Ein Dortmunder Vermieter erhält nach dem Tod seines Mieters weiterhin Geld vom Jobcenter. Statt die offenbar nicht mehr geschuldete Monatsmiete einfach zu behalten, informiert er die Behörde und fragt nach einer Möglichkeit zur Rückzahlung.
Doch trotz einer Eingangsbestätigung, eines zugesagten Rückrufs und eines weiteren Schreibens erhält er zunächst keine Auskunft.
Dortmunder Mieter verstirbt Anfang Mai
Der Fall betrifft den privaten Vermieter Phillip Kohstall aus Dortmund. Der damals 63-Jährige vermietete eine Wohnung in der Dortmunder Nordstadt an einen Mann, der Bürgergeld bezog.
Die Kosten der Unterkunft wurden nicht zunächst an den Mieter ausgezahlt. Das Jobcenter Dortmund überwies die monatliche Miete unmittelbar an den Vermieter.
Am 1. Mai verstarb der Mieter. Kohstall vereinbarte daraufhin mit der Mutter des Verstorbenen, die zugleich dessen Erbin war, die Aufhebung des Mietvertrags zum 13. Mai.
Damit bestand für den Monat Juni nach der Darstellung des Vermieters kein Anspruch mehr auf die bisherige Monatsmiete. Dennoch überwies das Jobcenter am 22. Mai einen Betrag von 435 Euro für den darauffolgenden Monat.
Vermieter meldet die Zahlung freiwillig
Phillip Kohstall hätte die Zahlung zunächst unbemerkt auf seinem Konto belassen können. Stattdessen wandte er sich am 30. Mai schriftlich an das Jobcenter und teilte mit, dass ihm die überwiesenen 435 Euro nach seiner Auffassung nicht zustünden.
In seinem Schreiben fragte der Vermieter, auf welches Konto er den Betrag zurückzahlen solle. Gleichzeitig bat er um eine Antwort bis zum Ende des Monats Juni.
Das Schreiben ging nach Angaben der Ruhr Nachrichten am 3. Juni beim Jobcenter Dortmund ein. Ein Mitarbeiter bestätigte den Eingang und kündigte eine Rückmeldung innerhalb von 14 Tagen an.
Diese Rückmeldung blieb jedoch aus. Obwohl der Vermieter der Behörde Geld zurückgeben wollte, erhielt er weder eine Zahlungsaufforderung noch eine Bankverbindung oder ein eindeutiges Buchungszeichen.
Auch das Einschreiben bleibt zunächst ohne Ergebnis
Für den Monat Juli überwies das Jobcenter keine weitere Miete. Die Mitteilung über den Todesfall hatte demnach zumindest dazu geführt, dass die laufenden Zahlungen gestoppt wurden.
Ungeklärt blieb weiterhin, wie Phillip Kohstall mit den bereits erhaltenen 435 Euro verfahren sollte. Deshalb schrieb er am 2. Juli erneut an die Behörde.
Dieses Mal verschickte er seine Nachricht per Einschreiben. Darin erklärte er nochmals, dass er die Mietzahlung zurückgeben wolle, und bat um eine Antwort bis Mitte Juli.
Auch diese Frist verstrich zunächst. Der Vermieter zeigte sich gegenüber den Ruhr Nachrichten verärgert, weil es sich bei dem Betrag um öffentliches Geld handelte und er nach eigener Aussage lediglich ehrlich handeln wollte.
Jobcenter kannte den Todesfall bei der Überweisung noch nicht
Das Jobcenter Dortmund erklärte gegenüber den Ruhr Nachrichten, dass die Behörde zum Zeitpunkt der Überweisung noch keine Kenntnis vom Tod des Mieters gehabt habe. Die Zahlung für Juni sei bereits am 22. Mai angewiesen worden.
Erst das Schreiben des Vermieters habe das Jobcenter über den Todesfall informiert. Danach seien die weiteren Mietzahlungen umgehend gestoppt worden.
Die offizielle Mitteilung über den Tod des Leistungsbeziehers erreichte das Jobcenter nach Angaben des Behördensprechers erst am 26. Juni. Solche Informationen erhalte die Behörde gewöhnlich über Meldebehörden oder Krankenkassen.
Der Fall zeigt damit, dass zwischen einem Todesfall und dessen Erfassung in den verschiedenen Verwaltungssystemen mehrere Wochen liegen können. In diesem Zeitraum können Zahlungen automatisiert weiterlaufen, obwohl sich die tatsächlichen Verhältnisse bereits verändert haben.
