Darf man in einem Verfahren vor dem Sozialgericht dem Richter eine Befangenheit vorwerfen, wenn dieser merkwürdige Aussagen tätigt? Grundsätzlich gilt, dass nur freimütige oder saloppe Formulierungen keinen Anlass zur Besorgnis der Befangenheit bieten, sagt die Rechtsprechung.
Aber evident unsachliche oder unangemessene sowie herabsetzende oder beleidigende Äußerungen des Richters sind grundsätzlich geeignet, die Besorgnis seiner Befangenheit zu begründen.
Ein Richter kann in Deutschland wegen Besorgnis der Befangenheit (§§ 42 ZPO, 24 StPO) abgelehnt werden, wenn objektive Gründe vorliegen, die das Misstrauen in seine Unparteilichkeit rechtfertigen.
Ein Ablehnungsgesuch (sog. Befangenheitsantrag) muss konkrete Tatsachen darlegen, die an der Neutralität zweifeln lassen, wobei bloße Unzufriedenheit mit Rechtsauffassungen meist nicht ausreicht.
Unsachliche Formulierungen eines Richters stellen einen Befangenheitsgrund dar, wenn sie den Schluss auf eine mangelnde Unvoreingenommenheit gegenüber einem Beteiligten nahelegen.
Dies ist der Fall bei groben Fehlgriffen in der Wortwahl, evident unsachlichen oder unangemessenen sowie herabwürdigenden oder gar beleidigenden Formulierungen eines Richters.
Dafür reichen unsachliche Bemerkungen zu den Ausführungen des Antragstellers, wenn diese sich ausschließlich und einseitig gegen den Antragsteller richten und kein sachlicher Bezug zum Fall besteht.
Schriftlichen Äußerungen ist in der Regel ein stärkeres Gewicht beizumessen.
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Bezichtigung eines Beteiligten einer vorsätzlichen Täuschungshandlung
Ohne hinreichende Begründung führt zur Befangenheit des Richters.
Der Richter ist befangen, wenn aus den unsachlichen Formulierungen erkennbar ist, dieser sei in dem Thema und seinen Gedankengängen derart gefangen, dass ihm eine objektive Sichtweise und eventuell auch eine Umkehr seiner richterlichen Meinungsbildung, für welche er in jedem Stadium des Verfahrens offen sein muss, nicht mehr möglich ist.
Die Besorgnis der Befangenheit bleibt begründet, wenn er in der dienstlichen Stellungnahme auch nach reiflicher Überlegung an seiner Äußerung festhält
Allein ein späterer Vermerk des Richters in der eGerichtsakte, wonach ein neuer Aufsatz die Rechtsansicht des Antragstellers stütze, reicht nicht aus. Denn nur wer seine Formulierungen durch eine distanzierende Rücknahme derselben und/oder eine sofortige und auf Eigeninitiative beruhende Entschuldigung revidiert, schließt die Besorgnis der Befangenheit aus.
Bezeichnet der Richter die Ausführungen des Beteiligten oder des Prozessbevollmächtigten als „Unsinn“ kommt eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit in Betracht. Denn „Unsinn“ ist unsachlich herabsetzend und persönlich verletzend.
Anmerkung vom Verfasser
Geht ein Befangenheitsantrag während einer laufenden Verhandlung bei Gericht ein und erhält die Vorsitzende erst nach Urteilsverkündung von dem Antrag Kenntnis, entfällt das Rechtschutzbedürfnis für den Befangenheitsantrag nicht.
Die private Nutzung eines Mobiltelefons während laufender Hauptverhandlung kann die Besorgnis der Befangenheit begründen, unabhängig davon, ob die Aufmerksamkeit des Richters tatsächlich eingeschränkt war oder nicht.



