Elternzeit zählt bei Jahresurlaubsberechnung nicht mit

EuGH: Zeitraum der tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung maßgeblich

Arbeitnehmer können nach ihrer Elternzeit nicht danach den vollen Jahresurlaub nehmen. Ein voller Jahresurlaub kann nur für Zeiten beansprucht werden, wenn der Arbeitnehmer ganzjährig eine Arbeitsleistung erbracht hat oder erkrankt und in Mutterschutz war, urteilte am Donnerstag, 4. Oktober 2018, der Europäische Gerichtshof (EuGH) (Az.: C-12/17). Sieht nationales Recht einen verringerten Urlaubsanspruch wegen Elternurlaubs vor, verstößt dies nicht gegen EU-Recht, so die Luxemburger Richter.

Im konkreten Fall hatte eine rumänische Richterin vom 1. Oktober 2014 bis 3. Februar 2015 Mutterschaftsurlaub und dann bis zum 16. September 2015 Elternurlaub genommen. Als danach ihr Arbeitsverhältnis fortgesetzt wurde, nahm sie einen Monat regulären Urlaub.

Nach rumänischem Recht steht Arbeitnehmern 35 Tage bezahlter Jahresurlaub zu. Als die Klägerin nun auch die restlichen fünf Tage des normalen Jahresurlaubs nehmen wollte, wurde ihr dies mit Verweis auf den genommenen Elternurlaub verweigert. Der Jahresurlaub berechne sich maßgeblich nach dem Zeitraum der tatsächlichen Arbeitsleistung, so die Begründung des Arbeitgebers. Werde Elternurlaub genommen, verringere sich der reguläre Jahresurlaubsanspruch.

Vor dem EuGH hatte die Richterin keinen Erfolg. Die EU-Mitgliedstaaten dürfen die Berechnung des Jahresurlaubs nur von Zeiten abhängig machen, in denen Arbeitnehmer eine tatsächliche Arbeitsleistung erbracht haben, erkrankt waren oder sich in Mutterschutz befanden. Es verstoße nicht gegen EU-Recht, wenn Zeiträume des Elternurlaubs beim Jahresurlaub nicht berücksichtigt werden, so die Luxemburger Richter.

Denn beim Elternurlaub befinde sich der Arbeitnehmer nicht in einer „besonderen Lage”, die eine Berücksichtigung beim Jahresurlaub begründen könnte. Anders verhalte es sich für Zeiten einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit. Diese sei grundsätzlich nicht vorhersehbar und vom Willen des Arbeitnehmers unabhängig. Die damit einhergehenden physischen oder psychischen Beschwerden lägen beim Elternurlaub nicht vor.

Beim Mutterschaftsurlaub bestehe ebenfalls eine andere Situation als beim Elternurlaub. Dieser diene der körperlichen Verfassung der Frau während und nach der Schwangerschaft und einer besonderen Beziehung zwischen Mutter und Kind. Diese Situation unterscheide sich damit ebenfalls von der eines Arbeitnehmers im Elternurlaub. fle

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