Die Heizung herunter drehen, um zu Sparen? Das Jobcenter sieht das bei Nichtmeldung des Guthabens jedoch als grob fahrlässiges Verhalten an und forderte mehrere hundert Euro Bürgergeld zurück.
Melden Bürgergeld-Leistungsbeziehende ein Betriebskostenguthaben nicht unverzüglich dem Jobcenter, handeln sie grob fahrlässig und müssen zu viel gezahltes Bürgergeld zurück zahlen.
Die Familie vertritt folgende Auffassung:
Sie haben die Heizung herunter gedreht. Hätten sie nicht gespart, hätte das Jobcenter sogar Nachzahlungen gehabt.
Die Leistungsempfänger fühlen sich ungerecht behandelt wegen der Anrechnung von 2 Betriebskostenguthaben und der damit verbundenen Rückforderung von Leistungen durch das Jobcenter.
Aber: Rückzahlung von Bürgergeld bei grober Fahrlässigkeit des Leistungsempfängers durch Nichtvorlage seines Betriebskostenguthabens beim Jobcenter.
Bei grober Fahrlässigkeit des Leistungsempfängers im Zusammenhang mit der Nichtmeldung eines Betriebskostenguthabens (Nebenkostenguthaben) beim Jobcenter ergeben sich direkte finanzielle Konsequenzen für den Leistungsempfänger.
Grundsätzlich werden Betriebskostenguthaben als Einkommen im Monat des Zuflusses angerechnet, da sie die Wohnkosten senken. Wird ein Guthaben nicht oder verspätet gemeldet, obwohl es bekannt war, handelt es sich um eine Pflichtverletzung im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X.
Von grober Fahrlässigkeit ist auszugehen (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X), wenn Bezieher von Bürgergeld Betriebskostenguthaben dem Jobcenter nicht vorlegen.
Ermächtigungsgrundlage für die Erstattung sei § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X.
Danach seien die gemäß § 50 Abs. 1 SGB X aufgrund der Aufhebung zu Unrecht gezahlten Beträge zu erstatten. Der Erstattungsanspruch ergebe sich aus der im Ergebnis rechtmäßigen teilweisen Aufhebung der vorangegangenen Leistungsbewilligungen.
Die Leistungsempfänger können sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen.
Das gibt aktuell das Landessozialgericht Hamburg bekannt mit Urteil vom 25.01.2026 – ( L 4 AS 139/25 – ).
Entscheidungsbesprechung:
Rechtsgrundlage für die teilweise Aufhebung war § 45 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und 3 Nr. 2 und 3 SGB X i.V.m § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 2 SGB 3.
Dass das Jobcenter seine Rücknahmeverfügungen fehlerhaft auf § 48 SGB X gestützt habe, führe nicht zur Rechtswidrigkeit der Bescheide.
Denn stütze die Behörde ihre Entscheidung auf eine falsche Rechtsgrundlage, seien aber für den Erlass des Verwaltungsaktes die Voraussetzungen der zutreffenden Rechtsgrundlage erfüllt, handele es sich bei gebundenen Verwaltungsakten lediglich um eine unzutreffende Begründung des Verwaltungsaktes.
Weil die §§ 45, 48 SGB X auf dasselbe Ziel, nämlich die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, gerichtet seien, sei das Auswechseln dieser Rechtsgrundlagen durch das Gericht grundsätzlich zulässig.
Rechtswidrigkeit der Bescheide folgt aus dem Nichtanspruch der Kläger auf die vorher bewilligten Kosten der Unterkunft
Denn die Kläger hätten durch den Zufluss des Betriebskostenguthabens im Dezember 2021 in Höhe von 805,80 Euro aus der Heiz- und Betriebskostenabrechnung vom 15. November 2021 Einkommen erzielt.
Dieses Einkommen sei damit vor Erlass des maßgeblichen Änderungsbescheides vom 28. April 2022 erzielt worden. Es sei abweichend von § 11 Abs 2 SGB II erst im Folgemonat einkommenswirksam bzw. bedarfsmindernd im Sinne des § 22 Abs. 3 Halbs. 1 SGB II zu berücksichtigen.
Guthaben sind kopfanteilig aufzuteilen
Das Guthaben aus der Nebenkostenabrechnung sei kopfanteilig auf den Bedarf für die Kosten der Unterkunft und Heizung aufzuteilen, so dass der Leistungsberechnung pro Kopf ein um 134,30 Euro (= 805,80 Euro/ 6 Personen) geringerer Bedarf für die Kosten der Unterkunft und Heizung zu Grunde zu legen seien.
