Ab Januar 2027 sollen die Krankenkassen weniger für Zahnersatz bezahlen. Nach dem Regierungsentwurf des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes fällt der Festzuschuss um zehn Prozentpunkte – von heute 60 auf dann 50 Prozent der Regelversorgungskosten.
Für Millionen gesetzlich Versicherte bedeutet das: deutlich höhere Eigenanteile bei Kronen, Brücken und Prothesen. Wer rechtzeitig den Härtefall-Antrag bei seiner Krankenkasse stellt, zahlt weiterhin keinen Cent – nach aktuellem Stand des Regierungsentwurfs bleibt dieser Schutz vollständig erhalten.
Das Problem: Die wenigsten, die Anspruch hätten, wissen davon. Geringverdiener, Bürgergeld-Empfänger, viele Rentner und Teilzeitkräfte hätten nach dem bestehenden Recht Anspruch auf 100 Prozent der Regelversorgung – stellen den Antrag aber nie. Nach der Festzuschuss-Kürzung wird dieser Fehler teurer als je zuvor.
Was die GKV-Reform beim Zahnersatz konkret ändert
Das Bundeskabinett hat den Entwurf des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes am 29. April 2026 beschlossen. Das Gesetz soll noch vor der parlamentarischen Sommerpause 2026 verabschiedet werden und tritt mit seinen zentralen Zahnersatz-Regelungen zum 1. Januar 2027 in Kraft.
Bis zum endgültigen Bundestags- und Bundesratsbeschluss gilt: Was der Regierungsentwurf vorsieht, kann sich noch ändern. Derzeit sieht er vor, die Festzuschüsse auf das Niveau zurückzuführen, das vor Oktober 2020 galt.
Damals wurden die Zuschüsse im Rahmen des Terminservice- und Versorgungsgesetzes angehoben – von 50 auf 60 Prozent, bei gutem Bonusheft auf bis zu 75 Prozent. Diese Erhöhung soll nun vollständig rückgängig gemacht werden. Nach dem Regierungsentwurf gelten ab 2027 folgende Sätze: 50 Prozent ohne Bonusheft, 60 Prozent nach fünf Jahren lückenloser Zahnarztbesuche, 65 Prozent nach zehn Jahren. Was 2020 als Entlastung für Versicherte eingeführt wurde, nimmt die Bundesregierung jetzt zurück – begründet mit einem drohenden Milliardendefizit in der gesetzlichen Krankenversicherung.
Für Versicherte, die heute ohne Bonusheft auskommen, steigt der Eigenanteil bei der Regelversorgung rechnerisch um ein Fünftel. Wer bisher 40 Prozent der Regelversorgungskosten selbst trug, zahlt dann 50 Prozent. Bei einem Befund mit einer Brücke im Seitenzahnbereich, für den die Festzuschuss-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses derzeit Gesamtkosten von rund 920 Euro ansetzt, bedeutet das: Der Kassenanteil sinkt von rund 550 auf rund 460 Euro – der Eigenanteil steigt entsprechend. Wer mehrere Befunde hat, multipliziert diesen Effekt.
Wer als Härtefall gilt, zahlt auch 2027 keinen Cent Eigenanteil
Der Härtefall beim Zahnersatz ist in § 55 Abs. 2 SGB V geregelt. Er gilt für Versicherte, die durch den Eigenanteil unzumutbar belastet würden – und er bedeutet konkret: Die Krankenkasse übernimmt 100 Prozent der Kosten der Regelversorgung, ohne Eigenanteil. Wer als Härtefall anerkannt ist und sich für exakt die Regelversorgung entscheidet, verlässt die Zahnarztpraxis ohne Rechnung.
Claudia M., 58, aus Erfurt, arbeitet 25 Stunden die Woche im Einzelhandel und verdient rund 1.200 Euro brutto im Monat. Der Zahnarzt stellt fest: zwei Zähne brauchen Kronen. Claudia unterschreibt den Heil- und Kostenplan, lässt ihn genehmigen – und wartet auf den Behandlungstermin. Was sie nicht weiß: Ihr Einkommen liegt weit unter der Härtefall-Grenze. Sie hätte Anspruch auf vollständige Kostenübernahme. Sie stellt keinen Antrag, zahlt nach 2027 rund 50 Prozent der Regelversorgungskosten selbst – für eine einfache Brücke sind das je nach Befund mehrere Hundert Euro Eigenanteil pro Zahn. Anspruch vorhanden, Geld weg.
