Arbeitslosengeld I zu niedrig berechnet: Wertguthaben darf nicht zum Nachteil werden
Wer Teile seines Arbeitsentgelts auf einem Zeitwertkonto ansammelt, erhält während der Ansparphase weniger Geld ausgezahlt. Kommt es später zur Arbeitslosigkeit, darf die Agentur für Arbeit daraus jedoch nicht ohne Weiteres ein niedrigeres Arbeitslosengeld I ableiten.
Das Sozialgericht Nordhausen hat mit Urteil vom 28. Mai 2026 deutlich gemacht, wie Wertguthaben bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes zu behandeln sind. Für die Ansparphase kann das Arbeitsentgelt berücksichtigt werden, das ohne die Wertguthabenvereinbarung gezahlt worden wäre.
Die Vorschrift über eine spätere Auszahlung oder anderweitige Verwendung des Guthabens ändert daran nichts. Beide Regelungen betreffen unterschiedliche Vorgänge und dürfen nach Auffassung des Gerichts nicht miteinander vermischt werden.
Sozialgericht Nordhausen korrigiert Berechnung der Arbeitsagentur
In dem Verfahren mit dem Aktenzeichen S 18 AL 1212/25 stritt eine Arbeitnehmerin mit der Bundesagentur für Arbeit über die Höhe ihres Arbeitslosengeldes. Die Behörde hatte das von ihr angesparte Wertguthaben bei der Ermittlung des Bemessungsentgelts nicht in der von der Klägerin verlangten Weise berücksichtigt.
Das Sozialgericht änderte den ursprünglichen Bescheid vom 24. Juni 2025 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 15. September 2025 und eines weiteren Änderungsbescheids vom 3. März 2026 ab. Die Bundesagentur für Arbeit wurde verurteilt, das Arbeitslosengeld unter Berücksichtigung des Wertguthabens und eines Bemessungszeitraums vom 15. Juli 2024 bis zum 31. März 2025 neu zu berechnen.
Damit folgte das Gericht nicht der Auffassung, das übertragene oder anders behandelte Guthaben könne das Bemessungsentgelt grundsätzlich nicht erhöhen. Entscheidend war vielmehr, welches Arbeitsentgelt die Klägerin ohne die Wertguthabenvereinbarung für ihre tatsächlich geleistete Arbeit erhalten hätte.
Was ist ein Wertguthaben?
Ein Wertguthaben wird häufig auch als Zeitwertkonto, Langzeitkonto oder Lebensarbeitszeitkonto bezeichnet. Beschäftigte verzichten während der Ansparphase auf die sofortige Auszahlung eines Teils ihres Arbeitsentgelts und lassen den Betrag auf einem besonderen Konto verbuchen.
Das Guthaben kann später für eine längere bezahlte Freistellung verwendet werden. Denkbar sind beispielsweise ein Sabbatical, eine Pflegezeit, eine Weiterbildung oder ein früherer Übergang aus dem Erwerbsleben.
Die rechtlichen Voraussetzungen einer Wertguthabenvereinbarung ergeben sich aus § 7b SGB IV. Danach muss das Arbeitsentgelt aufgrund einer Vereinbarung angespart werden, um später eine Freistellung oder eine Verringerung der Arbeitszeit zu finanzieren.
Ein gewöhnliches Gleitzeitkonto ist nicht automatisch ein Wertguthaben in diesem Sinne. Kurzfristige Arbeitszeitschwankungen oder der Ausgleich von Mehrarbeit unterliegen anderen Regeln.
Das Bemessungsentgelt bestimmt die Höhe des Arbeitslosengeldes
Die Berechnung des Arbeitslosengeldes beginnt mit dem sogenannten Bemessungsentgelt. Gemeint ist grundsätzlich das durchschnittliche beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt, das innerhalb des Bemessungszeitraums erzielt wurde.
Die Einzelheiten ergeben sich aus § 151 SGB III. Aus dem täglichen Bemessungsentgelt wird nach Abzug pauschalierter Beträge für Sozialversicherung und Steuern das Leistungsentgelt ermittelt.
Arbeitslose erhalten grundsätzlich 60 Prozent des pauschalierten Leistungsentgelts. Bei Arbeitslosen, die die gesetzlichen Voraussetzungen für den erhöhten Leistungssatz erfüllen, beträgt das Arbeitslosengeld 67 Prozent.
