Nach BSG Urteil: Ratenzahlungen bei Schulden haben jetzt weitreichende Folgen

Lesedauer 6 Minuten

BSG zur Verjährung von Erstattungsforderungen: Warum Ratenzahlungen für Schuldner weitreichende Folgen haben können

Mit seiner Entscheidung vom 5. März 2026 im Verfahren B 7 AS 15/24 R hat das Bundessozialgericht eine Frage aufgegriffen, die in der Praxis der Jobcenter, der Inkassostellen und der Schuldnerberatung seit Jahren erhebliche Bedeutung hat: Welche Wirkung haben Ratenzahlungen auf die Verjährung öffentlich-rechtlicher Erstattungsforderungen?

Nach der Terminsmitteilung des Gerichts können solche Zahlungen einen Neubeginn der Verjährung auslösen. Das gilt nach der nun bekannt gewordenen Linie des 7. Senats auch dann, wenn der Schuldner nicht unmittelbar an das Jobcenter, sondern an die Bundesagentur für Arbeit zahlt und die eingehenden Beträge intern auf verschiedene Forderungen verteilt werden.

Damit stärkt das BSG eine Sichtweise, die schon das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg in der Vorinstanz vertreten hatte, und verschiebt die Gewichtsverteilung deutlich zugunsten der Forderungsdurchsetzung.

Für Betroffene ist das keine nebensächliche Rechtsfrage. Gerade bei älteren Rückforderungen aus dem SGB-II-Bereich spielt die Verjährung oft eine gewichtige Rolle.

Viele Schuldner gehen nämlich davon aus, dass mit dem Ablauf einiger Jahre automatisch Ruhe eintritt. Die Entscheidung zeigt jedoch, dass diese Erwartung trügerisch sein kann.

Wer zahlt, kann damit zugleich dokumentieren, dass er die Forderung als bestehend akzeptiert.

Worum es in dem Verfahren ging

Ausgangspunkt des Verfahrens waren bestandskräftige Erstattungsforderungen eines Jobcenters aus mehreren Bescheiden aus den Jahren 2011 bis 2013.

Nach den Feststellungen der Vorinstanz leistete der Kläger von September 2011 bis Dezember 2018 Ratenzahlungen. Streit entstand darüber, ob die Forderungen inzwischen verjährt waren oder ob die Zahlungen einen Neubeginn der Verjährung bewirkt hatten.

Das LSG Berlin-Brandenburg hatte dies bejaht und die Revision zugelassen. Das BSG hat diese Linie nun im Ergebnis bestätigt und die anerkenntnisähnliche Wirkung der Ratenzahlungen hervorgehoben.

§ 50 Absatz 4 SGB X bestimmt für Erstattungsansprüche grundsätzlich eine vierjährige Verjährungsfrist nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Erstattungsverwaltungsakt unanfechtbar geworden ist.

Zugleich ordnet dieselbe Vorschrift an, dass für Hemmung, Ablaufhemmung, Neubeginn und Wirkung der Verjährung die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß gelten.

Dadurch gelangte insbesondere § 212 Absatz 1 Nummer 1 BGB in den Blick.

Danach beginnt die Verjährung erneut, wenn der Schuldner den Anspruch etwa durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt.

Genau diese sinngemäße Anwendung auf sozialrechtliche Erstattungsforderungen war der Dreh- und Angelpunkt des Verfahrens.

Das LSG hatte schon 2024 deutlich gemacht, dass § 212 BGB in diesem Bereich nicht rein schematisch, sondern nach seinem Sinngehalt heranzuziehen ist.

Entscheidend sei, ob das Verhalten des Schuldners unmissverständlich erkennen lasse, dass er den Anspruch als bestehend ansieht. Das BSG hat diese Betrachtung nun aufgegriffen und den Ratenzahlungen bis Dezember 2018 grundsätzlich die Wirkung anerkennungsgleicher Handlungen zugesprochen.

