Nebenkostennachzahlung: Heute läuft für Mieter wichtige Frist ab

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Am heutigen 31. Dezember 2025 läuft für Millionen Mietverhältnisse eine Frist ab, die im Alltag oft erst dann auffällt, wenn Geld im Spiel ist: Spätestens bis Mitternacht muss die Betriebskostenabrechnung für das Abrechnungsjahr 2024 beim Mieter eingegangen sein, wenn der Vermieter daraus noch eine Nachzahlung verlangen will. Was nach Formalie klingt, kann gerade in Zeiten hoher Energiepreise über mehrere hundert Euro entscheiden.

Die Uhr tickt bis zum Zugang beim Mieter

Im Mietrecht zählt nicht, wann die Abrechnung erstellt oder datiert wurde, sondern wann sie dem Mieter tatsächlich zugeht. Liegt ein Schreiben erst am 2. Januar 2026 im Briefkasten, gilt es als verspätet, selbst wenn oben „30. Dezember 2025“ steht. Für digitale Zustellungen gilt derselbe Maßstab: Fristwahrend ist die Abrechnung nur, wenn der rechtzeitige Eingang nachweisbar ist.

Wer bis Ende des Tages keine Abrechnung für 2024 erhalten hat, muss Nachforderungen in der Regel nicht mehr bezahlen. Die Ausschlussfrist ist bewusst streng, weil sie verhindern soll, dass Mieter lange nach Verbrauch und Zahlung der Vorausleistungen mit Forderungen konfrontiert werden, die sich kaum noch prüfen lassen.

Nachforderung nach Fristablauf: meist nicht mehr durchsetzbar

Geht die Abrechnung zu spät ein und weist sie eine Nachzahlung aus, ist diese grundsätzlich ausgeschlossen. Das gilt unabhängig davon, ob die Verspätung nur wenige Tage beträgt oder deutlich länger ausfällt. Eine Ausnahme sieht das Gesetz nur vor, wenn der Vermieter die Verspätung nicht zu vertreten hat. In der Praxis ist das die seltene Ausweichspur, nicht die Regel: Wer sich darauf beruft, muss konkret darlegen, warum eine rechtzeitige Abrechnung trotz zumutbarer Organisation unmöglich war.

Verzögerungen bei Dienstleistern oder Abrechnungsunternehmen sind nicht automatisch ein Freifahrtschein. Ebenso wenig reicht ein pauschaler Hinweis auf „späte Unterlagen“. Entscheidend ist, ob der Vermieter die Ursachen beherrschen konnte und ob er nachvollziehbar belegt, dass er alles Erforderliche unternommen hat.

Verspätung schützt vor Nachzahlungen, nicht vor Guthaben

Die Frist wirkt einseitig. Sie nimmt dem Vermieter die Möglichkeit, nach Ablauf noch Geld nachzufordern. Erhält der Mieter dagegen eine verspätete Abrechnung, aus der ein Guthaben folgt, bleibt der Anspruch bestehen. Der Vermieter muss das Guthaben auszahlen oder mit künftigen Vorauszahlungen verrechnen, sofern die mietvertraglichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Für Mieter ist das ein häufig übersehener Punkt: Zu spät kann eine Abrechnung bei Nachforderungen sein, nicht bei Rückzahlungen.

Was Mieter jetzt praktisch tun können

Wer rund um den Jahreswechsel Post erhält, sollte genau hinschauen, wann die Abrechnung tatsächlich zugegangen ist. Es kann helfen, Umschläge aufzubewahren und den Tag des Einwurfs zu notieren, weil sich darüber der Zeitpunkt des Zugangs im Streitfall plausibilisieren lässt.

Kommt im Januar 2026 eine Nachforderung für 2024, ist eine ruhige, schriftliche Zurückweisung oft der sachlichste Weg. Juristisch genügt im Kern der Hinweis, dass die Abrechnung erst nach Ablauf des 31. Dezember 2025 zugegangen ist und eine Nachforderung deshalb ausgeschlossen ist. Wer unsicher ist oder bereits gezahlt hat, sollte sich beraten lassen, etwa bei Mietervereinen oder anwaltlich, weil Details des Einzelfalls eine Rolle spielen können.

Bürgergeld und Nebenkosten: warum die Frist besonders spürbar sein kann

Für Bürgergeld-Empfänger hängt die finanzielle Wirkung stark davon ab, wie das Jobcenter die Kosten der Unterkunft und Heizung anerkennt. Werden Miete und Nebenkosten vollständig als angemessen übernommen, trifft eine Nachzahlung den Haushalt häufig nicht unmittelbar, weil sie grundsätzlich als Unterkunftsbedarf behandelt werden kann. Fällt eine Nachforderung wegen Fristablaufs weg, entlastet das in solchen Fällen eher die öffentliche Hand als den eigenen Regelsatz.