Eine zu niedrige Festsetzung des Bemessungsentgelts wirkt sich deshalb unmittelbar auf jede einzelne Zahlung aus. Der finanzielle Unterschied kann sich bei einem längeren Leistungsbezug auf mehrere Tausend Euro summieren.
Warum die Ansparphase besonders behandelt wird
Während der Ansparphase arbeitet ein Beschäftigter häufig weiterhin im bisherigen Umfang. Ein Teil des dafür verdienten Arbeitsentgelts wird jedoch nicht ausgezahlt, sondern dem Wertguthaben gutgeschrieben.
Auf der monatlichen Abrechnung kann deshalb ein geringeres ausgezahltes Bruttoentgelt erscheinen. Würde die Arbeitsagentur ausschließlich diesen reduzierten Betrag berücksichtigen, hätte die Wertguthabenvereinbarung ein niedrigeres Arbeitslosengeld zur Folge.
Genau dies soll § 151 Absatz 3 Nummer 2 SGB III verhindern. Für Zeiten einer Wertguthabenvereinbarung ist das Arbeitsentgelt anzusetzen, das der Arbeitslose für die geleistete Arbeitszeit ohne eine solche Vereinbarung erzielt hätte.
Hat eine Arbeitnehmerin beispielsweise weiterhin 40 Stunden gearbeitet, aber monatlich 500 Euro in ein Wertguthaben eingebracht, ist grundsätzlich das Arbeitsentgelt vor dieser Zuführung zu betrachten. Nicht allein der tatsächlich ausgezahlte Restbetrag entscheidet über die Berechnung.
Zwei Vorschriften mit unterschiedlichen Aufgaben
Der Streit vor dem Sozialgericht entstand durch das Verhältnis zwischen § 151 Absatz 2 Nummer 2 und § 151 Absatz 3 Nummer 2 SGB III. Beide Vorschriften erwähnen Wertguthaben, regeln aber verschiedene Situationen.
| Vorschrift oder Situation | Bedeutung für das Arbeitslosengeld |
|---|---|
| § 151 Absatz 3 Nummer 2 SGB III | Für die Ansparphase wird grundsätzlich das Entgelt berücksichtigt, das ohne die Wertguthabenvereinbarung für die geleistete Arbeit erzielt worden wäre. |
| Freistellungsphase | Für Zeiten einer vereinbarungsgemäßen Freistellung wird das tatsächlich aus dem Wertguthaben gezahlte Arbeitsentgelt betrachtet. |
| § 151 Absatz 2 Nummer 2 SGB III | Arbeitsentgelt bleibt außer Betracht, wenn ein Wertguthaben nicht entsprechend der Vereinbarung verwendet und beispielsweise wegen eines Störfalls ausgezahlt wird. |
| Entscheidung des Sozialgerichts | Die Regel zur Auszahlung eines nicht vereinbarungsgemäß verwendeten Guthabens beseitigt nicht die günstigere Berechnung für die vorherige Ansparphase. |
Nach den Leitsätzen des Urteils behandelt § 151 Absatz 2 Nummer 2 SGB III lediglich die Auszahlung eines Wertguthabens, das nicht entsprechend der ursprünglichen Vereinbarung verwendet wurde. Die Vorschrift sagt dagegen nichts darüber aus, wie das während der Ansparphase erarbeitete Entgelt zu bewerten ist.
§ 151 Absatz 3 Nummer 2 SGB III bleibt deshalb eigenständig anwendbar. Die Arbeitsagentur darf die günstigere Berechnung für die Ansparphase nicht mit dem Hinweis ablehnen, dass eine spätere Auszahlung oder Übertragung des Guthabens bei der Berechnung außer Betracht bleibt.
Auszahlung des Guthabens ist nicht mit der Ansparleistung gleichzusetzen
Das Urteil unterscheidet zwischen dem bereits während der Beschäftigung erarbeiteten Arbeitsentgelt und einer späteren Auszahlung des Kontoguthabens. Diese Unterscheidung ist für Betroffene besonders wichtig.
In der Ansparphase hat der Beschäftigte seine Arbeitsleistung bereits erbracht. Dass ein Teil des Entgelts vorerst nicht auf das private Konto überwiesen wird, ändert nichts am wirtschaftlichen Wert der geleisteten Arbeit.
