Eine Bewerbung von 2009 beschäftigt die Gerichte bis 2026
Ausgangspunkt war eine Bewerbung auf eine Traineestelle bei der R+V-Versicherung im Jahr 2009. Gesucht wurden Bewerber, deren Staatsexamen erst kurze Zeit zurücklag oder unmittelbar bevorstand.
Der abgelehnte Bewerber, ein Rechtsanwalt, setzte sich gegen die Altersdiskriminierung zur Wehr. Nach dem Bericht von Legal Tribune Online erhielt er zunächst 14.000 Euro Entschädigung und später weitere 100.000 Euro aus einem Vergleich wegen entgangenen Verdienstes.
Damit war der Streit für ihn nicht beendet. Er verlangte zusätzlich rund 236.000 Euro für die Jahre 2020 bis 2023 und wollte die Differenz zwischen seinem tatsächlichen Einkommen und dem hypothetischen Gehalt bei einer damaligen Einstellung ersetzt bekommen.
Warum der frühere Prozesserfolg nicht genügte
Das Hessische Landesarbeitsgericht hatte bereits 2018 festgestellt, dass das Unternehmen auch künftige materielle Schäden aus der unterlassenen Einstellung ersetzen müsse. Der Kläger leitete daraus eine Ersatzpflicht bis zur Verrentung ab.
Das Bundesarbeitsgericht folgte dieser Auslegung nicht. Für die später verlangten Zahlungen musste weiterhin ein rechtlicher Zusammenhang zwischen der diskriminierenden Absage und dem behaupteten Verdienstausfall bestehen.
Die neue Beschäftigung setzte der Haftung eine Grenze
Der Bewerber hatte vor dem eingeklagten Zeitraum eine andere Tätigkeit im öffentlichen Dienst angenommen und dort mehrere Jahre gearbeitet. Nach der Gerichtsberichterstattung von Legal Tribune Online betrachtete der Senat seine weitere berufliche Entwicklung deshalb als allgemeines Lebensrisiko.
Die damalige Absage blieb damit eine Diskriminierung, trug aber die neue Zahlungsforderung nicht mehr. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht hatten die Klage bereits abgewiesen; auch die Revision brachte dem Kläger keinen Erfolg.
Nicht jeder neue Job beendet den Anspruch
Das Gericht stellt auf eine angemessene Beschäftigung ab, die sich verfestigt hat. Eine feste Zahl von Monaten, nach der diese Voraussetzung immer erfüllt wäre, nennt die Pressemitteilung nicht.
Für Betroffene bedeutet das: Aus einer kurzfristigen Aushilfe lässt sich nicht ohne Weiteres dieselbe Schlussfolgerung ziehen wie aus einer über Jahre ausgeübten, qualifikationsgerechten Tätigkeit. Entscheidend bleibt die Prüfung des konkreten beruflichen Verlaufs.
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Entschädigung und Verdienstausfall sind unterschiedliche Ansprüche
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz unterscheidet zwischen dem Ersatz finanzieller Schäden und einer Entschädigung für die erlittene Benachteiligung. Die Entschädigung nach § 15 Absatz 2 AGG setzt keinen entsprechenden Gehaltsverlust voraus.
Bei einer diskriminierenden Nichteinstellung ist diese Entschädigung auf drei Monatsgehälter begrenzt, wenn der Bewerber auch bei einer diskriminierungsfreien Auswahl nicht eingestellt worden wäre. Diese Grenze gilt deshalb weder pauschal für jede Entschädigung noch als allgemeiner Höchstbetrag für den Ersatz entgangenen Verdienstes.
Wer ausgefallenes Arbeitsentgelt verlangt, muss dagegen grundsätzlich darlegen, dass er die Stelle ohne die Benachteiligung erhalten hätte. Das Bundesarbeitsgericht hat diese zusätzliche Anforderung bereits in früheren Entscheidungen hervorgehoben.
Auch bei einer Benachteiligung wegen einer Behinderung müssen die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen geprüft werden. Dazu passt der Gegen-Hartz-Beitrag über die Grenzen von Entschädigungsansprüchen bei einer unterlassenen Einladung zum Vorstellungsgespräch.
Bei einer diskriminierenden Absage laufen kurze Fristen
Wer eine Benachteiligung vermutet, sollte die Stellenanzeige, seine Bewerbung und die Absage sichern. Nach § 22 AGG können bewiesene Indizien für eine Diskriminierung dazu führen, dass der Arbeitgeber nachweisen muss, dass kein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot vorlag.
Ansprüche nach § 15 AGG müssen grundsätzlich innerhalb von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, sofern tarifvertraglich nichts anderes vereinbart ist. Bei einer Bewerbung knüpft das Gesetz den Fristbeginn an den Zugang der Ablehnung.
Für die Klage auf Entschädigung gilt zusätzlich eine Frist von drei Monaten nach der schriftlichen Geltendmachung. Diese Klagefrist sollte nicht mit der Frist für das erste Anspruchsschreiben verwechselt werden.
Beispiel aus der Praxis: Eine Gehaltsdifferenz allein reicht nicht
Ein fiktives Beispiel: Eine Bewerberin wird wegen ihres Alters rechtswidrig abgelehnt und hätte bei einer Einstellung 4.000 Euro brutto verdient. Später findet sie eine ihrer Qualifikation entsprechende Stelle mit 3.700 Euro brutto und arbeitet dort über mehrere Jahre.
Die Differenz von monatlich 300 Euro lässt sich rechnerisch leicht bestimmen. Ob sie weiterhin als Schaden aus der früheren Absage ersetzt werden muss, ist jedoch eine andere Frage: Hat sich die angemessene neue Beschäftigung verfestigt, kann nach den Grundsätzen des Urteils die Grundlage für weitere Verdienstausfallzahlungen entfallen.
Quelle (ergänzend zu den bereits im Text genannten): Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.09.2026, Az. 8 AZR 153/25, Vorinstanz: Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 25.03.2025.




