Schulden: Stromversorger kündigt Sperre an ohne das gesetzliche Pflichtangebot je gemacht zu haben

Im Jahr 2024 haben Energieversorger in Deutschland 239.269 Haushalten tatsächlich den Strom abgestellt. Das ist ein Anstieg von 17 Prozent gegenüber dem Vorjahr. Weitere 4,6 Millionen Haushalte erhielten eine Sperrdrohung, in fast einer Million Fällen wurde die Sperre bereits beim Netzbetreiber in Auftrag gegeben. Diese Zahlen zeigen nicht das Versagen säumiger Zahler – sie zeigen das Versagen eines Systems, das seine eigenen Schutzregeln nicht kommuniziert.

Energieschulden entstehen aus konkreten Ursachen: Nachzahlungen aus falsch kalkulierten Jahresabrechnungen, plötzliche Einkommenseinbrüche nach Jobverlust oder Krankheit, Trennungen, die Haushalte in finanzielle Schieflage bringen, oder zu niedrig angesetzte Abschläge, die der Versorger selbst zu verantworten hat.

Wer dann eine Sperrankündigung im Briefkasten findet, reagiert häufig mit Lähmung – statt mit den Mitteln, die das Gesetz ausdrücklich für diese Situation vorgesehen hat.

Eine Sperrankündigung ist kein Vollzug, sondern ein Verfahren. Und in diesem Verfahren haben Betroffene konkrete Rechte, die eine Sperre entweder stoppen oder erheblich verzögern können.

Wann darf der Grundversorger überhaupt sperren?

Der Stromanbieter darf die Versorgung nicht nach Belieben einstellen. Wer beim örtlichen Grundversorger unter Vertrag ist, den schützt die Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV). § 19 StromGVV legt die Voraussetzungen für eine Versorgungsunterbrechung abschließend fest – und diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Fehlt auch nur eine davon, ist die Sperre rechtswidrig.

Erstens muss der Zahlungsrückstand mindestens 100 Euro betragen. Bestrittene Forderungen, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig beanstandet hat, bleiben bei der Berechnung außen vor. Wer die letzte Jahresabrechnung wegen fehlerhafter Zählerstandserfassung oder falscher Verbrauchsschätzung schriftlich angefochten hat, reduziert die anrechenbare Schuldenhöhe – und kann damit unter die 100-Euro-Schwelle fallen. Das allein stoppt in manchen Fällen die gesamte Sperrung.

Zweitens muss der Versorger die Sperre mindestens vier Wochen vorher angedroht haben. Diese Androhung darf zusammen mit der Mahnung verschickt werden, muss aber als solche klar erkennbar sein. Zudem ist der Versorger verpflichtet, in diesem Schreiben auf Möglichkeiten staatlicher Unterstützung hinzuweisen – auf Sozialamt, Schuldnerberatung und verfügbare Hilfsangebote. Ein Schreiben, das diesen Hinweis nicht enthält, ist formell unvollständig.

Drittens muss der Versorger mindestens acht Werktage vor dem tatsächlichen Termin schriftlich ankündigen, wann genau die Sperre vollzogen werden soll. Wer diese acht Werktage als Handlungsfenster begreift, kann in dieser Zeit noch die Abwendungsvereinbarung abschließen, Beschwerde einlegen oder rechtliche Hilfe organisieren.

Viertens – und das ist der zentrale Schutzpunkt, der in der Praxis am häufigsten ignoriert wird – muss der Grundversorger vor der Sperrung eine sogenannte Abwendungsvereinbarung anbieten. Diese Pflicht ist seit 2022 gesetzlich verankert. Sie gilt ohne Ausnahme, ohne Antrag, ohne Nachfragen.

Die Abwendungsvereinbarung: Das Instrument, das Stromsperren aufhält

Bevor der Strom abgestellt wird, hat jeder Haushaltskunde in der Grundversorgung das gesetzliche Recht auf ein Angebot zur Abwendungsvereinbarung. Der Versorger muss dieses Angebot aktiv unterbreiten – nicht erst auf Nachfrage. Das Angebot muss eine zinsfreie Ratenzahlungsvereinbarung enthalten sowie die Möglichkeit einer Weiterbelieferung auf Vorauszahlungsbasis.

