Bürgerarbeit unterliegt dem TVöD

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VG Beschluss: Bürgerarbeit unterliegt dem TVöD

18.01.2013

Arbeitnehmer, die an dem Projekt Bürgerarbeit teilnehmen, haben einen Anspruch auf einen Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes (TvöD). Das entschied das Verwaltungsgericht Potsdam in dem Beschluss Az: 21 K 1480/12.PVL.

Die Bundesarbeitsministerium konzipierte im Jahre 2010 die Bürgerarbeit. Hartz IV Bezieher sollten vorzugsweise im öffentlichen Sektor Arbeitsplätze erhalten. Die Finanzierung wird weitgehend durch Bundeszuschüsse und beim Sozialversicherungsaufwand durch den Arbeitgeber. Der Zuschuss beträgt maximal 1.080 Euro/Monat und darf nicht höher sein als das tatsächlich gezahlte Arbeitsentgelt nebst Arbeitgeber-Sozialversicherungsaufwand. Ferner ist Voraussetzung für die Förderung, dass die von den Arbeitnehmern zu verrichtenden Dienste im Sinne des § 261 Abs. 1 SGB III "zusätzlich" und "im öffentlichen Interesse" sind.

Im konkreten Fall hat der brandenburgische Landkreis Teltow-Fläming zum ersten Januar 2012 insgesamt acht ehemalige Hartz IV Bezieher befristet bis November 2014 im Rahmen der Bürgerarbeit eingestellt. Der Personalrat stimmte zwar der Einstellung zu, machte zusätzlich aber sein Mitbestimmungsrecht bei der tariflichen Eingruppierung dieser Arbeitnehmer geltend. Der Landrat vertrat hiergegen die Auffassung, dass eine tarifliche Eingruppierung nicht möglich sei, weil der TVöD auf Arbeitsplätze im Modellprojekt "Bürgerarbeit" nicht anwendbar sei.

Die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen hat nunmehr festgestellt, dass der TVöD auch auf diese Arbeitsplätze anwendbar ist mit der Folge, dass der Personalrat gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 9 des Landespersonalvertretungsgesetzes bei der Eingruppierung dieser Arbeitnehmer zu beteiligen gewesen wäre. Der TVöD gilt grundsätzlich für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst. Zwar enthält § 1 Abs. 2 TVöD einen Katalog von Ausnahmen; die "Bürgerarbeit" fällt jedoch unter keine der dort genannten Ausnahmen. Insbesondere ist "Bürgerarbeit" weder Gewährung von Eingliederungshilfen im Sinne der §§ 217 ff. SGB III a. F. noch Arbeitsbeschaffungsmaßnahme im Sinne der §§ 260 ff. SGB III a. F.; ferner scheidet sowohl aus gesetzessystematischen wie aus materiellrechtlichen Gründen eine analoge Anwendung dieser Ausnahmefälle auf die "Bürgerarbeit" aus. (pm, sb)