Die Aussage des Bundessozialgerichts zu den Ratenzahlungen

Die Mitteilung des Bundessozialgerichts ist in ihrer praktischen Tragweite bemerkenswert. Das Gericht hält es revisionsrechtlich für nicht zu beanstanden, dass das Landessozialgericht die zuletzt im Dezember 2018 geleisteten Zahlungen als anerkennungsgleiche Handlungen gewürdigt hat.

Damit macht das BSG deutlich, dass der Neubeginn der Verjährung nicht nur bei einer ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung in Betracht kommt.

Bereits das tatsächliche Zahlungsverhalten kann genügen, wenn es nach außen den Schluss zulässt, dass der Schuldner die Forderung nicht bestreitet, sondern sie bedienen will.

Für die Praxis ist noch bedeutsamer, dass das Gericht die Anerkenntniswirkung nicht an formale Feinheiten knüpft. Es stellt ausdrücklich klar, dass es nicht entgegensteht, wenn Absender der Zahlungsaufforderungen und Forderungsaufstellungen die Bundesagentur für Arbeit war und der Kläger seine Zahlungen an diese Stelle als Dritte erbracht hat.

Im rechtlichen Sinne heißt das: Maßgeblich ist nicht allein, auf welches Konto überwiesen wird oder welche Behörde administrativ auftritt. Maßgeblich ist, ob aus Sicht des Gerichts ein Verhalten vorliegt, das sich sachlich auf die titulierten oder festgesetzten Forderungen bezieht.

Schuldner können sich demnach nicht ohne Weiteres darauf berufen, es fehle an einem Anerkenntnis gegenüber dem „richtigen“ Gläubiger, wenn die Zahlungsabwicklung innerhalb der Sozialverwaltung über eine andere Stelle läuft.

Warum auch die Tilgungsreihenfolge keine Verjährung rettete

Besonders interessant ist der Teil der Entscheidung, der die Verteilung der Zahlungen auf mehrere Forderungen betrifft.

Nach der Mitteilung des BSG wurden die Zahlungen zunächst „systembedingt“ auf alle Forderungen verteilt. Das weicht auf den ersten Blick von § 366 Absatz 2 BGB ab. Diese Vorschrift regelt für den Fall fehlender Tilgungsbestimmung, auf welche von mehreren Forderungen eine Leistung anzurechnen ist. Im Zivilrecht kommt es dabei normalerweise auf eine gesetzlich vorgegebene Reihenfolge an.

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Man hätte deshalb meinen können, dass zumindest einzelne, insbesondere jüngere oder anders gelagerte Forderungen von der Verteilung ausgenommen bleiben müssten oder dass eine abweichende Anrechnung die Verjährungsfrage zugunsten des Schuldners beeinflusst. Genau das hat das BSG jedoch verneint.

Der Senat schließt sich nach eigener Mitteilung der zivilgerichtlichen Rechtsprechung an, wonach kein Verstoß gegen § 366 Absatz 2 BGB vorliegt, wenn der Schuldner auf einen mitgeteilten Saldo zahlt, ohne eine Tilgungsbestimmung zu treffen, und weder den Saldo noch eine erkennbare abweichende Tilgungsreihenfolge beanstandet.

Wer also einen Gesamtbetrag als offene Schuld mitgeteilt bekommt und darauf zahlt, ohne die Verteilung zu problematisieren, bringt nach dieser Sichtweise zum Ausdruck, dass er den gesamten Saldo als berechtigt hinnimmt.

Die Zahlung bezieht sich dann nicht nur auf eine einzelne Forderung, sondern auf alle dem Saldo zugrunde liegenden Ansprüche. Das Anerkenntnis wirkt folglich umfassend. Gerade diese Passage dürfte in künftigen Streitigkeiten häufig zitiert werden, weil sie das Argument erschwert, nur ein Teil der Forderungen sei von den Zahlungen überhaupt berührt gewesen.

