Sozialhilfe im Ausland beziehen?

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Sozialhilfe im Ausland beziehen nur in Ausnahmefällen
In wenigen Konstellationen ist es möglich, Sozialhilfe im Ausland als deutscher Staatsbürger zu beziehen. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg urteilte: „Wer deutsche Sozialhilfe im Ausland bezieht, ist verpflichtet, mitzuteilen, wenn die Hinderungsgründe für eine Rückkehr entfallen.“

Im konkreten Fall ist eine deutsche Staatsangehörige mit einem italienischen Staatsangehörigen verheiratet. Die Frau lebt zusammen mit ihrem Mann in Italien. Aufgrund einer Haftstrafe ist der Ehemann dauerhaft aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen. Das Paar hat vier gemeinsame Kinder, die jeweils die deutsche und die italienische Staatsangehörigkeit besitzen.

Weil der Familienvater arbeitslos wurde, beantragte die Frau für sich und die Kinder Sozialhilfe in Deutschland. Der Antrag auf Sozialhilfe wurde gewährt, weil die Antragstellerin glaubhaft machen konnte, dass eine Einreise nach Deutschland durch das Einreiseverbots des Ehemannes verhindert ist. Ein gemeinsames Zusammenleben wäre dann nicht möglich. Seitdem bezogen die Mutter und die Tochter Sozialhilfe-Leistungen. Der letzte Bewilligungsbescheid erging im Jahre 2009.

Im August 2011 brachte jedoch das Sozialamt in Erfahrung, dass das Einreiseverbot des Vaters nur bis Oktober 2005 bestand. Daraufhin wurde die Sozialhilfe umgehend eingestellt. Ein Widerspruch und eine Klage beim Sozialgericht sowie Landessozialgericht hatten keinen Erfolg. So urteilte das Landessozialgericht: „Sozialhilfe wird auch an Deutsche grundsätzlich nicht ins Ausland gezahlt. Hiervon kann nur in eng begrenzten Ausnahmefällen abgewichen werden. Ein solcher Ausnahmetatbestand liege hier nicht mehr vor, denn das Einreiseverbot für den Ehemann und Vater hat bereits seit Oktober 2005 nicht mehr gegolten. Die letzte im Juli 2009 erfolgte Bewilligungsentscheidung ist deshalb von Anfang an rechtswidrig gewesen.“ (Az: L 2 SO 56/15)

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