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Die Bürgergeld Familie kann sich nicht auf Vertrauensschutz berufen, denn das Betriebskostenguthaben aus der Betriebskostenabrechnung sei in den nachfolgenden Änderungsbescheiden nur deshalb nicht berücksichtigt worden, weil es die Kläger pflichtwidrig unterlassen hätten, die Betriebskostenabrechnung nach Erhalt dem Jobcenter vorzulegen.
Es muss sich Leistungsempfängern aufdrängen, dass ein Guthaben zur Veränderung der Kosten der Unterkunft führt
Es hätte sich für die Kläger zumindest aufdrängen müssen, dass es sich bei der Betriebskostenabrechnung um einen Umstand handele, der für die Feststellung der ihnen zustehenden Leistungen, die unter anderem für die Kosten der Unterkunft und Heizung erbracht worden seien, von Belang und daher dem Jobcenter mitzuteilen gewesen wäre.
Auch mit dem Weiterbewilligungsantrag sei die Abrechnung nicht eingereicht worden, obgleich zu den Kosten der Unterkunft unter Ziffer 5 auf Seite 3 des Weiterbewilligungsantrages ausdrücklich stehe, dass aktuelle Nachweise einzureichen seien.
Unterlassen der Bekanntgabe von wichtigen Änderungen ist grob fahrlässig – § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X
Da die Abrechnung nicht umgehend nach deren Erhalt eingereicht worden sei, beruhe die rechtswidrige Begünstigung der Kläger durch den Änderungsbescheid vom 28. April 2022 auf Angaben der Kläger, die sie im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig gemacht bzw. unterlassen hätten (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X).
Daneben hätte ihnen bewusst sein müssen, dass sich ein Guthaben auf die aus Steuermitteln finanzierte Grundsicherungsleistung auswirken müsse und der Änderungsbescheid vom 28. April 2022 daher so keinen Bestand habe haben können.
Denn in der Vergangenheit hätten die Kläger die für sie nachteiligen Änderungen bei den Kosten der Unterkunft und Heizung sehr wohl umgehend mitgeteilt.
So zum Beispiel in der Vergangenheit erfolgte Mieterhöhungen, die in Änderungsbescheiden vom 14. September 2018, 23. November 2020 und auch 18. November 2021 umgesetzt worden seien. Auch hätten sie sich hinsichtlich zu leistender Nachzahlungen an das Jobcenter gewandt, so zum Beispiel die Nachzahlung aus der Heiz- und Betriebskostenabrechnung 2017, die mit Änderungsbescheid vom 1. März 2019 zu Gunsten der Kläger berücksichtigt worden sei.
Insoweit sei zumindest von grober Fahrlässigkeit auszugehen (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X).
Ermächtigungsgrundlage für die Erstattung ist § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Danach seien die gemäß § 50 Abs. 1 SGB X aufgrund der Aufhebung zu Unrecht gezahlten Beträge zu erstatten.
Hinweis vom Sozialrechtsexperten Detlef Brock
Betriebskostenguthaben müssen dem Jobcenter zwingend gemeldet werden.
Sie gelten als Einkommen und werden im Folgemonat auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung angerechnet, sofern das Jobcenter die Kosten zuvor übernommen hat.
Nicht gemeldete Guthaben führen zu Rückforderungen.
Wird das Guthaben nicht gemeldet, droht ein Aufhebungs- und Erstattungsbescheid, bei dem die Überzahlung mit dem laufenden Bürgergeld verrechnet wird.
Betriebskostenguthaben bei nicht vollständig anerkannter Miete mindern nicht die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung bei Leistungsempfängern von Bürgergeld
Der Gesetzgeber hat § 22 Abs. 3 Halbsatz 2 SGB I mit Wirkung zum 1. August 2016 dahingehend geändert, dass auch Rückzahlungen, die sich auf nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, außer Betracht bleiben.
Dies bestätigt auch die gängige Rechtsprechung zum SGB 2.
Der Gesetzgeber hält es für unbillig, wenn zuvor aus Eigenmitteln finanzierte Anteile später die Leistungen mindern (BT-Drs. 18/8041, S. 38).
Wichtiger Hinweis bei vorläufig bewilligten Heizkostenzuschüssen vom Jobcenter
Hat das Jobcenter irrtümlich zu hohe Heizkosten gezahlt, darf das Jobcenter die zu viel gezahlten Vorauszahlungen vom Leistungsbezieher zurück verlangen, so die aktuelle Rechtsprechung des LSG Niedersachsen-Bremen.