Die Ratenlaufzeit richtet sich nach der Schuldenhöhe. Bei kleineren Rückständen sind sechs bis achtzehn Monate üblich, bei größeren Beträgen verlängert sich der Mindestzeitraum. Entscheidend ist dabei: Die Rate muss für den Haushalt tatsächlich tragbar sein. Wer glaubhaft macht, dass er die vorgeschlagene Rate nicht aufbringen kann, hat das Recht, eine niedrigere Monatsrate zu verhandeln.

Wer eine Abwendungsvereinbarung abschließt und die Raten einhält, darf nicht gesperrt werden. Wenn der Versorger trotzdem sperrt oder das Angebot nie unterbreitet hat, handelt er rechtswidrig. Der Anspruch auf sofortige Wiederherstellung der Versorgung auf Kosten des Versorgers entsteht in diesem Moment.

Markus T., 42, aus Dortmund, erhielt im Januar 2025 eine Sperrankündigung über 387 Euro Rückstand. Sein Grundversorger hatte zwar die Sperre angedroht, aber kein Ratenzahlungsangebot gemacht. Markus wandte sich an die örtliche Verbraucherzentrale. Auf deren Hinweis schrieb er dem Versorger, dass er eine Abwendungsvereinbarung verlange. Die Sperre wurde nicht vollzogen. Stattdessen bekam er einen zinslosen Ratenzahlungsplan über zwölf Monate.

Verhältnismäßigkeit: Wenn die Sperre trotzdem droht

Selbst wenn alle formalen Voraussetzungen erfüllt sind, darf eine Sperrung nicht vollzogen werden, wenn sie außer Verhältnis zur Schwere der Situation steht. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist ausdrücklich im Sperrrecht verankert und von Betroffenen aktiv geltend zu machen – schriftlich, vor dem Sperrtermin.

Relevante Argumente für die Unverhältnismäßigkeit sind: schwere Erkrankung im Haushalt, auf Strom angewiesene medizinische Geräte wie Beatmungsmaschinen oder Dialysegeräte, minderjährige Kinder oder Säuglinge im Haushalt, akute psychische Krisen, Pflegebedürftigkeit.

Diese Umstände müssen dem Versorger schriftlich mitgeteilt und wenn möglich belegt werden – ein ärztliches Attest, ein Pflegebescheid, eine Stellungnahme der behandelnden Praxis. Wer nachweist, dass eine Sperrung die Gesundheit oder das Leben von Haushaltsmitgliedern gefährdet, zwingt den Versorger zu einer dokumentierten Abwägung.

Wer die Sperre trotzdem vollzieht, ohne sich mit dem Einwand auseinandergesetzt zu haben, riskiert eine rechtswidrige Handlung. Damit entsteht ein Anspruch auf sofortige Wiederherstellung der Versorgung auf Kosten des Versorgers – und eine begründete Grundlage für eine Beschwerde.

Staatliche und soziale Hilfe: Die wichtigsten Anlaufstellen bei Energieschulden

Wer in eine akute Notlage geraten ist und die Schulden nicht aus eigener Kraft begleichen kann, hat verschiedene Anlaufstellen – je nach persönlicher Situation.

Das Sozialamt ist für Menschen zuständig, die keine Leistungen aus anderen Sozialsystemen beziehen: Rentner mit kleiner Rente, Menschen ohne Leistungsanspruch nach SGB II, Selbständige in der Krise. Wer zur Sicherung seiner Unterkunft auf staatliche Unterstützung angewiesen ist, kann dort Energieschulden als Darlehen oder in besonderen Härtefällen als Zuschuss beantragen.

Die Rechtslage ist der beim Jobcenter vergleichbar: Drohende Wohnungs- oder Versorgungslosigkeit kann einen konkreten Anspruch begründen.

Die kommunale Schuldnerberatung – angeboten über Caritas, Diakonie, AWO oder kommunale Beratungsstellen – ist kostenlos und hilft nicht nur beim Aufstellen eines Zahlungsplans, sondern auch dabei, gegenüber dem Versorger das korrekte Verfahren zu erzwingen.

