Hartz IV-Urteil: Kosten für Bio-Lebensmittel sind trotz Lebensmittelunverträglichkeit kein Mehrbedarf

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Das Gericht wies einen Kläger zurück, der aufgrund seiner Lebensmittelunverträglichkeit monatlich 150 Euro mehr Hartz IV-Leistungen forderte.

Attest belegt Unverträglichkeit

Der 62-jährige, alleinstehende Mann bezog seit Beginn 2014 Hartz IV-Leistungen. Im Mai 2014 forderte er vom Jobcenter erhöhte Leitungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes, unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs, aufgrund von kostenaufwändiger Ernährung.

Der Forderung legte er ein Attest seines Arztes bei. Dieses bescheinigte, dass der Hartz IV-Bezieher an einer Unverträglichkeit konventionell erzeugter Lebensmittel leide. Er vertrage insbesondere keine Konservierungsstoffe sowie Geschmacksverstärker. Daraus resultierend, müsse der Mann auf biologisch erzeugte Lebensmittel zurückgreifen, die beim Anbau auf derartige Hilfsstoffe verzichten. Da biologisch angebaute Lebensmittel deutlich teurer sind, als Produkte aus gängigen Supermärkten, forderte der Leistungsbezieher vom Jobcenter monatlich 150 Euro mehr.

Jobcenter lehnt Forderung ab

Noch im selben Jahr, im Oktober 2014, lehnte das Jobcenter die Gewährung auf Leistungen für den Mehrbedarf aufgrund von kostenaufwändiger Ernährung ab.

Im Juli 2015 legte der Leistungsempfänger Widerspruch ein. Er forderte vom Jobcenter weiterhin die erhöhte Leistung zu zahlen, aufgrund des ernährungsbedingten Mehrbedarfs. Doch seine Klage blieb vor dem Sozialgericht Berlin ohne Erfolg.

Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Kläger an der Sachverhaltsklärung nicht mitgewirkt habe. Das Sozialgericht Berlin gab an, dass die von ihm erbetene Schweigepflichtsentbindung für den zuständigen Arzt nicht eingereicht worden sei. Das vorliegende Attest des selbigen Arztes sei nicht ausreichend, da in diesem nicht die genaue Erkrankung sowie die expliziten Stoffe genannt sind, die der Kläger nicht verträgt.

Wenn Arbeitnehmer erkrankt sind, reicht den Arbeitgebern ein Attest des Arztes. Warum dem Jobcenter nicht? Die Mitarbeiter des Jobcenters hat die Krankenakte des Leistungsbeziehers nicht zu interessieren. Wenn der zuständige Arzt die Unverträglichkeit bestätigt und niedergeschrieben hat, sollte dies ausreichend sein.