Behörde bedauert die verzögerte Antwort
Jobcenter-Sprecher Sebastian Böker bedauerte, dass Phillip Kohstall mehrfach Kontakt aufnehmen musste. Als Grund für die verzögerte Bearbeitung verwies die Behörde auf die hohe Zahl täglich eingehender Mitteilungen.
Nach Angaben des Sprechers erreichen das Jobcenter Dortmund jeden Tag Hunderte Schreiben und Nachrichten. Anliegen von Menschen, denen ohne eine schnelle Bearbeitung Mittellosigkeit droht, würden vorrangig bearbeitet.
Die lange Wartezeit des Vermieters entspreche dennoch nicht dem eigenen Anspruch der Behörde. Das Jobcenter stellte Kohstall schließlich die notwendigen Informationen für die Rückzahlung zur Verfügung.
Ein finanzieller Schaden für die Kommune werde nicht entstehen, erklärte der Sprecher. Außerdem sollte geprüft werden, ob neben der Juni-Miete weitere Rückforderungen erforderlich seien.
Presseanfrage bringt Bewegung in den Vorgang
Die Antwort des Jobcenters erfolgte, nachdem die Ruhr Nachrichten die Behörde mit dem Sachverhalt konfrontiert hatten. Am 21. Juli teilte Phillip Kohstall der Zeitung mit, dass das Jobcenter den Vorgang nach der journalistischen Anfrage bestätigt habe.
Die Behörde dankte dem Vermieter ausdrücklich für dessen frühe Mitteilung. Zugleich bezeichnete sie den Vorgang als Einzelfall und erklärte, freiwillige Rückzahlungen durch Dritte verliefen normalerweise ohne Schwierigkeiten.
Der Fall wirft dennoch Fragen zur internen Zuordnung von Schreiben auf. Denn der Eingang der ersten Nachricht war bestätigt worden und eine Bearbeitung innerhalb von 14 Tagen war ausdrücklich angekündigt.
Dass dennoch ein zweites Schreiben und eine Presseanfrage erforderlich waren, lässt sich nicht allein damit erklären, dass die Todesmeldung der Meldebehörde erst Ende Juni einging. Das Jobcenter wusste bereits Anfang Juni durch den Vermieter von dem Sachverhalt.
Der Tod beendet den Mietvertrag nicht automatisch
Rechtlich muss zwischen dem Tod des Mieters und dem Ende des Mietverhältnisses unterschieden werden. Ein Wohnungsmietvertrag erlischt nicht automatisch in dem Moment, in dem der Mieter verstirbt.
Leben Ehepartner, Lebenspartner, Kinder oder andere Angehörige mit dem verstorbenen Mieter in einem gemeinsamen Haushalt, können sie nach § 563 BGB in das Mietverhältnis eintreten. Gibt es keine eintretende Person, wird das Mietverhältnis nach § 564 BGB grundsätzlich mit dem Erben fortgesetzt.
Eine Mietzahlung nach dem Tod eines Leistungsbeziehers ist deshalb nicht in jedem Fall eine Überzahlung. Entscheidend ist, ob das Mietverhältnis noch besteht, wann es beendet wurde und ob die Wohnung weiterhin genutzt oder noch nicht vollständig zurückgegeben wurde.
Im Dortmunder Fall wurde der Mietvertrag nach den veröffentlichten Informationen mit der Mutter und Erbin zum 13. Mai aufgehoben. Die für Juni gezahlte Miete bezog sich somit auf einen Zeitraum nach der vereinbarten Vertragsbeendigung.
Warum das Jobcenter die Miete direkt an den Vermieter zahlte
Bei Bürgergeld konnten die Kosten der Unterkunft nach § 22 Absatz 7 SGB II unmittelbar an einen Vermieter überwiesen werden. Eine solche Direktzahlung kam beispielsweise auf Antrag des Leistungsbeziehers oder zur Sicherung der Unterkunft infrage.
Das Jobcenter wurde durch die Direktzahlung jedoch nicht selbst zum Mieter. Der Mietvertrag bestand weiterhin zwischen dem Bewohner und Phillip Kohstall.
Der Vermieter erhielt das Geld lediglich als vorgesehener Zahlungsempfänger der Sozialleistung. Mietrechtliche Forderungen musste er grundsätzlich gegenüber dem Mieter oder später gegenüber dessen Rechtsnachfolgern geltend machen.
Weitere Informationen zu Direktzahlungen und Forderungen von Vermietern enthält der Beitrag „Vermieter verlangte Mietrückstände vom Jobcenter“.
Jobcenter kann irrtümlich gezahlte Miete direkt zurückverlangen
Der Bundesgerichtshof hat sich bereits mit einem vergleichbaren Problem beschäftigt. In dem entschiedenen Fall zahlte ein Jobcenter nach dem Ende eines Mietverhältnisses noch einmal 860 Euro an die bisherigen Vermieter.
