Bürgergeld-Falle: Diese Mietverträge erkennt das Jobcenter nicht an

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Wer Bürgergeld bezieht, kann grundsätzlich die Übernahme von Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II beanspruchen. Entscheidend ist jedoch, dass eine wirksame und rechtlich verbindliche Mietzahlungsverpflichtung vorliegt.

Freiwillige Zahlungen an Angehörige oder eine lose Absprache reichen nicht aus. Dies hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (Az. L 9 AS 83/23) klargestellt. Die Revision wurde durch das Bundessozialgericht (Beschluss vom 3. Juni 2025, Az. B 7 AS 1/25 B) nicht zugelassen.

Wann Aufwendungen anerkannt werden

Nach § 22 Abs. 1 SGB II übernimmt das Jobcenter tatsächliche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Dabei reicht es nicht nur, wenn bereits eine Miete überwiesen wurde. Auch eine wirksam bestehende Forderung kann ausreichen, sofern sie nicht dauerhaft gestundet ist. Entscheidend ist, dass eine echte, einklagbare Verpflichtung zur Zahlung besteht.

Mietverträge unter Angehörigen im Fokus

Besonders kritisch prüfen Jobcenter und Gerichte, wenn Mietverträge zwischen Familienangehörigen abgeschlossen werden. Grundsätzlich sind solche Verträge möglich, doch sie müssen ernsthaft gewollt und tatsächlich durchgeführt sein. Das bedeutet: Der vereinbarte Mietzins muss regelmäßig gezahlt oder zumindest nachweisbar eingefordert werden. Bloße freiwillige Zuwendungen genügen nicht.

Das Bundessozialgericht (BSG) hat diese Linie mehrfach bestätigt. In Urteilen vom 19. Februar 2009 (B 4 AS 48/08 R) und vom 24. November 2011 (B 14 AS 15/11 R) stellte es klar, dass nur wirksam abgeschlossene Verträge mit tatsächlichem Vollzug als Grundlage für Kostenübernahme anerkannt werden. Auch ein späterer Verweis auf angebliche Stundungen schützt nicht, wenn die Forderung nie ernsthaft erhoben wurde.

Der entschiedene Fall

Im aktuellen Verfahren hatten die Kläger angegeben, nur unregelmäßig Zahlungen an ihren Sohn geleistet zu haben. Außerdem führten sie an, andere Hauskosten wie Wasser oder Heizöl übernommen zu haben. Das Gericht entschied: Diese Zahlungen ersetzen keine Mietverpflichtung und können daher nicht nach § 22 Abs. 1 SGB II übernommen werden.

Auch die Frage, ob es sich um ein Scheingeschäft im Sinne des § 117 BGB gehandelt haben könnte, ließ das Gericht offen – es fehlte schlicht an belastbaren Nachweisen für eine wirksame Zahlungsverpflichtung.

Hinzu kam, dass die Eltern über Jahre hinweg auf eine Nachforderung der angeblich gestundeten Miete verzichtet hatten. Weder Mahnungen noch konkrete Zahlungsaufforderungen lagen vor. Für das Gericht war damit offensichtlich, dass es keine einklagbare Verpflichtung gab.

Typische Fehler bei Mietverhältnissen unter Angehörigen

Immer wieder scheitern Bürgergeld-Beziehende an denselben Punkten:

  • Mündliche Absprachen: Ohne schriftlichen Vertrag ist kaum nachweisbar, welche Pflichten bestehen.
  • Unregelmäßige Zahlungen: Mal gezahlt, mal nicht – das wirkt wie freiwillige Unterstützung und nicht wie Miete.
  • Stundungen ohne Nachweis: Wird eine Miete angeblich gestundet, ohne dass dies schriftlich vereinbart oder später eingefordert wird, geht das Jobcenter von fehlender Ernsthaftigkeit aus.
  • Verrechnung mit Nebenkosten: Wer andere Ausgaben (z. B. Heizöl, Wasser, Strom) übernimmt, ersetzt damit keinen Mietzins.
  • Fehlende Nachweise: Quittungen, Kontoauszüge oder Überweisungsbelege sind entscheidend. Fehlen diese, können Gerichte die Zahlungspflicht nicht anerkennen.

Diese Fehler führen regelmäßig dazu, dass Jobcenter die Kosten nicht übernehmen und Gerichte die Klagen abweisen.

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Rechtsprechungslinie des BSG im Überblick

Das Bundessozialgericht hat über die Jahre eine klare Linie entwickelt:

BSG, Urteil vom 3. März 2009 (B 4 AS 37/08 R): Entscheidend ist die tatsächliche Zahlungsverpflichtung im Leistungszeitraum – nicht nur bereits überwiesene Beträge.

BSG, Urteil vom 7. Mai 2009 (B 14 AS 31/07 R): Auch Forderungen können ausreichen, wenn sie wirksam und nicht dauerhaft gestundet sind.

BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 (B 4 AS 48/08 R): Mietverträge zwischen Angehörigen müssen wirksam und ernsthaft vollzogen sein – bloße Gefälligkeiten reichen nicht.

BSG, Urteil vom 24. November 2011 (B 14 AS 15/11 R): Freiwillige Zahlungen oder Absprachen ohne rechtlich bindende Grundlage sind nicht erstattungsfähig.

Damit bestätigt das BSG in ständiger Rechtsprechung: Ohne wirksamen Mietvertrag und nachweisbare Zahlungsverpflichtung gibt es keine Kostenübernahme.

Praxistipp für Betroffene

Wer Bürgergeld bezieht und die Miete vom Jobcenter übernehmen lassen will, sollte auf folgende Punkte achten:

  1. Schriftlicher Vertrag: Ein klar formulierter Mietvertrag ist zwingend.
  2. Regelmäßige Zahlungen: Überweisungen oder Quittungen sollten lückenlos dokumentiert werden.
  3. Keine bloßen Stundungen: Wenn eine Miete nicht gezahlt werden kann, muss dies schriftlich vereinbart und später eingefordert werden.
  4. Trennung von Nebenkosten: Mietzins und Nebenkosten sollten eindeutig aufgeschlüsselt sein.
  5. Belege sammeln: Kontoauszüge oder Quittungen sollten beim Jobcenter vorgelegt werden können.

Fazit

Das Urteil zeigt deutlich: Wer lediglich auf freiwillige Zahlungen oder lose Absprachen setzt, riskiert den Verlust des Anspruchs auf Kostenübernahme durch das Jobcenter. Nur ein wirksamer, schriftlich fixierter und tatsächlich durchgeführter Mietvertrag schützt vor Ablehnung.

Besonders bei Familienverhältnissen legen Jobcenter und Gerichte die Latte hoch. Wer hier sauber arbeitet, vermeidet jahrelange Prozesse und sichert den Anspruch auf Unterkunftskosten nach § 22 SGB II.