Eine spätere Auszahlung des Guthabens kann dagegen auf einem eigenständigen Vorgang beruhen. Das gilt insbesondere dann, wenn das Guthaben nicht mehr für eine geplante Freistellung genutzt werden kann und deshalb aufgelöst wird.
100 % spam-frei • jederzeit abbestellbar
Die Vorschrift über diese Auszahlung soll eine doppelte Berücksichtigung verhindern. Sie darf aber nicht dazu führen, dass das zuvor erarbeitete Entgelt bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes vollständig verschwindet.
Was die Entscheidung für Beschäftigte bedeutet
Das Urteil ist vor allem für Arbeitnehmer interessant, die über ein Lebensarbeitszeitkonto, ein Langzeitkonto oder ein vergleichbares Wertguthaben verfügen. Nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses sollten sie die Berechnung ihres Arbeitslosengeldes genau prüfen.
Im Bewilligungsbescheid ist häufig nicht unmittelbar erkennbar, welche Bruttoentgelte die Arbeitsagentur berücksichtigt hat. Hinweise ergeben sich aus dem ausgewiesenen täglichen Bemessungsentgelt und aus den vom Arbeitgeber elektronisch übermittelten Entgeltdaten.
Wurde während der Ansparphase lediglich das reduzierte Auszahlungsentgelt angesetzt, kann die Berechnung fehlerhaft sein. Dann sollte geprüft werden, wie hoch das Arbeitsentgelt ohne die Zuführung zum Wertguthaben gewesen wäre.
Auch die aktuellen Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit sehen vor, dass bei einer Absenkung des ausgezahlten Entgelts durch eine Wertguthabenvereinbarung von dem höheren Entgelt ohne diese Vereinbarung ausgegangen wird. In einem dort genannten Beispiel werden trotz eines ausgezahlten Monatsentgelts von 3.500 Euro insgesamt 4.000 Euro für die Bemessung zugrunde gelegt.
Diese Unterlagen können für die Prüfung benötigt werden
Betroffene sollten zunächst die Wertguthabenvereinbarung und die Lohnabrechnungen aus dem Bemessungszeitraum bereithalten. Wichtig sind außerdem Jahresmeldungen zur Sozialversicherung und Mitteilungen des Arbeitgebers über den Stand des Zeitwertkontos.
Hilfreich kann eine Arbeitgeberbescheinigung sein, aus der das Arbeitsentgelt ohne die Wertguthabenvereinbarung hervorgeht. Darin sollte nachvollziehbar dargestellt werden, welcher Betrag ausgezahlt und welcher Betrag dem Guthaben zugeführt wurde.
Wurde das Guthaben auf einen neuen Arbeitgeber oder auf die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragen, sollten auch die Übertragungsunterlagen geprüft werden. Die bloße Übertragung beantwortet noch nicht die Frage, welches Entgelt für die frühere Ansparphase anzusetzen ist.
Widerspruch gegen einen fehlerhaften Bescheid
Gegen einen Arbeitslosengeldbescheid kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch sollte den angegriffenen Bescheid benennen und deutlich machen, dass die Berechnung des Bemessungsentgelts beanstandet wird.
Betroffene können auf § 151 Absatz 3 Nummer 2 SGB III und das Urteil des Sozialgerichts Nordhausen vom 28. Mai 2026 verweisen. Zusätzlich sollte das Arbeitsentgelt genannt werden, das ohne die Wertguthabenvereinbarung erzielt worden wäre.
Ist die Widerspruchsfrist bereits abgelaufen, kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X in Betracht kommen. Ob und für welchen Zeitraum eine Nachzahlung noch erreichbar ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Das Urteil stammt aus der ersten Instanz und entfaltet keine allgemeine Bindungswirkung für sämtliche Arbeitsagenturen. Die überzeugende Trennung zwischen Ansparphase und späterer Auszahlung kann Betroffenen dennoch eine wichtige Begründung für Widerspruch und Klage liefern.
Praktisches Beispiel: 500 Euro monatlich auf dem Zeitwertkonto
Eine Arbeitnehmerin arbeitet weiterhin 40 Stunden in der Woche und hat einen vertraglichen Bruttoverdienst von 4.000 Euro monatlich. Aufgrund einer Wertguthabenvereinbarung werden jeden Monat 500 Euro auf ein Zeitwertkonto übertragen, sodass ihr zunächst nur 3.500 Euro als laufendes Bruttoentgelt ausgezahlt werden.
