Arbeitslosengeld: Keine Sperrzeit wegen Umzug zum Partner oder wegen Umgangsrecht

Gegen-Hartz bei Google hinzufügen

Keine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld bei Aufgabe des Arbeitsplatzes zur erstmaligen Begründung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft an einem neuem Wohnort.

Dies entschied das LSG Niedersachsen – Bremen mit Urteil vom 12.12.2017 – L 7 AL 36/16 – und folgt damit nicht der Rechtsprechung des BSG, Urt. v. 17. Oktober 2007 – B 11a/7a AL 57/06 R – .

Die Klägerin gab ihre Arbeitsstelle für den Umzug zum Lebensgefährten auf

Sie war als Einzelhandelsverkäuferin in Schleswig-Holstein tägig. Schon vor dem Bezug der gemeinsamen Wohnung verbrachten die Klägerin und ihr Verlobter stets ihre Freizeit zusammen. Beide wirtschafteten aus einem Topf und umsorgten sich im Krankheitsfalle.

Bundesagentur für Arbeit sah im Umzug zum Lebensgefährten – keinen wichtigen Grund – und verhängte Sperrzeit

Die Vorinstanz und auch das LSG NSB gaben der Klägerin recht

Die Sperrzeit ist weder eine Strafvorschrift noch ein Instrument zur Disziplinierung und Durchsetzung von gesellschaftspolitischen Vorstellungen Das LSG Niedersachsen-Bremen folgte nicht der Rechtsprechung des BSG.

Sperrzeit ist keine Strafvorschrift

Es sei einfach nicht mehr zeitgemäß, die Anwendung der Sperrzeitvorschrift bei Arbeitsaufgabe wegen Umzugs an einen familienrechtlichen Status anzuknüpfen. Denn die Sperrzeit sei keine Strafvorschrift.

Der wichtige Grund im Sinne des § 159 SGB 3 sei kein Privileg für Ehegatten, sondern gelte uneingeschränkt für alle Arbeitslosen in ihrer aktuellen und spezifischen Lebenssituation.

Was können wichtige Gründe sein

Das LSG argumentierte, dass gewichtige Umstände sein können (finanzielle Situation, Scheidungsverfahren, gesundheitliche Gründe, Wohnungsmarkt, Schwangerschaft) die unabhängig vom familiären Status und von formalen Voraussetzungen einen Umzug zum Partner als vernünftig und sinnvoll erscheinen lassen, weil denn die Versichertengemeinschaft gar kein Interesse haben kann, die Arbeitsaufgabe als versicherungswidriges Verhalten zu sanktionieren.

Die Partnerschaft der Klägerin war geprägt von Fürsorge und Verantwortung, so dass ihre Arbeitsaufgabe keine Sperrzeit begründe.

Anmerkung Redakteur Detlef Brock

Anderer Auffassung beispielhaft

1. LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 11.01.2022 – L 13 AL 190/21 –

Arbeitslosengeldanspruch – Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe – wichtiger Grund – Ortswechsel – eheähnliche Gemeinschaft

Ortswechsel zur Begründung einer (zuvor nicht bestehenden) nichtehelichen Lebensgemeinschaft stellt keinen wichtigen Grund dar im Sinne der vom BSG entwickelten Grundsätze.

Newsletter zu Bürgergeld, Rente, Schwerbehinderung & Co.

Newsletter

100 % spam-frei • jederzeit abbestellbar

Noch ein Rechtstipp zur Arbeitsaufgabe wegen des Umgangsrechtes des Vaters mit dem Kind – dazu tolle Entscheidung

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17. August 2022 – L 2 AL 16/21 B –

Wenn Vater wegen Arbeit Umgangsrecht mit Kind nicht adäquat wahrnehmen kann, ist Eigenkündigung gerechtfertigt = keine Sperrzeit beim Alg I ( Leitsatz RA Volker Gerloff)

Dazu auch Leitsatz Von RA Claudia Zimmermann

1. Die Ermöglichung des Umgangs mit dem Kind kann unter Einbeziehung des Elterngrundrechts nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG einen wichtigen Grund i.S.d. § 159 Abs. 1 SGB III für die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses darstellen.

2. Selbst für den Fall, dass die objektiven Umstände einen wichtigen Grund nicht begründen sollten, kann auch eine subjektive Notwendigkeit, als Elternteil einen engen Kontakt zu dem Kind herzustellen, die Annahme einer besonderen Härte und damit nach § 159 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 lit. b) SGB III die Verkürzung der Sperrzeit auf sechs Wochen rechtfertigen.

Was können Betroffene tun

1. Sich natürlich auf diese Rechtsprechung berufen.

2. Es müssen wichtige Gründe vorliegen für die Aufgabe des Arbeitsplatzes wie etwa

– Gesundheitliche Gründe ( vgl. dazu LSG NSB, Urt. v. 03.07.2023 – L 7 AL 72/21 – )

– Schwangerschaft oder Risiko- Schwangerschaft

– Trennung vom Partner – Scheidungsverfahren

– finanzielle Situation ( Belastung mit Schulden ) – besserer bezahlter Arbeitsplatz zum Abbau der Schulden

– Umgangsrecht mit dem Kind – Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG

Die Gründe sind nicht abschließend, es kommt immer auf den Einzelfall an.