17.11.2015
Hier bleiben die Gerichte und Jobcenter stur: Ein Ehrenamt schützt nicht vor Sanktionen. Ein Meldetermin muss immer wahrgenommen werden. Das urteilte das Sozialgericht Stuttgart Az: S 2 AS 790/15. Im verhandelten Fall wurde eine Hartz IV Bezieherin schriftlich dazu aufgefordert, zu einem Meldetermin im Jobcenter zu erscheinen. Dort solle die berufliche Perspektive erörtert werden.
Weil die Frau eine ehrenamtliche Tätigkeit ausübt, habe sie nach eigenen Angaben den Termin im Jobcenter übersehen. Diese Entschuldigung akzeptierte die Behörde nicht und sanktionierte die Frau. Gegen die 10 prozentige Sanktion klagte die Betroffene.
Doch das Sozialgericht ließ die Entschuldigung ebenfalls nicht gelten.“Dass die Antragstellerin den Termin aufgrund ihres Ehrenamtes verpasst hat, ist kein wichtiger Grund im Sinne des Gesetzes. Danach scheidet eine Sanktion aus, wenn der Leistungsempfänger einen wichtigen Grund für sein Verhalten nachweist.“ Demnach hätte sich die Klägerin im Vorfeld melden können, um „äußere, unabwendbare oder schwerwiegende Umstände“ hinzuweisen, die einen Termin unmöglich machen. Zwar begrüßte das Gericht das Ehrenamt der Klägerin, diese Tätigkeit sei jedoch freiwillig. Vielmehr müssen solche Meldetermine wahrgenommen werden, um bei der Beendigung der Hilfebedürftigkeit mitzuwirken. Dazu gehören auch Meldetermine. (Az: S 2 AS 790/15)
Bild: Marco2811 – fotolia
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