Bürgergeld: Familie beantragt Energiehilfe und verliert mehr als sie bekommen hat

Lesedauer 7 Minuten

Das Jobcenter zieht ab, was die Kommune gibt. Das Bundessozialgericht hat am 12. März 2026 entschieden: Kommunale Energiehilfen, die auf Förderrichtlinien beruhen, dürfen als Einkommen auf das Bürgergeld angerechnet werden. Betroffen ist ein Kasseler Familienmodell, das bundesweit Schule macht.

Städte und Gemeinden, die in der Energiekrise 2022 schnell und unbürokratisch geholfen haben, müssen damit rechnen, dass ihre Hilfen für Bürgergeldbeziehende schlicht verpuffen – euro-genau.

Das Urteil mit dem Aktenzeichen BSG B 4 AS 26/24 R betrifft das „Einwohner-Energie-Geld” (EEG) der Stadt Kassel – 75 Euro pro Person, ausgezahlt im Oktober 2022, einmalig und ohne Rückzahlungspflicht.

Für eine sechsköpfige Familie mit Bürgergeld-Bezug forderte das Jobcenter nach der Auszahlung 345 Euro zurück. Was wie ein bürokratischer Kleinkrieg begann, ist jetzt höchstrichterliche Grundsatzentscheidung mit Auswirkung auf alle vergleichbaren Programme bundesweit.

Der Kasseler Fall: 345 Euro Rückforderung, drei Instanzen, ein BSG-Urteil

Die Stadtverordnetenversammlung Kassel beschloss im Juli 2022 das Programm „Kopf hoch, Kassel!” Jede in Kassel wohnende Person konnte auf Antrag einen einmaligen Zuschuss von 75 Euro bekommen, Kinder eingeschlossen, um die gestiegenen Energiekosten im Winter 2022/2023 abzufedern. Die Familie – Mutter, vier minderjährige Kinder, der Lebensgefährte der Mutter – erhielt im Oktober 2022 fünfmal 75 Euro, insgesamt 375 Euro. Der Lebensgefährte hatte keinen Antrag gestellt und ging leer aus.

Das Jobcenter Kassel wertete die 375 Euro als Einkommen und kürzte die Grundsicherungsleistungen entsprechend. Die Familie klagte. Das Sozialgericht Kassel gab im August 2023 dem Jobcenter recht.

Das Hessische Landessozialgericht hob die Kürzung im Juli 2024 auf – das EEG dürfe nicht angerechnet werden, weil es keine rechtlich verpflichtende Leistung sei und die Lage der Familie nicht so günstig verbessere, dass staatliche Hilfe daneben nicht mehr gerechtfertigt wäre. Das Jobcenter legte Revision ein. Das BSG gab ihm recht: Die 345 Euro Rückforderung war rechtmäßig.

Der Kläger zu 6, der keinen Antrag gestellt hatte, stand gesondert da: Sein Bürgergeld wurde nicht gekürzt. Kein Antrag, kein Geldzufluss, keine Anrechnung. Wer das Geld nicht genommen hat, hatte keinen Nachteil. Was auf den ersten Blick banal klingt, ist Teil der BSG-Logik: Das Gericht stellt auf den tatsächlichen Zufluss ab. Entscheidend ist, was tatsächlich auf dem Konto einging.

Die zwei Hürden: Zweckidentität und rechtliche Verpflichtung

Das Sozialgesetzbuch II unterscheidet beim Einkommen: Nicht jeder Geldzufluss ist automatisch anrechenbar. § 11a SGB II enthält einen Katalog von Einnahmen, die vom Jobcenter ignoriert werden müssen. Wer kommunale Sonderzahlungen verstehen will, muss zwei Prüfpunkte kennen, an denen das Kasseler EEG scheiterte.

Erste Hürde: Zweckidentität. Das Gesetz schützt Leistungen, die ausdrücklich einem anderen Zweck dienen als der Grundsicherung. Ein Stipendium für Bildung, ein Pflegegeld für pflegende Angehörige, eine Katastrophenhilfe für Hochwassergeschädigte – all das verfolgt einen eigenen Zweck, der nicht mit dem Lebensunterhalt gleichzusetzen ist.

Das Kasseler Energiegeld sollte explizit die gestiegenen Energiekosten abmildern. Genau das deckt das Bürgergeld aber ebenfalls ab: Die Stromkosten sind im Regelbedarf eingepreist, die Heizkosten werden als Kosten der Unterkunft übernommen. Kein abweichender Zweck – die erste Schutznorm greift nicht.

