Bürgergeld: Diskriminierung wenn Jobcenter Genossenschaftsanteile mit 5 Prozent tilgt

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Grundsätzlich gilt für alle Bezieher von Bürgergeld, dass der gesetzlich geregelten Aufrechnung zur Tilgung von Mietkautionsdarlehen wie hier für Genossenschaftsanteile in Höhe von 5% monatlich durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken wegen des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums nicht entgegen stehen ( SG Hamburg Az. S 22 AS 1371/24 ER ).

Im Fall der Gewährung von Darlehen für Mietkautionen beziehungsweise Genossenschaftsanteilen ist im Regelfall eine Aufrechnung mit 5% der Regelleistung ( 28,15 Euro ) durchzuführen ( § 42a Abs. 2 SGB II ).

Darin ist keine Verletzung der Menschenwürde oder Diskriminierung zu sehen.

Flüchtling aus der U. mit Bürgergeld Bezug sieht sich in seiner Menschenwürde verletzt durch die Aufrechnung des Mietkautionsdarlehens mit 5%.

Mitarbeiter des Jobcenters hätten ihr mündlich zugesichert, dass sie Zinsen nur zahlen müsse, wenn sie selbst dazu in der Lage sei. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) seien mündliche Vereinbarungen rechtswirksam. Als Flüchtling aus der U. habe sie ein Recht auf Gleichbehandlung.

Die Entscheidung des Sozialgerichts verletze sie in ihrer Menschenwürde.

Bürgergeld Empfängerin fühlt sich vom Jobcenter gedemütigt, psychisch unter Druck gesetzt und systematisch in ihren Rechten verletzt.

Dieser Auffassung ist weder das SG Hamburg noch das Landessozialgericht Hamburg gefolgt ( LSG Hamburg, Urteil v. 16.01.2026 – L 4 AS 34/25 – ).

Der Aufrechnungsbescheid hat sich erledigt (§ 39 Abs. 2 SGB X), denn mit dem Ausscheiden der Klägerin aus dem Leistungsbezug gehen von ihm keine Rechtswirkungen mehr aus.

Die Klägerin hat ihre Klage auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 131 Abs. 1 Satz 3 SGG), gerichtet auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Aufrechnungsbescheids, umgestellt.

Es fehlt aber an einem Fortsetzungsfeststellungsinteresse als Zulässigkeitsvoraussetzung der Fortsetzungsfeststellungsklage

Denn ” § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG sieht vor, dass das Gericht im Falle der Erledigung eines Verwaltungsakts auf Antrag durch Urteil (nur dann) ausspricht, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse im Sinne dieser Vorschrift setzt ein durch die Sachlage vernünftigerweise gerechtfertigtes Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur voraus.

Die angestrebte Entscheidung muss geeignet sein, die Position des Klägers zu verbessern. Ein entsprechendes Interesse wird typischerweise angenommen bei einer Wiederholungsgefahr, einer Präjudizialität für ein anderes Rechtsverhältnis oder einem Rehabilitationsinteresse. Darüber hinaus kann ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse bei einem tiefgreifenden Eingriff in Grundrechte gegeben sein.”

Keine dieser Fallkonstellationen liegt hier vor

1. Wiederholungsgefahr ist angesichts dessen, dass die Klägerin nicht mehr im Leistungsbezug steht und sich nicht einmal mehr in Deutschland aufhält, nicht gegeben.

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2. Auch ein Rehabilitationsinteresse oder ein tiefgreifender Eingriff in Grundrechte lassen sich nicht feststellen.

Die Klägerin rügt zwar, die Entscheidung über die Aufrechnung verletze sie in ihrer Menschenwürde, sie fühle sich diskriminiert und schwer in ihrer Existenz getroffen

Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass mit der Aufrechnungsentscheidung des Jobcenters tatsächliche eine solche Grundrechtsverletzung einhergeht.

Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Aufrechnung bei Mietkautions- Darlehen zu Hartz IV Zeiten – gilt auch beim Bürgergeld

Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 28. November 2018 (B 14 AS 31/17 R) entschieden, dass der Aufrechnung (nach damals geltender Rechtslage sogar in Höhe von 10 % des maßgebenden Regelbedarfs) zur Tilgung von Mietkautionsdarlehen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegenüberstünden.

Auf die Ausführungen in den dortigen Urteilsgründen, die sich auf Darlehen für Genossenschaftsanteile übertragen lassen, wird Bezug genommen.

Soweit die Klägerin eine Diskriminierung rügt, lässt sich eine solche ebenfalls nicht erkennen

Im Fall der Gewährung von Darlehen für Mietkautionen bzw. Genossenschaftsanteilen ist im Regelfall eine Aufrechnung durchzuführen, die Klägerin ist insoweit nicht anders behandelt worden als andere Leistungsempfänger auch.

Der Aufrechnungsbescheid war auch rechtmäßig – nur eine schriftliche Zusicherung des Jobcenters ist wirksam

Das Jobcenter hat mit ihm die gesetzliche Regelung des § 42a Abs. 2 SGB II, an deren Verfassungsmäßigkeit keine Zweifel bestehen, zutreffend umgesetzt.

Nach dieser Vorschrift werden Rückzahlungsansprüche aus Darlehen ab dem Monat, der auf die Auszahlung folgt und solange, wie Darlehensnehmer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen, durch monatliche Aufrechnung in Höhe von 5 % des maßgebenden Regelbedarfs getilgt.

Genau das hatte das Jobcenter hier verfügt. Soweit die Klägerin vorträgt, ihr sei von einem Mitarbeiter des Jobcenters mündlich etwas anderes zugesagt worden, führt dies – unabhängig davon, ob es eine solche Zusage tatsächlich gegeben hat oder nicht – zu keinem anderen Ergebnis.

Denn eine Zusicherung ist gem. § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB X nur wirksam, wenn sie schriftlich erteilt wurde. Auf die Vorschriften über den Vertragsschluss nach dem BGB kann sich die Klägerin insoweit nicht berufen, denn hier geht es nicht um einen zivilrechtlichen Vertrag, sondern um einen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsakt, den Aufrechnungsbescheid.

Anmerkung vom Sozialrechtsexperten Detlef Brock

Genossenschaftsanteile, die zur Anmietung einer Wohnung nötig sind, können vom Jobcenter als Darlehen übernommen werden, sofern sie angemessen sind und nicht aus eigenem Vermögen beglichen werden können, § 42a SGB II. Die Rückzahlung erfolgt durch monatliche Aufrechnung in Höhe von 5 Prozent des Regelbedarfs ab dem Folgemonat der Auszahlung.

Werden Genossenschaftsanteile nach Auszug ausgezahlt, gelten sie als zu berücksichtigendes Vermögen, sofern sie nicht zur Tilgung des Darlehens beim Jobcenter eingesetzt werden.