Genau das passiert täglich. Und nach dem Regierungsentwurf des BStabG wird sich an der Härtefallregelung nichts ändern: Sie bleibt bei 100 Prozent der Regelversorgung, vollständig erhalten. Was sich ändert, ist der finanzielle Abstand zwischen denen, die den Antrag kennen, und denen, die ihn nicht kennen. Ab 2027 wächst dieser Abstand um zehn Prozentpunkte.
Einkommensgrenzen 2026: Wer den Antrag stellen kann
Für das Jahr 2026 gelten folgende Einkommensgrenzen, die auf 40 Prozent der jährlich angepassten Bezugsgröße berechnet werden. Wer darunter liegt, hat Anspruch auf den vollen Härtefall-Zuschuss:
Für Alleinstehende: bis 1.582 Euro monatliches Bruttoeinkommen
Mit einem Angehörigen im Haushalt (Ehepartner oder familienversichertes Kind): bis 2.175,25 Euro monatliches Haushaltseinkommen
Für jedes weitere Familienmitglied: Grenze erhöht sich um jeweils 395,50 Euro
Angehörige im Sinne dieser Regelung sind Ehe- und Lebenspartner sowie familienversicherte Kinder. Allein das Einkommen des Versicherten zählt – das Einkommen von Familienangehörigen wird nicht hinzugerechnet, solange sie nicht selbst Mitglieder in der Krankenversicherung sind. Für 2027 werden diese Grenzen erneut angepasst, da sie jährlich auf Basis der Bezugsgröße neu berechnet werden. Wer heute unter den genannten Werten liegt, wird 2027 mit hoher Wahrscheinlichkeit weiterhin berechtigt sein – aber die Grenze zum Stichtag des Heil- und Kostenplans ist maßgeblich.
Bestimmte Gruppen müssen ihr Einkommen nicht einmal nachweisen. Wer eine der folgenden Leistungen bezieht, gilt automatisch als Härtefall und bekommt die vollständige Kostenübernahme bereits mit dem entsprechenden Leistungsnachweis:
Bürgergeld, Sozialhilfe nach SGB XII, Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung, BAföG-Empfänger, Empfänger von Leistungen der Kriegsopferfürsorge sowie Personen, die in einem Heim leben und deren Kosten ein Sozialhilfeträger übernimmt. Für diese Gruppen reicht der Nachweis des Leistungsbescheids. Einen gesonderten Einkommensnachweis brauchen sie nicht.
So läuft der Antrag ab – und warum er vor der Behandlung gestellt sein muss
Die Härtefallregelung greift nicht rückwirkend. Wer nach der Zahnbehandlung erst erfährt, dass er berechtigt gewesen wäre, geht leer aus. Der Antrag muss vor Behandlungsbeginn bei der Krankenkasse genehmigt sein. Der Ablauf ist klar:
Der Zahnarzt erstellt zunächst einen Heil- und Kostenplan (HKP). Dieser Plan beschreibt den Befund, die vorgesehene Regelversorgung und die voraussichtlichen Kosten. Er wird digital an die Krankenkasse übermittelt – seit 2023 läuft das über das elektronische Beantragungs- und Genehmigungsverfahren (EBZ), das die meisten Zahnarztpraxen nutzen.
Gleichzeitig stellt der Versicherte bei seiner Krankenkasse einen gesonderten Antrag auf Anerkennung als Härtefall. Wer Bürgergeld oder Sozialhilfe bezieht, reicht den entsprechenden Leistungsbescheid ein. Wer über ein Arbeitseinkommen verfügt, legt aktuelle Einkommensnachweise bei – in der Regel die letzten drei Gehaltsabrechnungen. Die Krankenkasse prüft den Antrag und erteilt eine schriftliche Genehmigung. Erst dann beginnt die Behandlung.
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Wer die Behandlung ohne Vorab-Genehmigung startet, verliert den Anspruch. Es gibt keine Ausnahme und keine nachträgliche Erstattung für diese Konstellation. Der Heil- und Kostenplan muss genehmigt sein, bevor der Zahnarzt die erste Maßnahme setzt.
Wichtig auch: Die Härtefallregelung gilt nur für die Regelversorgung – also die medizinisch notwendige Standardlösung für den jeweiligen Befund. Wer sich für hochwertigere Materialien oder eine andersartige Versorgung entscheidet, zum Beispiel Keramik statt Metall oder ein Implantat statt einer Brücke, bekommt nur den normalen, ab 2027 reduzierten Festzuschuss. Den Mehrpreis zahlt er selbst.
Gleitender Härtefall: Auch knapp über der Grenze lohnt sich der Antrag
Wer die Einkommensgrenze überschreitet, hat trotzdem nicht automatisch das Nachsehen. § 55 Abs. 3 SGB V enthält eine sogenannte gleitende Härtefallregelung für Versicherte, deren Einkommen die Grenze nur geringfügig übersteigt. Die Logik: Je knapper das Überschreiten der Grenze, desto höher der Zuschuss der Kasse über den normalen Festzuschuss hinaus.