Anders ist die Lage, wenn eine Wohnkostenlücke besteht, etwa weil die tatsächliche Miete über den anerkannten Grenzen liegt und ein Teil aus dem Regelbedarf zugezahlt werden muss. Dann wird jede Nachforderung zur privaten Belastung. Läuft die Ausschlussfrist ab, kann das für Betroffene bedeuten, dass eine verspätet zugestellte Nachzahlung für 2024 nicht mehr aus eigener Tasche finanziert werden muss.

Bei Guthaben gilt wiederum die Gegenrichtung: Rückzahlungen oder Gutschriften aus der Abrechnung können im Bürgergeld-Bezug leistungsrechtliche Folgen haben, weil sie die Unterkunftskosten mindern können. Auch hier ist das Timing wichtig, denn relevant ist regelmäßig, wann das Guthaben tatsächlich zufließt.

Warum das Gesetz so strikt bleibt

Die Abrechnungsfrist ist ein Interessenausgleich. Vermieter erhalten einen großzügigen Zeitraum von zwölf Monaten, um Kosten zu sammeln, umzulegen und sauber abzurechnen. Mieter bekommen im Gegenzug Planungssicherheit: Nach Ablauf des Jahres nach dem Abrechnungszeitraum sollen keine überraschenden Forderungen mehr auftauchen.

Gerade weil Betriebskostenabrechnungen häufig komplex sind und Streit über einzelne Positionen nicht selten ist, schafft die Frist eine klare Linie, an der sich beide Seiten orientieren können.

Wer heute, am 31. Dezember 2025, noch keine Abrechnung für 2024 bekommen hat, sollte deshalb im neuen Jahr nicht reflexhaft zahlen, sondern zuerst prüfen, ob die Forderung überhaupt noch erhoben werden darf.

Praxisbeispiel: Nebenkostenabrechnung kommt zu spät – Nachzahlung ist erledigt

Frau K. wohnt seit Jahren in einer Zwei-Zimmer-Wohnung in Hannover. Sie bezieht Bürgergeld. Das Jobcenter übernimmt ihre Kosten der Unterkunft nur bis zur Angemessenheitsgrenze. Weil die tatsächliche Warmmiete darüberliegt, zahlt Frau K. jeden Monat 120 Euro aus dem Regelsatz selbst dazu. Genau deshalb verfolgt sie die Nebenkostenabrechnung besonders aufmerksam: Eine größere Nachzahlung würde sie unmittelbar treffen.

Für das Abrechnungsjahr 2024 rechnet der Vermieter kalenderjährlich ab, also vom 1. Januar bis 31. Dezember 2024. Damit muss die Abrechnung spätestens am 31. Dezember 2025 bei Frau K. eingegangen sein, wenn daraus noch eine Nachforderung entstehen soll.
Am 3. Januar 2026 findet Frau K. einen Brief im Kasten. Darin liegt die Nebenkostenabrechnung 2024, datiert auf den 30. Dezember 2025. Der Vermieter fordert eine Nachzahlung von 480 Euro, zahlbar „innerhalb von 14 Tagen“. Frau K. merkt sofort: Entscheidend ist nicht das Datum auf dem Papier, sondern der tatsächliche Zugang. Sie hebt den Umschlag auf und notiert sich den Tag, an dem der Brief bei ihr angekommen ist.

Noch am selben Tag schreibt sie dem Vermieter, dass sie die Nachzahlung zurückweist, weil die Abrechnung erst nach Ablauf des 31. Dezember 2025 zugegangen ist und eine Nachforderung für 2024 damit nicht mehr geltend gemacht werden kann. Sie formuliert sachlich, nennt das Zustelldatum und bittet um eine kurze Bestätigung, dass die Forderung erledigt ist.

Der Vermieter reagiert eine Woche später schriftlich. Er hält zwar an der Abrechnung als Dokument fest, nimmt die Nachforderung aber zurück. Für Frau K. ist das spürbar: Die 480 Euro wären bei ihr nicht einfach „mitgelaufen“, sondern hätten die ohnehin vorhandene Wohnkostenlücke zusätzlich verschärft. Gerade bei eigener Zuzahlung zählt der Fristablauf deshalb nicht nur auf dem Papier, sondern im Alltag.

Wichtig: Hätte dieselbe Abrechnung ein Guthaben von 80 Euro ausgewiesen, hätte Frau K. dieses Geld trotz verspätetem Zugang beanspruchen können. Die Verspätung schneidet typischerweise Nachforderungen ab, nicht aber Rückzahlungen an den Mieter.

Quellen

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 556 Abs. 3 (Abrechnungsfrist, Ausschluss von Nachforderungen), Sozialgesetzbuch II (SGB II), § 22 (Kosten der Unterkunft/Heizung; Behandlung von Guthaben):