Dietmar Schmidt vermietet an Bezieher von Bürgergeld. Immer wieder muss er ihnen kündigen – nicht wegen eines Fehlverhaltens, sondern weil das das Jobcenter nicht in die Pötte kommt.
Bürgergeld- Familien werden auf die Straße gesetzt, weil das Jobcenter bei den Kosten der Unterkunft und Heizung nicht in die Puschen kommt
Für das Jahr 2025 deuten Berichte auf einen weiterhin deutlichen Anstieg der Zwangsräumungen in Deutschland hin, nachdem bereits 2023 und 2024 hohe Zahlen verzeichnet wurden.
Laut Medienberichten vom Ende des Jahres 2025 ist die Zahl der Zwangsräumungen erneut gestiegen. Erste Schätzungen und Berichte deuten darauf hin, dass die Zahl der vollstreckten Zwangsräumungen im Jahr 2025 auf bis zu 35.000 Fälle gestiegen sein könnten.
Hauptgründe für den Anstieg sind hohe Mieten und Mietschulden
Beispiele: In Nordrhein-Westfalen wurden im Jahr 2024 über 10.000 Räumungen vollstreckt. In Bochum gab es 2025 etwa 250 Zwangsräumungen. Im Zusammenhang mit den steigenden Wohnkosten lebten Ende Januar 2025 rund 475.000 Menschen in Einrichtungen für Wohnungslose.
Mietschulden teilweise zu oft verursacht durch Jobcenter sagt der Sozialrechtsexperte Detlef Brock
Mietschulden sind eindeutig der Hauptgrund für die hohe Zunahme der Zwangsräumungen, diese resultieren aber nach Meinung des Experten auch zum größten Teil auch daraus, dass das Jobcenter einfach bei der Bearbeitung der Mietkosten trödelt.
Einige Beispiele dafür sind:
Weiterbewilligungsanträge werden nicht zeitnah bearbeitet, immer wieder neue Unterlagen werden vom Jobcenter gefordert, obwohl diese zur Bearbeitung des Bürgergeldes nicht erforderlich sind.
Wie sieht die Rechtsgrundlage für Bürgergeld Bezieher aus
Nach Brock kommt als Rechtsgrundlage für eine Erstattung der Kosten der Räumungsklage als Bedarf in dem Monat, in dem sie angefallen sind, § 22 Abs. 1 SGB 2 in Betracht.
Danach werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind.
Zunächst ist festzustellen, dass die Abgrenzung, ob Schulden im Sinne des § 22 Abs. 8 SGB 2 vorliegen oder tatsächliche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung i. S. d. § 22 Abs. 1 SGB 2 geltend gemacht werden, unabhängig von der zivilrechtlichen Einordnung nach dem Sinn und Zweck der Leistungen nach dem SGB 2 zu beurteilen ist.
Es ist deshalb danach zu unterscheiden, ob es sich um einen während der Hilfebedürftigkeit eingetretenen und noch nicht gedeckten Bedarf handelt oder ob der Bedarf in der Vergangenheit bereits vom Jobcenter gedeckt war und Forderungen aufgrund eines pflichtwidrigen Verhaltens bestehen, die ausgeglichen werden sollen (Bundessozialgericht, Urteil vom 22. März 2010 – B 4 AS 62/09 R -).
Kosten der Räumungsklage sieht die Rechtsprechung dann als Kosten der Unterkunft
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist es zwar durchaus denkbar, dass die durch eine Räumungsklage entstandenen Kosten Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 1 SGB 2 darstellen, etwa wenn ein Leistungsträger angemessene Unterkunftskosten nicht, nicht in voller Höher oder verspätet geleistet hat und es dadurch zur Räumungsklage betreffend die angemessene Unterkunft gekommen ist (vgl. insoweit Bundessozialgericht, Urteile vom 24. November 2011 – B 14 AS 15/11 R -, wonach Kosten eines Zivilverfahrens als Annex zu den Leistungen nach § 22 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitssuchende – SGB II – ggf. zu tragen sind und vom 17. Juni 2010 -B 14 AS 58/09 R; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 27. Juni 2017, L 9 AS 1742/14; Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 24. Juni 2021, L 8 SO 50/18; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Februar 2022, L 32 AS 139/22 B ER WA).
Der Experte für Sozialrecht ist auch der Auffassung, dass grundsätzlich Kosten einer Räumungsklage als Mietschulden zu übernehmen sind.
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Eine Schuldenübernahme setzt aber voraus, dass die Schulden nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus Einkommen und Vermögen, beglichen werden können und deren Übernahme zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist.
Zur Prüfung der Notwendigkeit einer Schuldübernahme muss festgestellt werden, ob der Betroffene im Rahmen seiner Mitwirkungs- und Selbsthilfeverpflichtung in der Lage ist, die Notlage in anderer Weise, insbesondere aus eigenen Kräften und Mitteln zu beseitigen.
Entscheidende Voraussetzung für die Anwendung der Norm ist zudem, dass Schulden die aktuelle Unterkunft konkret gefährden und durch die Übernahme von Schulden der notwendige Bedarf an Unterkunft auch tatsächlich gesichert werden kann.
Möbel und Hausratsgegenstände infolge einer Zwangsräumung
Möbel und Hausratsgegenstände infolge einer Zwangsräumung oder sonstigen Wohnungsaufgabe eingelagert worden, gehören die Lagerkosten und die Auslösegebühr zu den Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 1 SGB II (BSG vom 16.2.2008 – B 4 AS 1/ 08 R – ).
Mahnkosten und Rückläufergebühren des Energieversorgers sind als Unterkunftsbedarf nach § 22 Abs. 1 SGB 2 übernehmen
Folgekosten bei zu Unrecht versagten Mietkosten des Jobcenters sind Unterkunftskosten, da ist sich die Rechtsprechung zum SGB 2 einig.
Denkbar sind nach Brock hier Kosten wie Mahnkosten, Rückläufergebühren, Gerichtskosten, Inkasso – Kosten im Zusammenhang mit dem Energieversorger und Kosten im Zusammenhang mit einer Räumungsklage (Liste nicht abschließend ).
Anwalts- und Prozesskosten, die im Zusammenhang mit einer Räumungsklage entstehen, sind – unabweisbar – im Sinne von § 21 Abs. 6 SGB II.
Aber auch Gerichtskosten und Gerichtsvollziehergebühren gehören zu den Mietschulden nach § 22 Abs. 8 SGB II, dies wurde mehrfach nach Meinung von Brock entschieden, zum Beispiel vom LSG BB Az. L 32 AS 139/22 B ER WA.
Schlussbemerkung:
Mit der “Bazooka” werden Jobcenter in Zukunft versuchen, die Mietkosten von Leistungsempfängern zu kürzen oder gar auf Null zu streichen – das entspricht aber nicht den Vorgaben eines Sozialstaates.
Zwangsräumungen werden enorm ansteigen, weil Jobcenter nicht gut gerüstet sind für ihre neuen Aufgaben- Neue Grundsicherung.