Zweite Hürde: Freiwillige Zuwendung ohne Rechtspflicht. Das Gesetz lässt Zuwendungen anrechnungsfrei, die jemand ohne rechtliche oder sittliche Pflicht erbringt – sofern die Berücksichtigung grob unbillig wäre oder die Lage nicht erheblich verbessert.

Das ist die Norm, auf die sich das Hessische LSG gestützt hatte: Die Stadt habe freiwillig gehandelt, kein Rechtsanspruch habe auf das EEG bestanden. Das BSG widersprach. Entscheidend ist nicht der Zeitpunkt, zu dem das Stadtparlament den Beschluss fasste. Maßgeblich ist der Moment, in dem die Familie den Antrag stellte. Zu diesem Zeitpunkt gab es Förderrichtlinien. Die Verwaltung war an diese Richtlinien gebunden.

Wer die Voraussetzungen erfüllte und einen Antrag stellte, hatte rechtlich Anspruch auf die Zahlung. Eine rechtliche Verpflichtung war entstanden – auch die zweite Schutznorm greift nicht. Die Familie hatte formal recht, ihren Anspruch geltend zu machen. Und wurde genau dafür bestraft.

Das BSG zog dabei die Grenze deutlich: Nicht die ursprüngliche Entscheidungsfreiheit der Stadt (freiwillig oder nicht) ist entscheidend, sondern der Rechtsstatus im Moment der Antragstellung. Wer Förderrichtlinien erlässt, bindet sich selbst. Das EEG ist damit kein Geschenk mehr, sondern eine quasi-öffentliche Leistung. Und öffentliche Leistungen, die denselben Zweck verfolgen wie das Bürgergeld, werden angerechnet.

Was bundesgesetzlich geschützt ist – und warum das anders ist

Wer im Herbst 2022 die bundesweite Energiepreispauschale von 300 Euro erhalten hat, muss sich keine Sorgen machen: Diese Zahlung ist explizit anrechnungsfrei. Der Bundesgesetzgeber hat in § 122 EStG klargestellt, dass die Pauschale bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen gilt. Kein Jobcenter darf daran rühren.

Auch der 200-Euro-Sofortzuschlag aus dem Frühjahr 2022 war über ein Bundesgesetz explizit von der Anrechnung ausgenommen. Der entscheidende Unterschied liegt in der Rechtsebene: Wenn der Bundesgesetzgeber eine Zahlung ausdrücklich für anrechnungsfrei erklärt, kann kein Jobcenter und kein Gericht das kippen.

Kommunalen Programmen fehlt genau diese Schutzebene. Sie sind keine Bundesgesetze. Sie entstehen durch Stadtratsbeschlüsse, Förderrichtlinien und kommunale Haushaltsentscheidungen. Das BSG kann sie prüfen – und tut es jetzt mit aller Konsequenz.

Wer als Kommune eine Förderrichtlinie erlässt, schützt seine Bürgerinnen und Bürger mit Bürgergeld nicht automatisch vor der Anrechnung. Im Gegenteil: Die Richtlinie selbst ist es, die zur rechtlichen Verpflichtung wird und damit die Anrechnung erst ermöglicht.

Es entsteht ein bitteres Paradox: Professionell organisierte kommunale Hilfe, die über Förderrichtlinien abgesichert ist, schadet Bürgergeldbeziehenden. Formlose private Spendenaktionen oder echte Gefälligkeiten ohne Rechtsanspruch könnten dagegen noch immer anrechnungsfrei sein – wenn ihre Höhe die finanzielle Lage nicht wesentlich verbessert.

Wann darf das Jobcenter anrechnen – und wann nicht

Das BSG hat keine allgemeine Freiheit für kommunale Zahlungsanrechnung geschaffen. Es hat einen konkreten Fall entschieden. Andere kommunale Programme müssen nach denselben Kriterien geprüft werden.

Der erste Prüfpunkt ist die Rechtsebene. Gibt es eine bundesgesetzliche Schutzvorschrift? Zahlungen nach dem Einkommensteuergesetz, Kindergeld, Pflegegeld aus der Pflegeversicherung oder andere ausdrücklich privilegierte Einnahmen sind nicht anrechenbar – unabhängig vom Zweck. Bundesgesetz bricht kommunale Richtlinien.

