermeintliche Selbsthilfe zu verweisen.

Anmerkung des Verfassers zum Verhalten des Jobcenters

Das Verhalten des Jobcenters ist aus Sicht des Verfassers als diskriminierend und zynisch zu bewerten. Diese Einschätzung beruht auf mehr als 20 Jahren Erfahrung im Umgang mit Jobcentern.

Einer solchen Verwaltungspraxis muss entschieden entgegengetreten werden. Unter den im Urteil beschriebenen Voraussetzungen war das Ermessen des Jobcenters auf null reduziert.

Die Zusicherung zur Übernahme der Umzugskosten einschließlich der angefallenen Entsorgungskosten hätte deshalb erteilt werden müssen.

Fehlende Beratung kann die Übernahme eines Umzugsunternehmens begründen

Das Jobcenter kann zur Übernahme der Kosten eines gewerblichen Umzugsunternehmens verpflichtet sein, wenn der Umzug notwendig ist und die Betroffenen nicht rechtzeitig sowie ordnungsgemäß über die Möglichkeiten der Selbsthilfe informiert wurden.

Rechtsprechung und Fachliteratur zu den Leistungen nach dem SGB II betonen, dass pauschale Verweise auf Selbsthilfe unzulässig sein können, wenn der Leistungsträger seiner Beratungs- und Aufklärungspflicht nicht nachgekommen ist.

Hat das Jobcenter vor dem Umzug nicht darauf hingewiesen, dass der Umzug grundsätzlich in Eigenregie oder mit Unterstützung von Freunden und Helfern organisiert werden soll, kann es die Kosten eines gewerblichen Unternehmens nicht ohne Weiteres nachträglich als unangemessen ablehnen.

Angemessene Umzugskosten hängen vom Einzelfall ab

Welche Umzugskosten im Sinne des § 22 Abs. 6 SGB II angemessen sind, richtet sich nach den Besonderheiten des jeweiligen Falls. Starre Obergrenzen reichen für eine rechtmäßige Entscheidung regelmäßig nicht aus.

Die Angemessenheit kann insbesondere nicht allein anhand der Zahl der Haushaltsmitglieder, der Wohnfläche, des Volumens des Umzugsguts oder einer festen Kostengrenze bestimmt werden. Diese Angaben liefern lediglich Anhaltspunkte für die Prüfung.

Auch Erfahrungswerte des Leistungsträgers über durchschnittliche Umzugskosten in seinem Zuständigkeitsbereich sind keine verbindlichen Höchstgrenzen. Sie können ebenfalls nur als Anhaltspunkte dienen und ersetzen keine Prüfung des konkreten Einzelfalls.

Jobcenter muss bestehenden Zeitdruck berücksichtigen

Bei der Prüfung der Umzugskosten muss das Jobcenter auch berücksichtigen, ob die leistungsberechtigte Person unter erheblichem Zeitdruck steht. Ein kurzfristig notwendiger Umzug kann höhere Kosten verursachen als ein langfristig geplanter Wohnungswechsel.

Besonders relevant ist dies, wenn bereits ein Räumungsurteil ergangen ist. Wird der festgelegte Räumungstermin nicht eingehalten, können der betroffenen Person Obdachlosigkeit und erhebliche Vollstreckungskosten drohen.

Solche Umstände müssen bei der Entscheidung über die Höhe der zu übernehmenden Kosten nach dem SGB II in die Einzelfallprüfung einbezogen werden.

Erstattungsanspruch kann trotz abgelehnter Zusicherung bestehen

Lehnt das Jobcenter die vorherige Zusicherung zur Übernahme der Umzugs- oder Wohnungsbeschaffungskosten ab, ist ein späterer Erstattungsanspruch nicht automatisch ausgeschlossen.

Hat die leistungsberechtigte Person die notwendigen Aufwendungen bereits selbst getragen, kann sich der ursprüngliche Anspruch auf Zusicherung nach § 22 Abs. 6 SGB II in einen Kostenerstattungsanspruch umwandeln. Voraussetzung ist, dass die Kosten notwendig und unter Berücksichtigung des Einzelfalls angemessen waren.