Die Vermieter wussten bei Eingang des Geldes, dass ihnen für den betreffenden Monat keine Miete mehr zustand. Der Bundesgerichtshof bestätigte mit Urteil vom 31. Januar 2018, Aktenzeichen VIII ZR 39/17, einen unmittelbaren Rückzahlungsanspruch des Jobcenters.
Die Behörde musste sich nicht darauf verweisen lassen, das Geld zunächst vom früheren Leistungsbezieher oder dessen Rechtsnachfolgern zurückzuverlangen. Bei einer erkennbaren Zahlung nach dem Vertragsende kann der Vermieter daher direkt zur Erstattung verpflichtet sein.
Diese Rechtsprechung spricht auch im Dortmunder Fall dafür, dass die 435 Euro an das Jobcenter zurückzuführen waren. Der Vermieter selbst ging ebenfalls davon aus, dass er den Betrag nicht behalten durfte.
Eine Rücküberweisung benötigt eine eindeutige Zuordnung
Es wäre zwar denkbar gewesen, die 435 Euro einfach auf das Absenderkonto zurückzuüberweisen. Bei Behördenzahlungen kann ein solches Vorgehen jedoch Schwierigkeiten verursachen.
Jobcenter verwenden für Zahlungen häufig automatisierte Buchungssysteme, Sammelkonten und individuelle Kassenzeichen. Fehlt bei der Überweisung ein eindeutiger Verwendungszweck, kann das Geld möglicherweise nicht dem richtigen Leistungsfall zugeordnet werden.
Der Vermieter handelte deshalb nachvollziehbar, als er zunächst nach einer Bankverbindung und den erforderlichen Buchungsdaten fragte. Eine nicht zugeordnete Rücküberweisung hätte später zu einer erneuten Zahlungsaufforderung führen können.
Bis zur Klärung sollte ein solcher Betrag verfügbar bleiben. Er sollte weder als Einnahme verwendet noch mit anderen Forderungen gegen den verstorbenen Mieter oder dessen Erben verrechnet werden.
Eine Verrechnung mit Forderungen gegen den Mieter ist riskant
Vermieter haben nach dem Tod eines Mieters möglicherweise noch offene Ansprüche. Dazu können nicht gezahlte Mieten, Schäden in der Wohnung, Kosten der Räumung oder Forderungen aus der Betriebskostenabrechnung gehören.
Eine irrtümliche Zahlung des Jobcenters darf jedoch nicht ohne Prüfung mit solchen Ansprüchen verrechnet werden. Der Vermieter hat seine Forderungen gegen den Mieter oder dessen Nachlass, während das Jobcenter einen eigenen Rückzahlungsanspruch besitzen kann.
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil VIII ZR 39/17 hervorgehoben, dass eine erkennbare Fehlzahlung des Jobcenters unmittelbar an die Behörde zurückzugeben sein kann. Eine Aufrechnung mit Forderungen gegen den früheren Mieter scheidet dann regelmäßig aus.
Bei höheren Beträgen oder streitigen Nachlassforderungen sollte vor einer Verrechnung rechtlicher Rat eingeholt werden. Andernfalls kann der Vermieter trotz eigener offener Forderungen zusätzlich zur Rückzahlung an das Jobcenter verpflichtet werden.
Was Vermieter bei einer Überzahlung tun sollten
Eine irrtümliche Mietzahlung sollte möglichst früh schriftlich gemeldet werden. In dem Schreiben sollten der Name des Mieters, die Anschrift der Wohnung, der betroffene Monat, der Betrag und das Buchungsdatum angegeben werden.
Zusätzlich sollte der Vermieter erklären, weshalb kein Anspruch mehr auf die Zahlung besteht. Im Fall eines verstorbenen Mieters ist insbesondere das Datum der Vertragsbeendigung oder der Wohnungsübergabe von Bedeutung.
Die Nachricht sollte nachweisbar versandt werden. Ein Einschreiben, ein Fax mit Sendebericht oder ein behördliches Kontaktformular mit Eingangsbestätigung kann später belegen, wann das Jobcenter informiert wurde.
Das Jobcenter Dortmund verweist für digitale Anliegen inzwischen auf jobcenter.digital und seine veröffentlichten Kontaktmöglichkeiten. Bei Unterlagen soll nach Angaben der Behörde nach Möglichkeit die Kunden- oder Bedarfsgemeinschaftsnummer angegeben werden.
