Wird die Nachbarschaftshilfe als Ehrenamt beim Wohngeld angerechnet?

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Wer Wohngeld bezieht, denkt bei „Einkommen“ meist an Lohn, Rente oder klassische Nebenjobs. Bei der Nachbarschaftshilfe läuft es anders: Die Zahlung ist häufig als Aufwandsentschädigung gedacht und im Pflegebereich eng an den sogenannten Entlastungsbetrag gekoppelt.

Steuerrechtlich kann das begünstigt oder sogar steuerfrei sein. Wohngeldrechtlich bedeutet „steuerfrei“ aber nicht automatisch „bleibt unberücksichtigt“. Genau an dieser Schnittstelle entsteht die Unsicherheit.

Was mit den 131 Euro in der Nachbarschaftshilfe gemeint ist

Die 131 Euro sind im Pflegekontext in aller Regel der monatliche Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI. Pflegebedürftige Menschen, die zu Hause versorgt werden, können diesen Betrag für anerkannte Unterstützungsleistungen im Alltag einsetzen. In vielen Konstellationen wird damit auch Nachbarschaftshilfe finanziert.

Wichtig: Der Betrag ist zweckgebunden und hängt nicht daran, ob jemand „einen Job“ ausübt, sondern daran, dass pflegebezogene Entlastungsleistungen erbracht und gegenüber der Pflegekasse abgerechnet werden.

Steuerrechtlich oft begünstigt, aber das entscheidet nicht über das Wohngeld

Im Einkommensteuerrecht gibt es für bestimmte Einnahmen aus Pflege- und Betreuungsleistungen eine Steuerbefreiung. Dazu zählen – unter Voraussetzungen – auch Einnahmen für Hilfen bei der Haushaltsführung oder pflegerische Betreuungsmaßnahmen, mindestens bis zur Höhe des Entlastungsbetrags.

In der Praxis wird das bei Nachbarschaftshilfe häufig genau so verstanden: Bis zur Schwelle des Entlastungsbetrags kann die Zahlung steuerfrei sein, wenn die gesetzlichen Bedingungen erfüllt sind.

Für das Wohngeld ist der entscheidende Punkt jedoch: Das Wohngeldgesetz knüpft zwar an einkommensteuerrechtliche Kategorien an, regelt aber zusätzlich, welche steuerfreien Einnahmen dennoch in die Wohngeldberechnung einfließen. Es gibt also ausdrücklich Fälle, in denen „steuerfrei“ nicht gleich „wohngeldneutral“ ist.

Die rechtliche Antwort: Ja, aber nicht vollständig – es wird grundsätzlich zur Hälfte angerechnet

Für die Aufwandsentschädigung aus Nachbarschaftshilfe im Pflegekontext gibt es im Wohngeldrecht eine spezielle Regelung: Bestimmte nach § 3 Nr. 36 EStG steuerfreie Einnahmen werden bei der Wohngeldberechnung nicht komplett ausgeblendet, sondern zur Hälfte als Einkommen berücksichtigt. Diese hälftige Berücksichtigung ist im Wohngeldgesetz ausdrücklich angelegt.

In der Konsequenz bedeutet das: Wenn die Nachbarschaftshilfe mit bis zu 131 Euro monatlich vergütet wird und diese Zahlung unter die steuerfreie Regelung fällt, bleibt sie beim Wohngeld nicht vollständig außen vor. Vielmehr wird typischerweise die Hälfte als wohngeldrechtliches Einkommen angesetzt.

In einem häufig zitierten Praxisfall hat der Der Bürgerbeauftragte des Freistaats Thüringen das genau so zusammengefasst: Steuerlich begünstigt, beim Wohngeld aber nur teilweise ausgenommen – mit hälftiger Anrechnung nach dem Wohngeldgesetz.

Was das in Zahlen bedeutet, wenn tatsächlich 131 Euro monatlich fließen

Wenn monatlich 131 Euro als Aufwandsentschädigung gezahlt werden und es sich um Einnahmen handelt, die unter die genannte steuerfreie Vorschrift fallen, wird für das Wohngeld regelmäßig nicht der volle Betrag angesetzt, sondern die Hälfte. Rechnerisch wären das 65,50 Euro pro Monat, die als Einkommen in die Wohngeldberechnung eingehen.

