Wer als Rentner einen Pflegegrad hat und zu Hause gepflegt wird, kann Wohngeld beantragen, selbst wenn er keine Grundsicherung im Alter bezieht.
Das Pflegegeld der Pflegekasse zählt dabei nicht als Einkommen. Wer zusätzlich mindestens 33 Jahre in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hat, bekommt einen zweiten Freibetrag, der das anrechenbare Einkommen weiter senkt.
Viele Rentner mit Pflegegrad lassen diesen Anspruch ungenutzt, weil sie glauben, zu viel Rente zu haben oder ohne Sozialtransfer keinen Anspruch zu besitzen.
Warum ein Pflegegrad den Wohngeldzugang öffnet
Das Wohngeld ist kein Armenzeugnis, sondern ein gesetzlicher Anspruch für Haushalte, deren Einkommen die Wohnkosten nicht ausreichend deckt. Ausgeschlossen sind nach dem Wohngeldgesetz nur Empfänger von Bürgergeld, Grundsicherung im Alter oder Hilfe zum Lebensunterhalt, weil in diesen Leistungen die Wohnkosten bereits enthalten sind.
Wer als Rentner keine dieser Transferleistungen bezieht, ist nicht ausgeschlossen. Die Wohngeldberechtigung hängt ausschließlich davon ab, ob das tatsächliche Haushaltseinkommen unter der gesetzlichen Einkommensgrenze liegt.
Ein Pflegegrad eröffnet zwei Freibeträge, die das anrechenbare Einkommen nach unten drücken. Wer sie nicht kennt und nicht aktiv beantragt, rechnet sich über die Grenze und stellt gar keinen Antrag.
Pflegegeld kürzt das Wohngeld nicht: der erste Vorteil
Pflegegeld ist eine zweckgebundene Leistung: Es soll die häusliche Pflege durch Angehörige ermöglichen und dient nicht dem allgemeinen Lebensunterhalt. Für die pflegebedürftige Person selbst enthält das Wohngeldgesetz keine Anrechnungsnorm für dieses Geld.
Das bedeutet in der Praxis: Wer Pflegegrad 2 hat und monatlich 347 Euro Pflegegeld bekommt, muss diesen Betrag bei der Wohngeldberechnung nicht anrechnen lassen. Bei Pflegegrad 3 sind es 599 Euro, bei Pflegegrad 4 sind es 800 Euro, bei Pflegegrad 5 sind es 990 Euro monatlich, die komplett außen vor bleiben.
Für pflegende Angehörige, die das Pflegegeld weitergereicht bekommen, gelten andere Regeln: Bestimmte steuerfreie Pflegeeinnahmen können dort zur Hälfte als Einkommen angerechnet werden. Dieser Artikel richtet sich ausschließlich an pflegebedürftige Rentner.
Freibetrag von 1.800 Euro jährlich: So senkt der Pflegegrad das Einkommen
Über die Nicht-Anrechnung des Pflegegeldes hinaus sieht das Wohngeldgesetz in § 17 Nr. 1b einen jährlichen Freibetrag von 1.800 Euro vor, der direkt vom anrechenbaren Jahreseinkommen abgezogen wird.
Anspruch hat, wer einen anerkannten Pflegegrad hat, zu Hause oder teilstationär gepflegt wird und gleichzeitig einen festgestellten Grad der Behinderung unter 100 aufweist.
Entscheidend: Ein Schwerbehindertenausweis ist nicht zwingend nötig. Nach der Verwaltungsvorschrift zum Wohngeldgesetz muss die Wohngeldstelle bei Pflegegrad 2 oder 3 in Verbindung mit häuslicher oder teilstationärer Pflege ohne weitere Prüfung von einem Grad der Behinderung von mindestens 50 ausgehen.
Bei Pflegegrad 4 oder 5 wird sogar ein GdB von 100 unterstellt. Der Pflegebescheid der Pflegekasse reicht als Nachweis aus. Wer ihn beim Wohngeldantrag nicht einreicht, verliert den Freibetrag. Die Wohngeldstelle fragt nicht automatisch danach.
Zweiter Freibetrag durch Grundrentenzeiten: Bis zu 3.378 Euro jährlich
Neben dem Pflegebedürftigkeits-Freibetrag gibt es seit 2021 einen weiteren Abzug, der speziell für Rentner relevant ist: Wer mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung nachweist, bekommt nach § 17a WoGG einen zusätzlichen Freibetrag vom wohngeldrechtlichen Jahreseinkommen.
Er beträgt zunächst 1.200 Euro vom jährlichen Renteneinkommen plus 30 Prozent des darüber liegenden Betrages, gedeckelt bei monatlich 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1. Diese liegt 2026 bei 563 Euro, damit beträgt der maximale monatliche Freibetrag 281,50 Euro, im Jahr also maximal 3.378 Euro.
