Bürgergeld: Jobcenter muss für Telefon und Internet beim Umzug zahlen

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Im Regelsatz beim Bürgergeld sind Telefon und Internetkosten bereits entahlten. Der Eckregelsatz (Alleinstehende) sieht 50,35 Euro für Post, Telefon und Internetanschluss vor. Was aber passiert, wenn durch einen Umzug Kosten für den Telefonanschluss und das Nachsenden von Post entstehen? Dazu hat das Bundessozialgericht bereits ein Urteil gefällt.

Beim Umzug in eine neue Wohnung entstehen zusätzliche Kosten für einen neuen Telefonanschluss sowie für den Nachsendeauftrag. Diese Kosten sind in den Regelleistungen nicht enthalten.

Kosten durch Umzug müssen vom Jobcenter gezahlt werden

Wenn Bürgergeldempfänger umziehen müssen, werden ihnen die angemessenen Umzugskosten vom Jobcenter erstattet. Dazu gehören auch Aufwendungen für die Ummeldung des Telefon- und Internetanschlusses sowie für einen Nachsendeantrag, urteilte das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Az.: B 14 AS 58/15 R).

Im verhandelten Fall hatte ein Bezieher von Sozialhilfe (damals noch Hartz IV) geklagt. Der Kläger hatte sich von seiner Frau scheiden lassen und beantragte beim Jobcenter die Übernahme der Umzugskosten. Die Behörde genehmigte den Umzug und sagte auch die Übernahme der angemessenen Umzugskosten zu.

Die Gesamtkosten für einen neuen Telefon- und Internetanschluss sowie für einen Nachsendeantrag in Höhe von 85,15 Euro lehnte die Behörde ab. Lediglich die „unmittelbaren“ Umzugskosten könnten übernommen werden, wie z.B. die Kosten für einen Umzugswagen. Telefon- und Internetkosten müssten jedoch aus dem Regelsatz bezahlt werden. Gleiches gelte für den Nachsendeantrag, entgegnete das Jobcenter.

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Bundessozialgericht bestätigt Anspruch

Dagegen klagte der Betroffene. Schließlich würden die Kosten hingen direkt mit dem Umzug zusammenhängen. In zweiter Instanz gab das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen bereits dem Mann Recht (Az.: L 6 AS 1349/13). Wenn das Jobcenter dem Umzug zustimmt, müssen auch die Kosten für die Umstellung von Telefon- und Internet sowie für den Nachsendeantrag als eigentliche Umzugskosten erstattet werden.

Die Behörde ging jedoch in Berufung. Allerdings stimmte auch das Bundessozialgericht der Rechtsauffassung der Vorinstanz zu. Werde der Umzug seitens der Leistungsbehörde zugestimmt, müssen auch die angemessenen Kosten erstattet werden.

Zu den Umzugskosten zählten auch die Kosten für die Umstellung des Telefon- und Internetanschlusses und für den Nachsendeantrag. Beides sei notwendig, „um nach einem Umzug die Kommunikation mit anderen Menschen, Behörden usw. aufrechtzuerhalten“, so der 14. BSG-Senat zur Begründung.

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