Der zweite Prüfpunkt ist der Zweck. Ein kommunaler Kulturpass dient der kulturellen Teilhabe, nicht dem Lebensunterhalt. Ein kommunales Bildungsstipendium fördert Bildung, nicht die Existenz. Wenn der Zweck klar verschieden ist, bleibt die Zahlung außen vor. Energiehilfen hingegen treffen stets auf Zweckidentität: Energie ist im Bürgergeld eingepreist.

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Der dritte Prüfpunkt ist die Rechtsverbindlichkeit. Wenn zum Zeitpunkt des Antrags Förderrichtlinien galten und die Verwaltung gebunden war, entstand nach dem BSG-Urteil eine rechtliche Verpflichtung. Rein formlose Unterstützungsaktionen ohne Förderrichtlinien – etwa eine spontane Bürgerspende ohne Rechtsanspruch – könnten noch anrechnungsfrei sein, sofern sie die Lage nicht erheblich verbessern.

Das Hessische LSG hatte dafür eine Zehn-Prozent-Orientierung am Regelbedarf entwickelt. Das BSG hat diesen Maßstab nicht ausdrücklich übernommen, aber auch nicht verworfen.

Was Betroffene jetzt tun können

Das BSG-Urteil gilt für das Kasseler EEG. Wer ähnliche kommunale Energiehilfen in anderen Städten erhalten hat und dafür Kürzungen oder Rückforderungen bekommen hat, sollte prüfen, ob das Urteil auf den eigenen Fall zutrifft. Der entscheidende Unterschied: Hatte das jeweilige Programm ebenfalls Förderrichtlinien, und diente es ausdrücklich der Energiekostenentlastung?

Wer einen noch laufenden Widerspruch oder eine Klage hat, sollte das BSG-Urteil in die Argumentation einbeziehen und einschätzen lassen, ob die Sachlage vergleichbar ist.

Wer bereits einen bestandskräftigen Bescheid hat, kann unter bestimmten Umständen einen Überprüfungsantrag stellen – aber nur, wenn der ursprüngliche Bescheid rechtswidrig war. Nach dem BSG-Urteil spricht für alte Rückforderungsbescheide zum Kasseler EEG nun einiges für deren Rechtmäßigkeit, nicht dagegen.

Wer dagegen von einem Jobcenter eine neue Rückforderung erhält – sei es wegen des Kasseler EEG oder wegen eines vergleichbaren Programms einer anderen Stadt – hat vier Wochen Zeit, Widerspruch einzulegen. Die Frist beginnt mit Zustellung des Bescheids. Wer die Frist versäumt, hat kaum noch Möglichkeiten. Der Widerspruch muss schriftlich beim zuständigen Jobcenter eingehen; eine Begründung ist formal nicht zwingend, aber sinnvoll.

Sandra K., 41 Jahre alt, aus Frankfurt am Main, bezog 2022 Grundsicherungsleistungen mit ihren zwei Kindern. Die Stadt Frankfurt hatte kein mit Kassel vergleichbares EEG-Programm aufgelegt. Sie erhielt die bundesweite Energiepreispauschale von 300 Euro über ihren Arbeitgeber – die wurde nicht angerechnet, weil das Bundesgesetz das ausdrücklich ausschloss.

Hätte Frankfurt ein kommunales Programm mit Förderrichtlinien und Energiebezug aufgelegt, würde nach der BSG-Logik dasselbe gelten wie in Kassel: Die 75 Euro wären Einkommen gewesen. Die Lektion ist klar: Nicht die Absicht der zahlenden Stelle schützt. Der Schutz kommt vom Bundesgesetz – oder er kommt nicht.

Ralf M., 52, aus Kassel, gehörte zur Zielgruppe des EEG. Er stellte keinen Antrag – aus Unwissenheit, nicht aus strategischem Kalkül. Sein Bürgergeld blieb unangetastet, weil kein Zufluss stattfand. Das ist die perverse Konsequenz: Wer das Geld nicht beantragt hat, ist besser gestellt als wer es beantragt hat. Das Urteil löst diesen Widerspruch nicht. Es bestätigt ihn.

Widerspruch, Verjährung und Beratung

Für noch nicht bestandskräftige Bescheide gilt: Widerspruch einlegen, Begründung nachreichen, im Zweifel Beratung aufsuchen. Der Widerspruch hemmt die Bestandskraft des Bescheids. Solange er läuft, ist der Bescheid nicht endgültig.

