BSG: Hausverkauf ist aber grundsรคtzlich zumutbar
Verlangt das Sozialamt von Erben zur Erstattung von Pflegeheimkosten den Verkauf einer Immobilie, darf dies die Erben nicht selbst zum Sozialfall machen. Dies wรคre eine Hรคrte, die der Verwertung des Hausgrundstรผcks entgegensteht, urteilte am Mittwoch, 27. Februar 2019, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Az.: B 8 SO 15/17 R). Weitere Hรคrtegrรผnde kรถnnen danach das Alter, eigene Pflegebedรผrftigkeit, Erkrankung, Behinderung und die Verwurzelung am Wohnort sein.
Im konkreten Fall hatte der Landkreis Osnabrรผck von der heute 83-jรคhrigen Klรคgerin die Kostenerstattung fรผr die Pflegeheimunterbringung ihres im Mai 2009 verstorbenen Ehemannes verlangt. Die Behรถrde beanspruchte insgesamt 15.316 Euro, die sie an Sozialleistungen aufgebracht hatte. Die Frau habe von ihrem Mann ja ein 15.000 Quadratmeter groรes Hausgrundstรผck geerbt, welches sie verkaufen kรถnne.
Die Witwe klagte dagegen und wandte ein, dass die Behรถrde bereits zu Lebzeiten ihres Mannes das Haus als Schonvermรถgen angesehen hat. Dies mรผsse auch nach dem Tod des Mannes gelten. Auรerdem stelle der verlangte Verkauf eine besondere Hรคrte dar. Sie wohne bereits seit 1964 in dem Haus. Nach dem Verkauf mรผsste sie wohl in eine Mietwohnung umziehen, so dass sie auf Sozialhilfe angewiesen sein werde, fรผrchtete sie.
Das BSG verwies den Rechtsstreit an das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen zurรผck. Die Kasseler Richter stellten jedoch klar, dass Erben vom Sozialamt aufgebrachte Pflegeheimkosten grundsรคtzlich erstatten mรผssen. Auch wenn ein selbstbewohntes Hausgrundstรผck zu Lebzeiten als โSchonvermรถgen” gelte, kรถnnten Erben kein โpostmortales Schonvermรถgen” geltend machen.
Voraussetzung fรผr den Erstattungsanspruch des Sozialhilfetrรคgers sei aber, dass die Sozialleistungen rechtmรครig erbracht wurden, so der 8. BSG-Senat. Dies mรผsse hier das LSG noch einmal prรผfen
Sei dies der Fall, kรถnne auch eine besondere Hรคrte der Verwertung des Hausgrundstรผcks entgegenstehen, soweit die Art der Verwertung einen Umzug erfordert. Kriterien wie Alter, Pflegebedรผrftigkeit, Erkrankung, Behinderung, Verwurzelung am Wohnort oder die wegen des Umzugs drohende eigene Sozialhilfebedรผrftigkeit kรถnnten eine besondere Hรคrte begrรผnden.
Das LSG mรผsse dies noch einmal prรผfen und zudem Feststellungen treffen, welche Vermรถgenswerte รผberhaupt insgesamt vererbt worden sind und ob gegebenenfalls ein Teilverkauf des Grundstรผcks mรถglich gewesen wรคre. fle/mwo
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