Es genügt für eine darlehensweise Leistungsgewährung des Jobcenters nicht, wenn es sich lediglich an der Größe dieses Grundstücks von 4.000 qm “festzubeißen” versucht und von einer Unangemessenheit ausgeht, ohne konkrete Feststellungen zum Sachverhalt vorzunehmen.
Eine darlehensweise Leistungsgewährung darf das Jobcenter (§ 24 Abs. 5 SGB 2) nur dann von einer dinglichen Sicherung vorhandenen Grundvermögens abhängig machen, wenn feststeht, dass es sich um zu berücksichtigendes, verwertbares Vermögen handelt.
Solange die Verwertbarkeit des Vermögens nicht geklärt ist, bleibt für eine dingliche Sicherung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes kein Raum.
In den Fällen, in denen das Jobcenter verwertbare Vermögensgegenstände zu Lasten der Anspruchsteller gemäß § 12 SGB II berücksichtigen will, ist eine eingehende tatsächliche und rechtliche Prüfung vorzunehmen. Bei dieser muss zunächst festgestellt werden, ob überhaupt verwertbares Vermögen vorliegt. Nachfolgend muss der Wert des verwertbaren Vermögensgegenstandes geprüft werden.
Hieran schließt sich die Prüfung an, ob die Grundfreibeträge überschritten sind und ob die Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich oder eine besondere Härte darstellt.
Diesem Anforderungsprofil einer Vermögensprüfung wird das Jobcenter nicht gerecht, wenn seine Bewertungen insbesondere mit Blick auf das von den Antragstellern selbst bewohnte Hauseigentum sich weitgehend im Bereich der Spekulation und unbelegten Behauptungen bewegen ( LSG Sachsen Az. L 4 AS 380/15 B ER ).
Inhaltsverzeichnis
Entscheidungsbesprechung mit dem Sozialrechtsexperten Detlef Brock
Zu dem weiteren angeblich verwertbaren Vermögensgegenstand, dem von den Antragstellern bewohnten Hausgrundstück hat sich die Behörde keinerlei tragfähigen Erkenntnisse verschafft.
Die genauen Verhältnisse der von den Antragstellern selbst bewohnten Immobilie sind ungeklärt. Fest steht, dass allein die Grundstücksgröße mit 4.063 m² dagegen spricht, dass es sich um ein sog. Hausgrundstück von angemessener Größe handelt.
Aber zur Beurteilung der Angemessenheit ist nicht allein die Grundstücksgröße entscheidend
Nach der bereits vom Bundesverwaltungsgericht zur Sozialhilfe nach dem BSHG entwickelten “Kombinationstheorie” sind auch die weiteren Faktoren des Einzelfalls, wie: Hausgröße, Wohnbedarf, Zuschnitt; Ausstattung, zu berücksichtigen.
Bei – wie hier – übergroßen Grundstücken ist zu überprüfen, ob diese teilbar sind und ggf. eine Teilverwertung möglich ist. Generell können – insbesondere im ländlichen Bereich – auch Grundstücke, die größer sind als 500 bis 800 m² im Einzelfall noch angemessen sein.
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Bescheid prüfenJobcenter beißt sich fest an der Unangemessenheit des Grundstücks trotz rudimentärer Ermittlungsergebnisse
Es kann somit nicht genügen, sich lediglich an der Größe dieses Grundstücks von 4.000 qm “festzubeißen” und von einer Unangemessenheit auszugehen, ohne konkrete Feststellungen zum Sachverhalt vorzunehmen. Ob die Immobilie tatsächlich unangemessen ist, vermag der Senat nach den rudimentären Ermittlungsergebnissen des Jobcenters nicht festzustellen.
Auf dieses Defizit hat der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller bereits zu Recht hingewiesen und einen Hausbesuch angeregt. Zurecht weist das Gericht darauf hin, das auf dieses Angebot ist das Jobcenter nicht eingegangen ist.
Dingliche Sicherung rechtswidrig bei unzureichenden Ermittlungen des Jobcenters
Auch die Rechtsauffassung des Jobcenters, das Wohngrundstück sei zu verwerten und daher eine Leistungsgewährung nur darlehensweise und gegen dingliche Sicherheit möglich, ist wegen der unzureichenden Ermittlungen unhaltbar.
Denn ob eine selbst genutzte Immobilie tatsächlich unangemessen ist, muss im Rahmen einer konkreten Einzelfallprüfung bestimmt werden. Die Beantwortung dieser Frage hängt nicht nur – wie das Jobcenter meint– von der Größe eines Grundstücks ab. Vielmehr sind die konkreten Wohnverhältnisse, die wertbildenden Faktoren des Objekts und eventuelle Besonderheiten im Einzelnen zu ermitteln.
Dazu haben die Antragsteller bereits Angaben gemacht:
Sie bezeichnen das Wohnobjekt als “bescheidene Unterkunft”. Das Objekt liegt nach ihren Angaben an einer ICE-Trasse; es handelt sich um ein umgebautes Wasserwerk. Wie die Wohnverhältnisse konkret sind (Größe), und ob das Anwesen überhaupt einen Marktwert hat, bleibt im Unklaren. Denkbar ist, dass ein erheblicher Sanierungsbedarf besteht.
Das Jobcenter hat auch nicht geprüft
Ob das Grundstück belastet ist. Nach dem vorliegenden Grundbuchblatt ist eine Grundschuld eingetragen. Ob und in welchem Umfang Darlehensverbindlichkeiten bestehen, hat die Behörde nicht geprüft. Dies könnte jedoch – je nach Ergebnis einer noch vorzunehmenden Wertfeststellung – von entscheidender Bedeutung sein.
Im denkbaren Fall einer Übersicherung des Objekts wegen der eingetragenen Grundschuld wäre die Forderung des Jobcenters nach einer dinglichen Sicherung bei wirtschaftlicher Betrachtung sinnlos. Angesichts der mangelnden Sachverhaltsaufklärung ist die Forderung nach einer dinglichen Sicherheit unverhältnismäßig.
Fazit
Wegen der unzureichenden Angemessenheitsprüfung war das Jobcenter antragsgemäß nach § 24 Abs. 5 SGB II zur darlehensweisen Leistungserbringung – ohne eine gesonderte grundbuchrechtliche Sicherheit – zu verpflichten.
Anmerkung vom Gericht
Provoziert das Jobcenter durch das Unterlassen notwendiger Ermittlungen die Inanspruchnahme einstweiligen Rechtschutzes, kann dies dazu führen, dass ihm im Rahmen von § 193 SGG Kosten auferlegt werden.
Expertentipp
Zwar können Leistungen nach § 24 Abs. 5 SGB 2 davon abhängig gemacht werden, eine dingliche oder anderweitige Sicherung ist jedoch ermessensabhängig und dient laut BSG-Urteil B 14 AS 16/16 R – nicht der generellen Begründung des Anspruchs.