Viele Schuldnerberatungen kennen die lokalen Grundversorger und deren Praxis aus langjähriger Erfahrung. Sie können einschätzen, ob ein angebotener Ratenzahlungsplan zumutbar ist, und bei Bedarf als Vermittler auftreten.

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Die Verbraucherzentrale berät telefonisch und in Beratungsstellen zu fehlerhaften Abrechnungen, zu rechtswidrigen Sperrankündigungen und zu Beschwerderechten. Wer den Verdacht hat, dass seine Jahresabrechnung falsch berechnet wurde – etwa wegen falscher Zählerstandsschätzung oder ungerechtfertigter Preiserhöhung –, sollte vor dem Begleichen der Forderung eine Beratung in Anspruch nehmen.

Eine begründete Rechnungsrüge kann die anrechenbare Schuldenhöhe erheblich reduzieren.

Manche Stadtwerke und regionalen Versorger führen eigene Energiefonds oder Härtefallfonds, aus denen kurzfristig geholfen werden kann. Diese Angebote sind selten aktiv beworben und häufig nur auf Nachfrage zugänglich. Ein direktes Gespräch mit dem Kundendienst lohnt sich – besonders wenn man nachweislich erstmalig in Verzug geraten ist.

Petra S., 46, aus Hamburg, hatte nach einer betriebsbedingten Kündigung vier Monate lang ihre Stromabschläge nicht zahlen können. Als die Sperrankündigung eintraf, wandte sie sich an die Schuldnerberatung der Diakonie. Die Beraterin prüfte zunächst die Jahresabrechnung des Vorjahres und fand eine fehlerhafte Zählerstandsschätzung, die die Schuld um 140 Euro aufgebläht hatte. Nach schriftlicher Rüge dieser Differenz fiel der anrechenbare Rückstand unter 100 Euro. Die Sperrankündigung verlor damit ihre Grundlage.

Was tun, wenn der Strom trotzdem abgestellt wurde?

Wenn die Sperre bereits vollzogen wurde, tickt die Uhr. Der Versorger ist verpflichtet, die Versorgung unverzüglich wiederherzustellen, sobald die Unterbrechungsgründe entfallen – also sobald die Schulden beglichen oder eine Abwendungsvereinbarung abgeschlossen sind. Für die Entsperrung darf der Versorger Kosten erheben, diese müssen aber den tatsächlichen Aufwand widerspiegeln.

Wer meint, die Sperre sei rechtswidrig vollzogen worden – weil kein Angebot zur Abwendungsvereinbarung gemacht wurde, die Ankündigungsfrist nicht eingehalten oder der Verhältnismäßigkeitseinwand ignoriert wurde –, kann sofort Beschwerde bei der Bundesnetzagentur einlegen. Die Behörde ist zuständige Aufsichtsbehörde über Grundversorger und hat die Befugnis, rechtswidrige Sperrungen förmlich zu beanstanden. Eine Beschwerde kostet nichts und ist formlos möglich.

Wer die Schulden im Moment nicht begleichen kann und auch keine Abwendungsvereinbarung abschließen kann, weil er die Raten nicht stemmt, sollte umgehend das Sozialamt oder die Schuldnerberatung kontaktieren. In existenzbedrohenden Situationen – vor allem wenn Kinder, Kranke oder Pflegebedürftige im Haushalt leben – kann auch ein Eilantrag beim Amtsgericht oder Sozialgericht gestellt werden, um die Wiederherstellung der Versorgung gerichtlich zu erzwingen. Solche Eilverfahren dauern oft nur wenige Tage.

Der Grundversorger als Pflichtpartner – nicht als Gegner

Ein Missverständnis begegnet der Schuldnerberatung täglich: Viele Betroffene behandeln ihren Stromanbieter wie einen Feind, mit dem keine Kommunikation möglich ist. Das stimmt nicht. Der örtliche Grundversorger trägt nach § 36 EnWG eine gesetzliche Versorgungspflicht. Er kann seine Kunden nicht einfach loswerden. Diese Pflicht schafft einen strukturellen Anreiz zur Einigung, den kaum jemand nutzt.