Die Linie der Vorinstanz: Anerkenntnis statt rein formaler Betrachtung

Die Leitsätze des LSG Berlin-Brandenburg vom 17. April 2024 geben einen guten Einblick in die dogmatische Grundlage der späteren BSG-Entscheidung. Das Landessozialgericht hatte hervorgehoben, dass eine wortlautgetreue Anwendung des § 212 Absatz 1 Nummer 1 BGB im Rahmen des § 50 Absatz 4 Satz 2 SGB X nicht ausreiche.

Der Anwendungsbereich erschließe sich erst aus Sinn und Zweck der Vorschrift. Schutz durch Verjährungsregeln verdiene der Schuldner dann nicht in gleicher Weise, wenn er selbst durch sein Verhalten unmissverständlich signalisiere, dass er die Forderung als bestehend ansehe.

Diese Formulierung beschreibt einen allgemeinen rechtspolitischen Grundgedanken des Verjährungsrechts. Verjährung soll Rechtsfrieden schaffen und den Schuldner davor bewahren, nach langer Zeit mit alten Ansprüchen überzogen zu werden, deren tatsächliche Grundlagen nur noch schwer aufklärbar sind.

Wer jedoch selbst aktiv zahlt, Raten leistet und einen offenen Saldo nicht in Frage stellt, schwächt das Schutzbedürfnis, auf das sich die Verjährung stützt. Der Staat soll sich dann nicht entgegenhalten lassen müssen, der Anspruch sei trotz dieser Handlungen verjährt.

Das LSG hatte damit den Weg für die jetzige Bestätigung durch das Bundessozialgericht bereitet. Zugleich zeigt sich, dass die sozialrechtliche Rechtsprechung zunehmend bereit ist, zivilrechtliche Institute funktional und nicht nur formal in das öffentliche Recht zu übertragen.

Welche Folgen die Entscheidung für Schuldner hat

Für Schuldner ist die Entscheidung unerquicklich. Wer alte Forderungen in Raten bedient, sollte nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass damit lediglich ein kleiner Betrag abgearbeitet wird, während im Hintergrund die Verjährung für andere Positionen unberührt weiterläuft. Nach der nun bestätigten Linie kann vielmehr gerade die Zahlung auf einen mitgeteilten Gesamtsaldo dazu führen, dass sämtliche darin enthaltenen Forderungen erneut in die Verjährungsfrist eintreten.

Wer Forderungen bestreiten will, muss nun sehr viel genauer darauf achten, welche Ansprüche in einer Saldenaufstellung enthalten sind, ob Zahlungen unter Vorbehalt erfolgen, ob eine ausdrückliche Tilgungsbestimmung abgegeben wird und ob gegenüber der Verwaltung Einwendungen erhoben werden. Bloß zu zahlen und später auf Verjährung zu hoffen, wird nach dieser Rechtsprechung oft nicht ausreichen.

Für Schuldnerberater dürfte die Entscheidung deshalb zu einer noch vorsichtigeren Beratungspraxis führen. Ratenzahlungsvereinbarungen sind häufig sinnvoll, weil sie Vollstreckungsdruck mindern und eine geordnete Rückführung ermöglichen. Sie haben aber offenkundig auch die Nebenwirkung, verjährungsrechtliche Einwände zu schwächen oder ganz abzuschneiden. Wer Mandanten berät, muss diesen Zusammenhang künftig sehr deutlich benennen.

Welche Folgen die Entscheidung für Jobcenter und Inkassostellen hat

Auf Seiten der Verwaltung stärkt das Urteil die Durchsetzbarkeit älterer Erstattungsforderungen.

Jobcenter und Inkassodienststellen erhalten Rückenwind für die Praxis, Salden mitzuteilen, Zahlungen entgegenzunehmen und diese auch ohne ausdrückliche Tilgungsbestimmung auf mehrere offene Forderungen zu verteilen, sofern der Schuldner die Vorgehensweise erkennt und nicht beanstandet. Die Schwelle, an der Verjährungseinwände durchgreifen, dürfte dadurch in vielen Fällen höher liegen.

