Bürgergeld: Antrag auch ausserhalb Dienstzeit wirksam – Jobcenter klagt

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Das Bundessozialgericht hat klargestellt, dass ein Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, der per E-Mail beim Jobcenter eingeht, als zugestellt gilt, sobald er in dessen Macht- oder Willensbereich gelangt – unabhängig von den üblichen Dienstzeiten.

Hintergrund des Falls: Arbeitsentgelt und Antrag

Im Januar kam es zu einer Unregelmäßigkeit bei der Auszahlung des Arbeitsentgelts des Klägers. Der Arbeitgeber zahlte den Lohn für Januar nicht, wie vertraglich vereinbart, am Monatsende, sondern erst im Februar.

Um diese Lücke in der Versorgung seiner Bedarfsgemeinschaft zu schließen, stellte der Kläger am 30. Januar um 20 Uhr per E-Mail einen Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II beim zuständigen Jobcenter. Der Antrag erfolgte ohne Anforderung einer Eingangs- oder Lesebestätigung. Doch das Jobcenter reagierte zunächst nicht.

Erinnerung und Reaktion des Jobcenters

Am 4. März erinnerte der Kläger per E-Mail an seinen Antrag vom Januar. Die E-Mail war zwar beim Jobcenter auf einem Server der Bundesagentur für Arbeit gespeichert worden, doch das Jobcenter prüfte den Eingang des Antrags innerhalb der sechsmonatigen Speicherfrist nicht. Somit blieb der Antrag unbeachtet, und nach Ablauf dieser Frist wurden die Daten gelöscht.

Das Jobcenter reagierte erst auf den Antrag vom 4. März und bewilligte Leistungen für den Zeitraum von März bis August. Der Kläger legte daraufhin Widerspruch ein, da er auch Leistungen für den Monat Januar beanspruchte. Das Widerspruchsverfahren verlief jedoch erfolglos.

Gerichtsverfahren: Der Kampf um Januar-Leistungen

Der Kläger beschränkte sich im gerichtlichen Verfahren auf die Forderung der Leistungen für Januar . Das Sozialgericht entschied zu seinen Gunsten und verurteilte das Jobcenter zur Zahlung der Leistungen für Januar.

In der Folge legte das Jobcenter Berufung ein, jedoch wurde auch diese vom Landessozialgericht abgewiesen. Die Argumentation des Gerichts bezog sich insbesondere darauf, dass der Antrag des Klägers vom 30. Januar rechtzeitig und wirksam gestellt worden war und somit auf den 1. Januar zurückwirken konnte.

Wirkung des Zugangs des Antrags

Laut Urteil des Landessozialgerichts genügte es, dass der Antrag in den Machtbereich der Behörde gelangte, um als zugestellt zu gelten.

Entscheidend sei hierbei nicht, ob das Jobcenter während der Übergabe des Antrags dienstbereit gewesen sei oder nicht. Mit anderen Worten: Der Antrag des Klägers war wirksam, sobald die E-Mail im Postfach des Jobcenters eingegangen war.

Revision des Jobcenters und die Entscheidung des Bundessozialgerichts

Das Jobcenter legte Revision gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen ein und berief sich darauf, dass ein Antrag erst als zugestellt gelten könne, wenn die Behörde tatsächlich Kenntnis davon nehmen konnte – also während der regulären Dienstzeiten.

Außerdem rügte das Jobcenter eine Verletzung der prozessualen Grundsätze der Beweis- und Darlegungslast.

Das Bundessozialgericht wies die Revision des Jobcenters jedoch zurück und entschied zugunsten des Klägers. Demnach war der Antrag vom 30. Januar wirksam, und der Kläger hatte Anspruch auf Leistungen für den Monat Januar.

Die Rechtsgrundlagen: Antragstellung im SGB II

Die Entscheidung stützte sich auf § 37 SGB II, der besagt, dass Leistungen nur auf Antrag erbracht werden. Zudem sieht § 37 Abs. 2 SGB II vor, dass ein Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts auf den Ersten des Monats zurückwirken kann. Der Antrag des Klägers wurde per E-Mail gestellt, was zulässig ist, da das Verwaltungsverfahren grundsätzlich formlos sein kann, wie in § 9 SGB X festgelegt.

Die Bedeutung des Antragszeitpunkts für die Leistungsgewährung

Der Zeitpunkt der Antragstellung ist von erheblicher Bedeutung, da er für die Abgrenzung zwischen Einkommen und Vermögen entscheidend ist. Gemäß § 11 SGB II gilt als Einkommen alles, was jemand nach der Antragstellung erhält, während Vermögen alles ist, was vor der Antragstellung vorhanden war.

Der Antrag vom 30. Januar wirkte auf den 1. Januar zurück und war somit maßgeblich für die Leistungsbewilligung für diesen Monat.

Das Bundessozialgericht stellte klar, dass die Wirkung eines einmal gestellten Antrags auch nicht durch dessen spätere Rücknahme aufgehoben werden kann. Dies unterstreicht die Bedeutung des Antrags als Zäsur für die Abgrenzung von Einkommen und Vermögen im Kontext des SGB II.

Warum die Dienstzeiten des Jobcenters keine Rolle spielen

Ein wichtiger Aspekt der Entscheidung war die Frage, ob die Dienstzeiten des Jobcenters Einfluss auf den Zugang eines Antrags haben. Das Bundessozialgericht verneinte dies und stellte fest, dass es allein darauf ankommt, dass der Antrag in den Verfügungsbereich der Behörde gelangt ist.

Das bedeutet, dass ein Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts auch außerhalb der öffentlichen Dienstzeiten wirksam gestellt werden kann, sobald er elektronisch im Postfach des Jobcenters eingeht.

Diese Entscheidung hat weitreichende Konsequenzen für die Antragstellung im Bereich der Grundsicherung. Sie erleichtert es Antragstellern, ihre Rechte geltend zu machen, und nimmt den Druck, Anträge während der regulären Dienstzeiten einreichen zu müssen.