Das Jobcenter darf Bürgergeld-Empfänger, insbesondere Eltern, nicht allein aufgrund von Indizien oder bloßen Verdachtsmomenten eines strafbaren Verhaltens (wie Sozialleistungsbetrug) beschuldigen oder Leistungen versagen. Es gilt der Grundsatz, dass die Behörde die Beweislast für rechtswidrige Handlungen trägt (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Az. L 1 AS 702/19).
Ein Verdacht, beispielsweise bei Mietverträgen unter Angehörigen, berechtigt zur Prüfung, aber nicht automatisch zur Versagung. Das Jobcenter muss konkrete Feststellungen treffen.
Ein Mietverhältnis kann unter Verwandten kann sogar dann anzunehmen sein, wenn nur eine geringfügige „Gefälligkeitsmiete“ vereinbart wurde oder wenn der Mieter lediglich die Betriebskosten oder sonstige Lasten trägt.
Das Jobcenter darf dem Kläger und seinen Eltern kein strafbares Verhalten vorwerfen, wenn die unstreitigen Indizien, wie die teilweise Nichtzahlung der Miete und der Umstand, dass die Eltern ihren Sohn nicht auf die Straße setzen wollten und wollen, nicht ausreichen.
Das Gericht ordnet die geltend gemachten Mietkosten in Höhe von monatlich 250,00 € als Kosten für Unterkunft und Heizung zur Zahlung an, denn der Sohn war verpflichtet, seinen Eltern die monatliche Miete zu zahlen.
Anders als das Jobcenter meine, sei ein Bedarf für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 250,– € nach § 22 Abs. 1 SGB Il zu berücksichtigen.
Danach seien Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anzuerkennen, soweit diese angemessen seien. Aus dem Gesetzeswortlaut des § 22 SGB Il ergebe sich, dass das Jobcenter nur solche Kosten zu übernehmen habe, die dem Hilfebedürftigen tatsächlich entstünden und für deren Deckung ein Bedarf bestehe.
Hierzu sei erforderlich und ausreichend, dass der Leistungsberechtigte einer wirksamen und nicht dauerhaft gestundeten Mietzinsforderung ausgesetzt sei. Ausgangspunkt für die Frage, ob eine wirksame Mietzinsverpflichtung vorliege, sei primär der Mietvertrag, mit dem der geschuldete Mietzins vertraglich vereinbart worden sei.
Inhaltsverzeichnis
Entscheidend sei ein entsprechend rechtlicher Bindungswille der beteiligten Vertragsparteien – Auch Gefälligkeitsmieten unter Verwandten zählen zu den Mietkosten
So sei ein Mietverhältnis auch dann anzunehmen, wenn nur eine geringfügige Gefälligkeitsmiete vereinbart sei oder wenn der Mieter lediglich die Betriebskosten oder sonstige Lasten zu tragen habe. Die Umstände des behaupteten Mietverhältnisses seien dabei im Einzelnen zu ermitteln und zu würdigen.
Bei dieser Gesamtwürdigung und bei der Auslegung der Vereinbarungen müsse die tatsächliche Übung der Parteien, der tatsächliche Vollzug des Vertragsinhalts, berücksichtigt werden.
Sozialgericht Berlin sieht wirksame Mietzinsforderung
Der Kläger konnte glaubhaft machen, dass er mit seinen Eltern einen wirksamen Mietvertrag geschlossen hat. Er habe angegeben, dass er nur deswegen in das elterliche Haus zurückgezogen sei, weil er sich nach Kündigung der vorherigen Wohnung in einer Notlage befunden und keine Möglichkeit gehabt habe, eine andere Wohnung anzumieten.
Er habe eigentlich nicht zu seinen Eltern zurückziehen wollen, weil das Verhältnis sehr belastet gewesen sei.
Es sei daher vereinbart worden, dass er sich an den Kosten für die Wohnung beteilige und den Anteil als Miete/Unkostenbeitrag zahle, der für die Wohnung in etwa anfalle. Dabei sei es seinen Eltern wichtig gewesen, dass er in etwa das gleiche zahle wie seine Schwester, die zuvor in der Wohnung gewohnt habe.
Die Eltern des Klägers hätten dieses Vorbringen bestätigt und kundgetan, eine Rückkehr des Klägers in ihr Haus eigentlich nicht gewollt zu haben
Nur aufgrund seiner Notlage hätten sie ihm die Wohnung für eine Übergangszeit angeboten.
Sie seien dabei davon ausgegangen, dass es sich um einen vorübergehenden Zustand handele. Die Eltern hätten zudem über das belastete Verhältnis berichtet. Ihre Verbitterung und der Umstand, dass die Problematik der Kostenbeteiligung und deren Nichtzahlung durch den Kläger –das schwarze Schaf der Familie, das keiner Vollzeittätigkeit nachgehe- ein schwieriges und andauerndes Thema zwischen den Beteiligten sei, seien deutlich geworden.
Die Eltern hätten glaubhaft dargelegt, wie enttäuscht sie von ihrem Sohn seien, der trotz aller Versprechen bisher nur sehr vereinzelt in der Lage gewesen sei, die vereinbarte Miete zu zahlen.
Aufgrund des Umstandes, dass die Eltern dem Kläger trotz der ausbleibenden Mietzahlungen nicht gekündigt hätten, sei nicht gleich auf eine fehlende Verpflichtung des Klägers zu schließen.