Für Rückforderungen aus dem Jahr 2022 ist die sozialrechtliche Verjährung von Bedeutung. Der Erstattungsanspruch des Jobcenters verjährt nach § 50 Abs. 4 SGB X grundsätzlich in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist.

Das bedeutet: Für Bescheide, die 2022 oder 2023 bestandskräftig wurden, läuft die Verjährungsfrist in den Jahren 2026 und 2027 ab. Wer seitdem keine Rückforderung erhalten hat, sollte die Verjährungsfrage von einer Beratungsstelle klären lassen – möglicherweise ist das Thema bereits erledigt.

Kostenfreie Beratung bieten Sozialberatungsstellen, VdK, SoVD und die örtlichen jobcenter-unabhängigen Anlaufstellen an. Wer nicht sicher ist, ob sein Bescheid rechtmäßig ist, sollte sich dort melden – lieber einmal zu viel geprüft als eine Frist versäumt.

Häufige Fragen zur Anrechnung kommunaler Sonderzahlungen beim Bürgergeld

Gilt das BSG-Urteil auch für andere Städte, die 2022 ähnliche Energiehilfen gezahlt haben?
Das Urteil betrifft den Kasseler Einzelfall direkt. Für andere kommunale Programme gilt es als Orientierung: Wenn das Programm auf Förderrichtlinien basierte und der Zweck die Energiekostenentlastung war, dürfte die Anrechnung nach denselben Maßstäben rechtmäßig sein. Wer betroffen ist, sollte das konkrete Programm seiner Stadt prüfen lassen.

Was ist mit dem bundesweiten Energiegeld von 300 Euro – kann das Jobcenter das noch nachträglich anrechnen?
Nein. Die Bundes-Energiepreispauschale von 300 Euro ist durch eine ausdrückliche gesetzliche Regelung im Einkommensteuergesetz von der Anrechnung bei Sozialleistungen ausgeschlossen. An diesem Schutz ändert das BSG-Urteil nichts. Das gilt auch für den 200-Euro-Sofortzuschlag, der über ein eigenes Bundesgesetz anrechnungsfrei gestellt wurde.

Ich habe 2022 eine kommunale Energiehilfe bekommen und kein Wort vom Jobcenter gehört. Was passiert jetzt?
Wenn seitdem kein Rückforderungsbescheid eingegangen ist, sind die Verjährungsfristen entscheidend. Der Erstattungsanspruch des Jobcenters erlischt vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Bescheid bestandskräftig wurde. Für 2022er Bescheide bedeutet das: Die Frist läuft 2026 oder spätestens 2027 ab. Wer sich nicht sicher ist, sollte das von einer Sozialberatungsstelle klären lassen.

Kann ich jetzt nachträglich einen Antrag auf das Kasseler EEG ablehnen und mein Bürgergeld zurückbekommen?
Nein. Bereits geflossene Zahlungen können nicht rückwirkend abgelehnt werden. Das Zuflussprinzip gilt: Wer das Geld erhalten hat, muss sich die Anrechnung gefallen lassen. Eine nachträgliche Ablehnung ist sozialrechtlich nicht vorgesehen.

Gilt das Urteil auch für kommunale Gutscheine oder Sachleistungen statt Geld?
Das Urteil bezieht sich ausdrücklich auf Geldleistungen. Für Sachleistungen oder Gutscheine, die nicht in Geld umgetauscht werden können, gelten andere Bewertungsmaßstäbe. Ob und in welcher Höhe sie angerechnet werden, hängt von Einzelfall und Programmausgestaltung ab. Im Zweifel gilt: Beim Jobcenter vorab nachfragen oder Beratung aufsuchen, bevor der Antrag gestellt wird.

Quellen:

Bundessozialgericht: Terminvorschau B 4 AS 26/24 R – Einwohner-Energie-Geld Kassel

Tacheles Sozialhilfe e.V.: Rechtsprechungsticker KW 11/2026 – BSG B 4 AS 26/24 R

Bundesagentur für Arbeit: Wissensdatenbank § 11a SGB II – Nicht zu berücksichtigendes Einkommen

Hessisches Landessozialgericht: L 6 AS 310/23 – Einwohner-Energie-Geld mindert Grundsicherung nicht (Haufe-Bericht)

Bundesministerium der Finanzen / EStG § 122: § 122 EStG – Nichtberücksichtigung der Energiepreispauschale