Bürgergeld: Erfolgreicher Eilrechtsschutz gegen Vollstreckung des Jobcenters

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Ein Eilrechtsschutz gegen eine Vollstreckungsankündigung des Hauptzollamtes bei unterlassener Mahnsperre des Jobcenters war vor dem Sozialgericht Cottbus erfolgreich. Das Jobcenter, das trotz laufenden Widerspruchs eine Erstattungsforderung vollstrecken lassen wollte, wurde dazu verurteilt, die außergerichtlichen Kosten der Leistungsberechtigten zu tragen. (Az: S 25 AS 351/23 ER).

Leistungsberechtigte legt Widerspruch gegen Erstattungsbescheid ein

Die betroffene Bürgergeld Leistungsberechtigte hatte Widerspruch eingelegt gegen einen Erstattungsbescheid des Jobcenters. Dieser Widerspruch hätte sich, so das Gericht, gegen die Grundlage für die Verwaltungsvollstreckung gerichtet.

“Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig”

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei also zulässig gewesen. Die Leistungsberechtigte hätte sich nicht gegen die Art und Weise der Vollstreckung durch das Hauptzollamt gewandt, sondern gegen den zu vollstreckenden Verwaltungsakt (des Jobcenters) selbst.

“Das Sozialgericht ist zuständig

Für Anträge auf Unterlassung / Einstellung der Vollstreckung seien die Sozialgerichte zuständig. Der Verfahrensbevollmächtigte der Leistungsberechtigten hätte die vorläufige Unterlassung der Vollstreckung beantragt.

Vorläufiger Rechtsschutz gegen Vollstreckungsankündigungen

Der Antrag auf Unterlassung der Vollstreckung sei als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung statthaft.

Denn es gebe die Möglichkeit, gegen für unberechtigt gehaltene Vollstreckungsankündigungen unmittelbar vorläufigen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen.

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“Rechtsgrundlage für Unterlassung der Vollstreckung gegeben”

Eine Rechtsgrundlage für die (vorläufige) Unterlassung der Vollstreckung sei gegeben. Denn die Vollstreckung sei durch das Einlegen eines Rechtsbehelfs gehemmt.

“Widerspruch hat aufschiebende Wirkung”

Dieser Rechtsbehelf sei der nachgewiesene Widerspruch der Leistungsberechtigten gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid gewesen. Der Widerspruch, der sich gegen die Erstattungsforderung gerichtet hätte, hätte eine aufschiebende Wirkung.

Jobcenter muss während des Widerspruchs das Durchsetzen der Erstattung unterlassen

Das Jobcenter hätte während des laufenden Widerspruches jegliche Maßnahmen zu unterlassen, die dazu dienten, die Erstattungsforderung durchzusetzen.

“Rechtsschutzbedürfnis ist gegeben”

Auch das erforderliche qualifizierte Rechtsschutzbedürfnis für vorbeugenden Rechtsschutz sei gegeben. Es liege nämlich auf der Hand, dass das Jobcenter ohne Inanspruchnahme des Gerichts die Vollstreckung weitergetrieben hätte.

Erhebliche Nachteile für Leistungsberechtigte

Außerdem seien der Antragstellerin als Leistungsberechtigter durch die Zahlung des geltend gemachten Betrags von 434,09 Euro erhebliche Nachteile entstanden. Deswegen sei nachträglicher Rechtsschutz nicht zumutbar gewesen.

“Unzumutbar, zu warten

Weiterhin hätte es einen Anordnunsggrund gegeben. Es hätte eine Forderungsvollstreckung in dreistelliger Höhe gedroht. Für die Betroffene sei es deswegen unzumutbar gewesen, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu warten.

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