Auf ein Jahr hochgerechnet entspricht das 786 Euro an berücksichtigungsfähigem Einkommen.

Ob und wie stark sich das auf das Wohngeld auswirkt, hängt dann vom gesamten Haushaltseinkommen, der Miete, der Haushaltsgröße und der Mietenstufe ab. Die Anrechnung kann spürbar sein, muss es aber nicht, wenn der Wohngeldanspruch ohnehin nur knapp besteht oder andere Faktoren stärker ins Gewicht fallen.

Wovon es abhängt, ob die Sonderregel überhaupt greift

Die hälftige Anrechnung setzt voraus, dass es sich inhaltlich um genau die Art von Einnahmen handelt, die wohngeldrechtlich unter diese Vorschrift fallen. Typisch ist das bei Nachbarschaftshilfe, die als Unterstützung im Alltag im Pflegekontext erbracht wird, also Hilfen bei der Haushaltsführung oder betreuende Tätigkeiten, die an eine pflegebedürftige Person gerichtet sind und nicht für ein Mitglied des eigenen Haushalts erbracht werden.

Wichtig ist auch die Abgrenzung: Wenn Zahlungen in einer Höhe oder in einer Ausgestaltung erfolgen, die eher wie Arbeitsentgelt wirken, oder wenn mehrere Tätigkeiten zusammenkommen, kann das steuerlich und wohngeldrechtlich anders bewertet werden.

Dann kann die Einnahme ganz oder teilweise als „normales“ Einkommen zählen, was im Wohngeldrecht regelmäßig eine weitergehende Berücksichtigung nach sich zieht.

Ebenso kann die Lage komplizierter werden, wenn nicht eine Pauschale gezahlt wird, sondern konkret Auslagen erstattet werden, etwa Fahrtkosten, und die Erstattung tatsächlich nur den Aufwand ausgleicht. Auch dann kann es auf die konkrete Konstruktion und die Nachweise ankommen.

Wie Wohngeldstellen das praktisch behandeln und was in Anträgen wichtig ist

Wohngeld wird vorausschauend berechnet: Maßgeblich ist, welches Einkommen im Bewilligungszeitraum zu erwarten ist. Deshalb ist die Zahlung aus Nachbarschaftshilfe grundsätzlich anzugeben, sobald sie absehbar ist oder bereits fließt. Wer das nicht tut, riskiert spätere Rückforderungen, wenn die Behörde die Einnahme im Nachhinein erfährt oder nachfordern muss.

In der Praxis hilft eine klare, nachvollziehbare Darstellung: Welche Tätigkeit wird ausgeübt, für wen, in welchem Umfang, welche Pauschale ist vereinbart und wie regelmäßig wird sie gezahlt. Gerade weil Nachbarschaftshilfe regional unterschiedlich organisiert sein kann, ist Transparenz hier oft der schnellste Weg zu einer korrekten und zügigen Entscheidung.

Ehrenamt schützt nicht automatisch vor Anrechnung

Viele verbinden Nachbarschaftshilfe mit freiwilligem Engagement. Das trifft vom Charakter her häufig zu, aber das Wohngeldrecht schaut am Ende auf den Zufluss einer geldwerten Einnahme und darauf, ob das Gesetz diese Einnahme ausnimmt oder teilweise privilegiert. Bei der Nachbarschaftshilfe im Pflegekontext ist die Privilegierung eben nicht „Null“, sondern typischerweise „halb“.

Fazit

Die Aufwandsentschädigung für Nachbarschaftshilfe in Höhe von 131 Euro monatlich wird beim Wohngeld grundsätzlich berücksichtigt, allerdings nicht vollständig.

Fällt die Zahlung unter die steuerfreie Regelung für pflegebezogene Unterstützungsleistungen, sieht das Wohngeldrecht regelmäßig eine hälftige Anrechnung vor. Wer Wohngeld bezieht oder beantragt, sollte die Einnahme daher offen angeben und damit rechnen, dass etwa die Hälfte in die Einkommensermittlung einfließt.

Quellen

Wohngeldrechtliche Einordnung und hälftige Anrechnung in einem Praxisfall (Stand 2026).