Nach dem Verlust des Arbeitsplatzes berechnet die Arbeitsagentur das Arbeitslosengeld ausschließlich anhand der ausgezahlten 3.500 Euro. Diese Berechnung kann fehlerhaft sein, weil die Arbeitnehmerin ihre volle Arbeitsleistung erbracht und ohne die Wertguthabenvereinbarung 4.000 Euro erhalten hätte.
Für die Ansparmonate wären daher grundsätzlich 4.000 Euro als Arbeitsentgelt zu berücksichtigen. Das bedeutet nicht, dass die Arbeitnehmerin 60 oder 67 Prozent von 4.000 Euro ausgezahlt bekommt, da zuvor noch die gesetzlich vorgesehenen pauschalierten Abzüge vorgenommen werden.
Fazit: Ein Zeitwertkonto darf das Arbeitslosengeld nicht künstlich drücken
Das Sozialgericht Nordhausen schützt Beschäftigte davor, dass die Nutzung eines Wertguthabens später zu einer ungerechtfertigten Kürzung des Arbeitslosengeldes führt. Für die Ansparphase ist nicht allein der reduzierte Auszahlungsbetrag zu betrachten.
Berücksichtigt werden muss vielmehr das Entgelt, das der Beschäftigte ohne die Wertguthabenvereinbarung für seine tatsächliche Arbeitsleistung erhalten hätte. Eine spätere Auszahlung oder Übertragung des Guthabens ändert diese Bewertung nicht automatisch.
Betroffene sollten daher ihren Bewilligungsbescheid, die Lohnabrechnungen und die Unterlagen zum Wertguthaben miteinander vergleichen. Schon eine scheinbar kleine monatliche Differenz beim Bemessungsentgelt kann über die gesamte Bezugsdauer zu einer erheblichen Nachzahlung führen.
Häufige Fragen und Antworten
1. Wird ein Wertguthaben vollständig zum Arbeitslosengeld hinzugerechnet?
Nein. Es wird nicht einfach der gesamte Kontostand zusätzlich auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Für die Ansparphase ist jedoch das Arbeitsentgelt zu berücksichtigen, das ohne die Wertguthabenvereinbarung für die geleistete Arbeit erzielt worden wäre.
2. Darf die Arbeitsagentur nur das tatsächlich ausgezahlte Gehalt berücksichtigen?
Nicht in jedem Fall. Wurde das ausgezahlte Gehalt deshalb reduziert, weil ein Teil in ein Wertguthaben floss, sieht § 151 Absatz 3 Nummer 2 SGB III grundsätzlich die Berücksichtigung des höheren Entgelts ohne diese Vereinbarung vor.
3. Was regelt § 151 Absatz 2 Nummer 2 SGB III?
Die Vorschrift betrifft Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben, das nicht entsprechend der Vereinbarung verwendet wird. Eine solche Auszahlung bleibt bei der Bemessung außer Betracht, beseitigt aber nach dem Urteil nicht die Berücksichtigung des höheren Entgelts aus der vorherigen Ansparphase.
4. Gilt das Urteil auch bei einer Übertragung an die Deutsche Rentenversicherung?
Die Übertragung kann die spätere Verwendung des Guthabens betreffen. Für die Berechnung der vorherigen Ansparphase bleibt trotzdem zu prüfen, welches Arbeitsentgelt ohne die Wertguthabenvereinbarung erzielt worden wäre.
5. Welche Frist gilt für einen Widerspruch gegen den Arbeitslosengeldbescheid?
Der Widerspruch muss grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids bei der Agentur für Arbeit eingehen. Die dem Bescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung sollte dabei genau beachtet werden.
6. Welche Unterlagen sind für eine Neuberechnung wichtig?
Benötigt werden insbesondere die Wertguthabenvereinbarung, Lohnabrechnungen, Entgeltmeldungen und Nachweise über die monatlichen Zuführungen. Besonders hilfreich ist eine Bescheinigung des früheren Arbeitgebers über das Arbeitsentgelt, das ohne die Vereinbarung gezahlt worden wäre.