Die Berechnungsformel ist gesetzlich festgelegt: Die Krankenkasse übernimmt den Teil der Eigenkosten, der das Dreifache der Differenz zwischen dem Einkommen und der maßgebenden Einkommensgrenze übersteigt. Ein Beispiel: Wer als Alleinstehender 1.640 Euro brutto verdient, liegt 58 Euro über der Grenze von 1.582 Euro. Das Dreifache davon ist 174 Euro. Bis zu dieser Summe ist der Eigenanteil zumutbar – alles, was darüber liegt, zahlt die Kasse. Bei einer umfangreichen Zahnersatzbehandlung mit Eigenkosten von mehreren Hundert Euro kann das eine spürbare Entlastung bedeuten.
Diese Berechnung erfolgt erst nach Abschluss der Behandlung, wenn die tatsächliche Rechnung vorliegt. Die Krankenkasse benötigt dafür Einkommensnachweise. Wer sich unsicher ist, ob die gleitende Regelung greift, sollte vor Behandlungsbeginn das Gespräch mit seiner Krankenkasse suchen.
Häufige Fragen zum Zahnersatz-Härtefall
Gilt der Härtefall auch, wenn ich Erwerbsminderungsrente beziehe?
Wer Grundsicherung bei Erwerbsminderung bezieht, ist automatisch als Härtefall eingestuft. Wer eine Erwerbsminderungsrente bezieht, aber keine Grundsicherung, muss das Einkommen prüfen. Liegt die Rente unter 1.582 Euro brutto monatlich (Alleinstehende, Stand 2026), besteht Anspruch auf volle Kostenübernahme nach individueller Einkommensprüfung.
Ich bin von der Zuzahlung für Medikamente befreit – gilt das auch für Zahnersatz?
Nein. Die Befreiung von Zuzahlungen nach § 62 SGB V betrifft Arznei- und Heilmittel, nicht den Zahnersatz. Beides sind getrennte Regelungen mit unterschiedlichen Antragsverfahren. Wer für Zahnersatz den Härtefall in Anspruch nehmen will, muss das gesondert beantragen – auch wenn er bereits von anderen Zuzahlungen befreit ist.
Kann der Zahnarzt den Antrag für mich stellen?
Den Heil- und Kostenplan übermittelt der Zahnarzt digital an die Kasse. Den Antrag auf Härtefall-Anerkennung müssen Versicherte selbst stellen und die Einkommensnachweise beifügen. Das Antragsformular stellt die Krankenkasse auf Anfrage zur Verfügung. Bürgergeld- und Sozialhilfe-Empfänger reichen ihren Leistungsbescheid ein – kein weiterer Einkommensnachweis nötig.
Was passiert, wenn der Heil- und Kostenplan abgelaufen ist?
Ein Heil- und Kostenplan ist sechs Monate gültig. Beginnt die Behandlung nicht innerhalb dieser Frist, muss ein neuer Plan erstellt und erneut genehmigt werden. Auch die Härtefall-Anerkennung gilt für den konkreten Plan – bei einem neuen Plan ist ein erneuter Nachweis erforderlich.
Was ändert sich für Bürgergeld-Empfänger nach der Reform?
Nichts – zumindest nach aktuellem Stand des Regierungsentwurfs. Bürgergeld-Empfänger haben heute Anspruch auf 100 Prozent der Regelversorgung, und diesen Anspruch soll die Reform nicht angreifen. Entscheidend ist aber, dass der Antrag gestellt wird. Das Jobcenter ist nicht zuständig – der richtige Ansprechpartner ist immer die Krankenkasse.
Wer am unteren Ende der Einkommensskala liegt, sollte den Heil- und Kostenplan nie einfach genehmigen lassen, ohne vorher die Einkommensgrenzen zu prüfen. Nach dem Regierungsentwurf des BStabG wird das, was bislang ein ungenutzter Schutz für Geringverdienende war, ab 2027 zum einzigen Instrument, das sie vor einem deutlich höheren Eigenanteil bewahrt. Der Antrag kostet nichts – ihn nicht zu stellen kann teuer werden.
Quellen
Bundesministerium für Gesundheit: Kabinettsbeschluss GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, 29.04.2026
Gesetze-im-Internet.de: § 55 SGB V – Leistungsanspruch (Zahnersatz)
Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA): Festzuschuss-Richtlinie und Zahnersatz-Grundlagen, Stand 2026