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Wer sowohl Pflegegrad 2 oder höher als auch 33 Grundrentenjahre vorweisen kann, profitiert von beiden Freibeträgen gleichzeitig: 1.800 Euro plus bis zu 3.378 Euro werden gemeinsam vom Jahreseinkommen abgezogen. Der Nachweis läuft über die Anlage Grundrentenzeiten im Rentenbescheid, die die Deutsche Rentenversicherung automatisch beifügt.
Was das konkret bedeutet: Ein Rechenbeispiel
Hildegard K., 74 Jahre alt, lebt allein, bezieht 1.100 Euro Rente, hat Pflegegrad 3 und wird von ihrer Tochter zu Hause gepflegt. Keinen Schwerbehindertenausweis. Über 33 Beitragsjahre erfüllt sie die Voraussetzung für den Grundrentenfreibetrag.
Ohne Freibeträge läge das anrechenbare Jahreseinkommen bei 13.200 Euro. Nach Abzug von 1.800 Euro nach § 17 WoGG und weiteren 3.378 Euro nach § 17a WoGG sinkt es auf 8.022 Euro, rund 669 Euro monatlich. Das Pflegegeld von 599 Euro taucht in dieser Rechnung gar nicht auf.
Bei einer Kaltmiete von 450 Euro liegt sie damit in einem Bereich, in dem Wohngeld tatsächlich ausgezahlt wird. Ohne die Freibeträge und ohne den Pflegebescheid im Antrag hätte die Wohngeldstelle 13.200 Euro Jahreseinkommen veranschlagt und möglicherweise abgelehnt.
Wenn der Freibetrag nicht greift
Der Freibetrag nach § 17 WoGG greift nur bei tatsächlicher häuslicher, teilstationärer oder Kurzzeitpflege. Wer lediglich einen Pflegegrad anerkannt hat, ihn aber nicht in Anspruch nimmt, hat keinen Anspruch auf den Abzug.
Das Verwaltungsgericht Berlin hat entschieden, dass ein Pflegegrad allein ohne nachgewiesene Pflegeform nicht ausreicht (Az.: 21 K 504/20). Pflegegrad 1 begründet den Freibetrag nach dieser Auslegung nicht, da er nach dem SGB XI nur eine geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit erfasst.
Wer im Pflegeheim vollstationär lebt, kommt für diesen Freibetrag nur in Betracht, wenn ein GdB von 100 nachgewiesen ist.
So läuft der Wohngeldantrag
Den Antrag stellt man bei der Wohngeldstelle der Gemeinde oder des Landkreises, in vielen Bundesländern auch online. Bewilligungen gelten für maximal zwölf Monate, danach muss neu beantragt werden. Der Anspruch beginnt frühestens mit dem Monat der Antragstellung, nicht rückwirkend.
Die Unterlagen, die über Erfolg oder Ablehnung entscheiden: aktueller Rentenbescheid mit der Anlage Grundrentenzeiten (wenn vorhanden), Pflegebescheid mit Pflegegrad und Pflegeform, Mietvertrag sowie aktuelle Betriebs- und Nebenkostenabrechnungen.
Der Pflegebescheid ist das entscheidende Dokument für den Freibetrag. Wer ihn weglässt, verliert ihn.
Wer bereits einen ablehnenden Bescheid erhalten hat, ohne dass die Freibeträge berücksichtigt wurden, kann innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen und den Pflegebescheid nachreichen. Bei rückwirkend festgestelltem Pflegegrad lohnt sich eine Sozialberatung, um zu prüfen, ob der Wohngeldbescheid neu berechnet werden muss.
Häufige Fragen zu Wohngeld und Pflegegrad
Muss ich das Pflegegeld beim Wohngeldantrag angeben?
Ja. Auch wenn das Pflegegeld nicht als anrechenbares Einkommen zählt, verlangt die Wohngeldstelle vollständige Einkommensangaben. Wer das Pflegegeld nicht angibt, riskiert eine spätere Rückforderung, wenn es nachträglich entdeckt und falsch eingeordnet wird.
Kann ich Wohngeld und den Entlastungsbetrag der Pflegeversicherung gleichzeitig beziehen?
Ja. Der Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich für häusliche Pflege ab Pflegegrad 1 ist eine Sachleistung der Pflegeversicherung, die weder als Einkommen gilt noch als wohnkostenbezogene Transferleistung den Wohngeldanspruch ausschließt. Beide Leistungen sind nebeneinander möglich.
Quellen
Bundesgesetzblatt: Wohngeldgesetz (WoGG), §§ 7, 14, 17, 17a
Bundesgesetzblatt: Sozialgesetzbuch XI (SGB XI), § 37 Pflegegeld
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS): Fortschreibung Regelbedarfe 2026, Bundesverwaltungsamt: Neue Leistungsbeträge für Pflegeleistungen ab 01.01.2025, Wohngeldgesetz §§ 17 und 17a (Gesetzestexte)