Warum Vermieter nicht sämtliche Daten des Mieters kennen
In der Praxis kann die Zuordnung für einen Vermieter schwierig sein. Er kennt zwar den Namen und die Anschrift seines Mieters, verfügt aber nicht zwangsläufig über dessen Bedarfsgemeinschaftsnummer.
Auch datenschutzrechtlich kann das Jobcenter einem Vermieter nicht beliebig Auskunft über die Leistungsakte geben. Die Behörde muss deshalb einen Weg anbieten, eine Rückzahlung anhand der Zahlungsdaten und der Mietadresse zuzuordnen.
Im Dortmunder Fall war die ursprüngliche Überweisung auf dem Konto des Vermieters erkennbar. Eine zeitnahe Antwort mit dem richtigen Erstattungskonto und einem Buchungszeichen hätte den Vorgang vermutlich schnell beendet.
Stattdessen musste der Vermieter über mehrere Wochen 435 Euro bereithalten, ohne zu wissen, wie die Zahlung ordnungsgemäß rückabgewickelt werden konnte.
Keine klassische Untätigkeitsklage für den Vermieter
Bürgergeldbeziehende können unter bestimmten Voraussetzungen eine Untätigkeitsklage erheben, wenn das Jobcenter über einen Antrag oder Widerspruch nicht innerhalb der gesetzlichen Fristen entscheidet. Für den Dortmunder Vermieter ließ sich dieses Verfahren jedoch nicht ohne Weiteres übertragen.
Phillip Kohstall hatte keinen Bürgergeldantrag gestellt und auch keinen eigenen Leistungsbescheid verlangt. Er wollte lediglich wissen, wie er eine irrtümlich erhaltene Zahlung zurückgeben konnte.
Eine selbst gesetzte Antwortfrist von 14 Tagen führte ebenfalls nicht automatisch zu einer gerichtlichen Klagemöglichkeit. Sie dokumentierte aber, dass der Vermieter die Behörde mehrfach informiert und sich um eine Rückzahlung bemüht hatte.
Für Leistungsbeziehende, deren Anträge oder Widersprüche unbearbeitet bleiben, gelten andere Regeln. Dazu informiert der Beitrag „Untätigkeitsklage gegen das Jobcenter erheben“.
Automatische Zahlungen reagieren nicht sofort auf Todesfälle
Sozialleistungen werden in der Regel im Voraus und über automatisierte Verfahren ausgezahlt. Stirbt ein Leistungsbezieher kurz vor dem nächsten Zahlungslauf, kann das Geld bereits angewiesen worden sein, bevor die zuständige Stelle von dem Todesfall erfährt.
Im Dortmunder Fall erfolgte die Überweisung am 22. Mai. Die behördliche Todesmeldung ging nach Angaben des Jobcenters dagegen erst am 26. Juni ein.
Die Differenz von mehr als einem Monat erklärt, warum die Juni-Miete zunächst ausgezahlt wurde. Sie erklärt jedoch nicht vollständig, weshalb die Rückzahlungsfrage nach dem Schreiben des Vermieters über Wochen offenblieb.
Der Vorgang macht deutlich, dass freiwillige Hinweise von Vermietern, Angehörigen und anderen Zahlungsempfängern schnell der zuständigen Leistungsakte zugeordnet werden müssen.
Fazit: Ehrlicher Vermieter trifft auf langsame Verwaltung
Phillip Kohstall meldete eine nach seiner Auffassung unberechtigte Mietzahlung frühzeitig und wollte dem Jobcenter Dortmund 435 Euro zurückgeben. Dennoch waren zwei Schreiben und schließlich eine Anfrage der Ruhr Nachrichten erforderlich, bevor er die benötigten Informationen erhielt.
Die ursprüngliche Überzahlung ist nachvollziehbar, weil das Jobcenter beim Zahlungslauf noch nichts vom Tod des Mieters wusste. Kritikwürdig bleibt hingegen, dass die Rückzahlungsfrage trotz bestätigten Eingangs zunächst nicht beantwortet wurde.
Rechtlich ist wichtig, dass ein Mietvertrag durch den Tod des Mieters nicht sofort endet. Im Dortmunder Fall war das Vertragsverhältnis jedoch bereits zum 13. Mai mit der Mutter und Erbin aufgehoben worden, sodass für Juni offenbar keine reguläre Miete mehr geschuldet war.
Vermieter sollten vergleichbare Überzahlungen schriftlich melden, den Betrag verfügbar halten und vor der Überweisung ein eindeutiges Erstattungskonto sowie ein Buchungszeichen verlangen. Das Schweigen einer Behörde berechtigt nicht dazu, erkennbar nicht zustehende Zahlungen dauerhaft zu behalten.