Allerdings bedeutet das nicht, dass künftig jede beliebige Buchungspraxis unangreifbar wäre. Die Entscheidung beruht auf der Annahme, dass der Schuldner einen mitgeteilten Saldo hatte, ohne Tilgungsbestimmung zahlte und eine abweichende Reihenfolge nicht beanstandete. Wo diese Voraussetzungen fehlen, können weiterhin Streitfragen entstehen. Denkbar sind Fälle unklarer Bescheide, missverständlicher Forderungsaufstellungen oder Zahlungen, die ausdrücklich nur auf eine einzelne Forderung bezogen werden..

Wo trotz der Klarstellung weiter gestritten werden dürfte

So deutlich die Richtung des Urteils ist, so wenig beendet es alle denkbaren Auseinandersetzungen. Streit dürfte weiterhin darüber entstehen, wann genau eine Zahlung als anerkennungsgleiche Handlung zu werten ist. Nicht jede Überweisung erklärt sich von selbst.

Es kann Konstellationen geben, in denen unter dem Druck von Vollstreckungsmaßnahmen gezahlt wird, ohne dass damit ein materielles Anerkenntnis verbunden sein soll. Ebenso ist denkbar, dass Schuldner gleichzeitig zahlen und ausdrücklich Einwendungen gegen Bestand oder Höhe der Forderung erheben. In solchen Fällen wird die Auslegung des konkreten Verhaltens entscheidend bleiben.

Auch die Frage der Erkennbarkeit wird weiter Gewicht haben. Das BSG betont, dass der Schuldner die abweichende Tilgungsreihenfolge erkennen konnte und sie nicht in Frage stellte.

Daraus folgt umgekehrt, dass mangelnde Transparenz die Bewertung beeinflussen kann. Wo Verwaltung und Inkassostellen keine nachvollziehbaren Forderungsaufstellungen übersenden oder unklar bleibt, welche Forderungen in einem Saldo enthalten sind, kann die Anerkenntniswirkung schwächer ausfallen.

Schließlich bleibt abzuwarten, wie ausführlich die schriftlichen Urteilsgründe des Bundessozialgerichts die nun veröffentlichte Linie untermauern. Bislang liegt vor allem die Terminsmitteilung beziehungsweise der Terminbericht vor.

Fazit

Ratenzahlungen können einen Neubeginn der Verjährung bewirken. Das gilt auch dann, wenn die Zahlungen an die Bundesagentur für Arbeit erfolgen und intern auf mehrere Forderungen verteilt werden. Wer auf einen mitgeteilten Gesamtsaldo zahlt, ohne Tilgungsbestimmung und ohne Widerspruch gegen die erkennbare Verteilungsweise, läuft Gefahr, damit sämtliche zugrunde liegenden Forderungen anzuerkennen.

Für Schuldner erhöht sich damit die Bedeutung einer sorgfältigen Prüfung vor jeder Zahlung. Für Beratungsstellen wächst die Verantwortung, auf die verjährungsrechtlichen Nebenfolgen von Ratenzahlungen hinzuweisen.

Quellen

Bundessozialgericht, Verhandlungstermin vom 5. März 2026 zum Verfahren B 7 AS 15/24 R, mit den vom Gericht veröffentlichten Aussagen zum Neubeginn der Verjährung durch Ratenzahlungen, zur Zahlung an die Bundesagentur für Arbeit und zur Behandlung der Tilgungsreihenfolge. Bundessozialgericht, Terminbericht Nummer 4/2026 vom 6. März 2026, mit der zusammenfassenden Darstellung des Falls und der Aussage, dass die Ratenzahlungen bis Dezember 2018 grundsätzlich einen Neubeginn der Verjährungsfristen ausgelöst haben.