Hartz IV: Mietgrenzen veraltet

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Hartz IV Urteil: Mietgrenzen in der Region Potsdam veraltet.

(14.09.2010) Das Sozialgericht in Potsdam urteilte, sind die Hartz IV Mietobergrenzen im Landkreis Potsdam-Mittelmark veraltet. Die Mittelmärkische Arbeitsgemeinschaft zur Integration in Arbeit (Maia) muss aus diesem Grund dem Kläger insgesamt 715 Euro nach zahlen.

Die Arge im Landkreis Potsdam-Mittelmark muss einem erfolgreichen Kläger, der Leistungen nach dem SGB II bezieht, die Miete nach zahlen. Das entschied das Sozialgericht Potsdam im Aktenzeichen AZ: S 41 AS 5276/08. Die Kriterien der Arge hatten vor dem Sozialgericht keinen Bestand, weil die nötige Klarheit und Nachvollziehbarkeit in der Berechnung der Mietgrenzen fehlte.

Im konkreten Fall klagte ein ALG II Bezieher, der eine Zweizimmer Wohnung mit insgesamt 55 Quadratmetern bewohnt. Die Miete beträgt 302,50 kalt. Die zuständige Arbeitsgemeinschaft (Maia) weigerte sich die vollen Mietzahlungen zu übernehmen. Für die Hartz IV Behörde waren die Mitkosten „nicht angemessen“. Dagegen klagte nun der Betroffene erfolgreich vor dem Sozialgericht. Die Richter verurteilten die Arge zur vollen Mietzahlung sowie zur Nachzahlung in dem Zeitraum von 2007 bis 2008.

Für die Richter fehlten insbesondere Klarheit und Nachvollziehbarkeit der Festsetzung der Mietobergrenzen. Die Bestimmung zur Festlegung der Mieten sei „keinem prüfbaren und schlüssigen Konzept“ gefolgt. Zudem seien die Mietgrenzen nicht den „tatsächlichen Gegebenheiten auf dem örtlichen Mietmarkt“ entsprechend. Die Anweisungen der Arge an die Sachbearbeiter hätten laut Gericht dem von Bundessozialgericht gestellten Anforderungen entsprochen in den Jahren 2007/2008 nicht entsprochen. Die Werte über Mietpreise seien demnach „veraltet und nicht repräsentativ für die Lage auf dem regionalen Wohnungsmarkt“.

Die Arge argumentierte, sie habe die Mietgrenzen nach den örtlichen Mietpreisen zugrunde, um angemessene Mieten zu ermitteln. Doch die Richter sahen in dieser Methode keine adäquate Handhabung um die Mieten zu ermitteln. Denn „Ausreißer der Miethöhe könnten bei dieser Methode zu deutlichen Verzerrungen nach oben oder unten führen“, so die Richter. Es ist nicht gewährleistet, dass in der Realität Wohnraum zum Durchschnittswert auch tatsächlich zur Verfügung stehe. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und kann vor dem Landessozialgericht angefochten werden. (sb)

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