Ein frühzeitig geführtes Telefonat oder ein kurzes Schreiben, in dem man die eigene finanzielle Lage darstellt und ein Ratenzahlungsangebot erbittet, führt oft zur Lösung – lange bevor eine Sperrankündigung ausgeht. Wer dagegen erst reagiert, wenn der Sperrtermin feststeht, hat weniger Spielraum und mehr Druck. Der Versorger hat zu diesem Zeitpunkt bereits Kosten für die Beauftragung des Netzbetreibers verbucht und ein Zurückrudern kostet ihn mehr Aufwand.

Wichtig: Wer einen Ratenzahlungsplan vereinbart und auch nur eine Rate versäumt, riskiert, dass der Versorger den Plan fristlos beendet und sofort sperrt. Eine Vereinbarung, die man nicht einhalten kann, ist schlechter als keine Vereinbarung. Wer nicht sicher ist, ob er die Raten stemmen kann, sollte vor dem Abschluss eine Schuldnerberatung einschalten.

Drittanbieter: Weniger gesetzlicher Schutz

Die beschriebenen Schutzrechte gelten vollständig nur in der Grundversorgung – also beim örtlichen Grundversorger. Wer bei einem Wechselanbieter unter Vertrag ist, hat formal weniger zwingende Absicherung: Die gesetzliche Pflicht zum Angebot einer Abwendungsvereinbarung gilt dort nicht.

Wer bei einem Drittanbieter in Zahlungsrückstand gerät und der Vertrag endet, wird automatisch in die Grundversorgung übernommen – mit deutlich höheren Preisen, aber wieder mit dem vollen Schutz der StromGVV. Der Rückstand beim alten Anbieter bleibt als Schuld bestehen und muss separat geregelt werden.

FAQ: Stromsperrung und Energieschulden

Ab wann darf der Stromanbieter sperren?
Erst ab mindestens 100 Euro Rückstand, nach vier Wochen Androhung und acht Werktagen Ankündigungsfrist – und nur wenn vorher eine Abwendungsvereinbarung angeboten wurde. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, ist die Sperre rechtswidrig, unabhängig von der Schuldenhöhe.

Was muss ich tun, wenn ich eine Sperrankündigung erhalte?
Sofort schriftlich reagieren: Abwendungsvereinbarung fordern, finanzielle Lage darstellen, wenn nötig Schuldnerberatung oder Verbraucherzentrale einschalten. Nichts ignorieren – jeder Tag zählt. Wer schweigt, verliert Handlungsoptionen.

Was ist eine Abwendungsvereinbarung und muss der Versorger sie anbieten?
Ja, zwingend. Die Abwendungsvereinbarung ist ein zinsloses Ratenzahlungsangebot, das der Grundversorger vor jeder Sperrung von sich aus unterbreiten muss. Wer das Angebot nicht macht und trotzdem sperrt, handelt rechtswidrig.

Kann ich die Sperre stoppen, wenn ich ernsthaft krank bin oder Kinder im Haushalt habe?
Ja. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz erlaubt es, die Sperrung als unverhältnismäßig anzufechten. Schwere Erkrankung, medizinische Geräte, minderjährige Kinder oder Pflegebedürftigkeit sind anerkannte Argumente – müssen aber schriftlich und vor dem Sperrtermin geltend gemacht werden.

Was passiert, wenn der Strom bereits abgestellt ist?
Sofort Beschwerde bei der Bundesnetzagentur, wenn die Sperre formell rechtswidrig war. Gleichzeitig Abwendungsvereinbarung abschließen, um die Entsperrung auszulösen. In existenzbedrohenden Fällen Eilantrag bei Amts- oder Sozialgericht möglich – Entscheidung oft innerhalb weniger Tage.

Quellen

Bundesnetzagentur: Monitoringbericht 2025 – Energiesperren 2024 (zitiert nach Fachberatung Schuldnerberatung NRW)

gesetze-im-internet.de: § 19 StromGVV – Unterbrechung der Versorgung

Energieverbraucher.de: Stromsperre – Einstellung der Stromversorgung

gesetze-im-internet.de: § 36 EnWG – Grundversorgungspflicht

Verbraucherzentrale Bundesverband: Beratung bei Stromsperre und Energieschulden