Denn die familiären Bindungen müssten berücksichtigt werden.
Es ist für das Gericht als nachvollziehbar und glaubhaft anzusehen, dass eine Mutter ihr Kind, welches augenscheinlich psychisch angeschlagen sei, nicht einfach auf die Straße setze. Das Zutrauen der Eltern in die Fähigkeit ihres Sohnes, sich eine neue Wohnung zu suchen, sei begrenzt.
Auch hätten die Eltern des Klägers glaubhaft versichert, dass sie auf einen Ausgleich der noch offenen Mietzahlungen bestünden.
Die Mutter habe eine Übersicht vorzeigen können, welche die Zahlungen und die Ausstände genau darstelle. Es sei daher nicht zu erkennen, dass das Mietverhältnis zwischen dem Kläger und seinen Eltern lediglich zum Schein abgeschlossen worden sei, um zusätzliche Leistungen von Jobcenter zu erhalten.
Diese allgemeine Rechtsauffassung hat das Landessozialgericht Berlin- Brandenburg entgegen der Auffassung des Jobcenters bestätigt
Wenn der Kläger die Miete nur sporadisch gezahlt habe, reiche dies vorliegend angesichts dieser Umstände ebenfalls nicht aus, um ein gelebtes Mietverhältnis zu verneinen.
Der Sohn ist einem ernsthaften Zahlungsbegehren im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ( BSG, Urteile vom 5. Juni 2014 – B 4 AS 32/13 R – , vom 7. Mai 2009 -B 14 AS 31/07 R – ) ausgesetzt. Hierfür sprechen nicht nur die vom SG im Einzelnen überzeugend dargelegten Erwägungen, sondern zudem der Umstand, dass der Kläger gerade im streitgegenständlichen Zeitraum die Miete nur in zwei Monaten nicht gezahlt hat.
Es gibt auch keine weiteren Indizien, die auf eine fehlende Ernsthaftigkeit der vertraglichen Beziehung zwischen dem Kläger und seinen Eltern hindeuten könnten bzw. auf eine dauerhafte und endgültige Stundung.
Solche Indizien können beispielsweise mietvertragliche Regelungen sein
Nach denen die Miete auf eine Absenkungsanforderung des Jobcenters hin ohne Weiteres um erhebliche Beträge herabgesetzt wird, den tatsächlichen Verhältnissen widersprechende Regelungen zu den Betriebs- und Nebenkosten oder unterschiedliche Quadratmeter-Angaben sein.
Es gibt auch keinen allgemeinen Erfahrungssatz, dass in Mietverhältnissen Zahlungsrückstände immer zu Zahlungs- und/oder Räumungsklagen führen und Mietzahlungsrückstände nicht dauerhaft entstehen.
An anderer Stelle geht vielmehr sogar das Gesetz von geradezu zwangsläufig immer auflaufenden Mietzahlungsausfällen aus.
Im sozialen Wohnungsbau ist nämlich nach der Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz (Zweite Berechnungsverordnung-II. BV) von Gesetzes wegen ein Mietausfallwagnis von bis zu zwei Prozent der Erträge in die laufenden Aufwendungen und Erträge zur Mietberechnung einzustellen.
Anmerkung vom Verfasser:
Für die Annahme tatsächlich geleisteter Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB 2 reicht es aus, dass der Hilfebedürftige im jeweiligen Leistungszeitraum einer wirksamen und nicht dauerhaft gestundeten Mietforderung ausgesetzt ist. An den Nachweis eines bestehenden Mietverhältnisses unter Verwandten sind besondere Anforderungen zu stellen
Zahlt der Mieter die vereinbarte Miete nur sporadisch, so reicht dies allein nicht aus, um ein gelebtes Mietverhältnis zu verneinen.
Bei Fehlen ernstzunehmender Indizien, die auf eine fehlende Ernsthaftigkeit der vertraglichen Beziehung zwischen Verwandten hindeuten könnten, sind dem Hilfebedürftigen bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB 2 zu erbringen.
Wie weisen Betroffene einen Mietvertrag mit Verwandten gegenüber dem Jobcenter nach?
Gemäß § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Dabei sind nur solche Kosten zu übernehmen, die dem Hilfebedürftigen tatsächlich entstanden sind und für deren Deckung ein Bedarf besteht.
Unerheblich ist, ob tatsächlich bereits Zahlungen geleistet sind.
Denn Tatsächliche Aufwendungen für eine Wohnung liegen auch dann vor, wenn der Hilfebedürftige im jeweiligen Leistungszeitraum (vgl. dazu BSG vom 7.11.2006 – B 7b AS 8/06 R – ) einer wirksamen und nicht dauerhaft gestundeten Mietzinsforderung ausgesetzt ist (vgl. BSG v. 03.03.2009 – B 4 AS 37/08 R; BSG v. 25.08.2011 – B 8 SO 29/10 R – ).
Quellen:
BSG, Urteile vom 5. Juni 2014 – B 4 AS 32/13 R – ; vom 7. Mai 2009 -B 14 AS 31/07 R, Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.09.2021 – L 1 AS 702/19, LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 25. Mai 2020 – L 11 AS 228/20 B ER, LSG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 09.03.2017 – L 4 AS 818/13 –



