Hartz IV: Unter 25-Jähriger brauchte zum Umzug keine Zustimmung des Jobcenters

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Neben dem Hartz IV-Regelsatz steht Leistungsberechtigten zusätzlich eine Übernahme der Wohnkosten durch das Jobcenter zu. Unter 25-Jährige erhalten jedoch nur bei schwerwiegenden Gründen die Erlaubnis aus dem Elternhaus auszuziehen. Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass diese Regelung nur bei einem vorliegenden Mietvertrag gilt.

Umzug erfordert Erlaubnis vom Jobcenter

Möchte ein Leistungsberechtigter seinen Wohnort wechseln, sollte er das vorher mit seinem Jobcenter besprechen und sich eine Kostenübernahme zusichern lassen. Ein Umzug ohne vorherige Absprache mit dem Jobcenter kann dazu führen, dass das Jobcenter eine Zahlung der Wohn- und Heizkosten ablehnt. In der Regel ist die Zusicherung der Kostenübernahme eine reine Formsache mit dem zuständigen Sachbearbeiter.

Bei Betroffenen unter 25 Jahren ist die Sachlage schwieriger. Denn hier fordert das Jobcenter, dass ein Umzug nur aus schwerwiegenden Gründen erfolgt. Das sind zum Beispiel schwierige soziale Verhältnisse im Elternhaus oder ein Umzug, der zur Eingliederung in Arbeit erforderlich ist.

Ablehnung der Kostenübernahme erfordert vorliegenden Arbeitsvertrag

Das Bundessozialgericht hat nun in einem Urteil entschieden, dass eine Ablehnung der Kostenübernahme der Unterkunftskosten rechtwidrig ist, wenn kein neuer Mietvertrag abgeschlossen wurde, der eine Abstimmung erfordert hätte. Der Fall betrifft im Detail einen unter 25-jährigen Betroffenen, der zu der Familie seiner Freundin zog. Zu diesem Zweck schloss er keinen Mietvertrag mit der Familie ab.

Das Sozialgericht begründete sein Urteil damit, dass ohne den Abschluss eines neuen Mietvertrages auch keine vorherige Zustimmung des Jobcenters notwendig sei. Der Betroffene habe somit das Recht darauf, dass das Jobcenter seinen Anteil an der zu zahlenden Miete übernimmt.

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