Ist die Neue Grundsicherung verfassungswidrig? Verfassungsrechtlich angreifbar sind nach Auffassung des Paritätischen Gesamtverbandes, Tacheles e.V. und dem Sozialrechtsexperten Dr. Utz Anhalt mehrere Verschärfungen, vor allem die neuen Sanktionsregeln, der vollständige Leistungsentzug, die neue Härtefallprüfung, Wohnkosten sowie die Zumutbarkeit für Eltern kleiner Kinder.
Die Kritik fällt scharf aus, weil die Grundsicherung nicht irgendeine Sozialleistung ist. Sie sichert nämlich das menschenwürdige Existenzminimum ab, das aus Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip folgt.
Das Bundesverfassungsgericht hatte 2019 bereits entschieden, dass Sanktionen im SGB II nur innerhalb enger Grenzen zulässig sind und starre, übermäßige Kürzungen verfassungswidrig sein können.
Der Entwurf setzt auf mehr Druck
Der Paritätische Gesamtverband bewertet den Gesetzentwurf als deutliche Abkehr von der Bürgergeldreform. Nach seiner Einschätzung nimmt die Neue Grundsicherung Fortschritte zurück und setzt vor allem auf mehr Druck, mehr Auflagen und eine stärkere Schuldzuweisung gegenüber Leistungsberechtigten.
Besonders kritisch sieht der Verband die Abschaffung der Karenzzeit beim Vermögen, verschärfte Sanktionen, neue Möglichkeiten einer vollständigen Leistungseinstellung, strengere Regeln bei den Unterkunftskosten und einen stärkeren Vermittlungsvorrang. Der Paritätische warnt ausdrücklich vor sozialen Verwerfungen bis hin zu Wohnungslosigkeit.
Damit verschiebt sich der Charakter der Grundsicherung. Aus einer Leistung, die neben Mitwirkung auch Beratung, Förderung und Stabilisierung sichern soll, wird stärker ein Kontrollsystem mit empfindlichen Folgen bei Fehlern, Versäumnissen oder Konflikten mit dem Jobcenter.
Der größte verfassungsrechtliche Streitpunkt: Totalsanktionen
Am deutlichsten sind die verfassungsrechtlichen Bedenken bei den geplanten Totalsanktionen. Nach der Auswertung des Vereins Tacheles e.V. soll künftig jetzt eine einmalige Pflichtverletzung ausreichen können, um eine vollständige Sanktion auszulösen. Tacheles hält diese Absenkung der Voraussetzungen für unvereinbar mit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts.
Das Problem liegt im Existenzminimum. Das Bundesverfassungsgericht hat Totalsanktionen nur unter sehr engen Bedingungen überhaupt als denkbar angesehen: Betroffene müssten ihre menschenwürdige Existenz tatsächlich und unmittelbar durch eigenes Einkommen sichern können. Tacheles kritisiert, dass diese Grenze nicht ausreichend abgesichert wird.
Besonders deutlich wird das an einem von Tacheles beschriebenen Beispiel: Schon die Ablehnung eines Minijobs mit 80 Euro monatlich könnte eine Totalsanktion auslösen. Ein solches Einkommen deckt aber nicht den Lebensunterhalt. Genau deshalb sieht Tacheles darin einen verfassungswidrigen Eingriff.
1-Euro-Leistung schützt nicht das Existenzminimum
Ein weiterer Kritikpunkt betrifft das sogenannte 1-Euro-Bürgergeld bei Totalsanktionen. Es soll offenbar verhindern, dass sanktionierte Personen ihren Krankenversicherungsschutz verlieren. Tacheles begrüßt diesen Sicherungsversuch zwar grundsätzlich, hält ihn aber für “völlig unzureichend, wenn zugleich der Regelbedarf vollständig wegfällt”.
Der Grund ist einfach: Krankenversicherung allein ersetzt weder Essen noch Strom, Hygiene, Mobilität oder Kommunikation. Tacheles fordert deshalb zumindest Lebensmittelgutscheine oder andere Sachleistungen, damit das physische Existenzminimum nicht leerläuft. Ohne solche Absicherung werde das vom Bundesverfassungsgericht geschützte Existenzminimum gezielt unterlaufen.
Mindestdauer von Sanktionen ist besonders heikel
Auch die Mindestdauer bei Totalsanktionen stößt auf erhebliche Bedenken. Nach der Tacheles-Stellungnahme soll die Totalsanktion mindestens einen Monat andauern und erst danach taggenau aufgehoben werden können, wenn die Voraussetzungen entfallen.
Das widerspricht nach dieser Bewertung dem Gedanken des Bundesverfassungsgerichts, dass Sanktionen nicht starr fortwirken dürfen. Wenn eine leistungsberechtigte Person wieder mitwirkt oder ein Arbeitsangebot annimmt, muss die Behörde reagieren können. Eine starre Mindestdauer kann dann unverhältnismäßig sein.
Gerade bei vollständigem Leistungsentzug ist diese Frage verfassungsrechtlich eindeutig. Denn jeder zusätzliche Tag ohne Regelbedarf kann bedeuten, dass Lebensmittel, Medikamente, Fahrkarten oder notwendige Kommunikation nicht bezahlt werden können.
Härtefälle dürfen nicht ins Leere laufen
Das Bundesverfassungsgericht verlangt bei Sanktionen eine Prüfung besonderer Härten. Tacheles kritisiert, dass das neue sog. “Grundsicherungsgeld” zwar persönliche Anhörungen vorsehe, die rechtliche Hürde aber zu hoch bleibe. Wenn nur eine „außergewöhnliche Härte“ zählt, könnten viele tatsächliche Härtefälle unberücksichtigt bleiben. :contentReference[oaicite:10]{index=10}
Das betrifft vor allem Menschen mit psychischen Erkrankungen, Suchterkrankungen, Wohnungslosigkeit, Überforderung, Analphabetismus, Sprachproblemen oder schwierigen familiären Situationen. Gerade diese Betroffenen können Termine, Fristen oder Nachweise häufiger versäumen, ohne dass dahinter Arbeitsverweigerung steht.
“Verfassungsrechtlich ist deshalb ausschlaggebend, ob die Jobcenter im Einzelfall wirklich prüfen müssen, ob eine Sanktion geeignet, erforderlich und angemessen ist. Eine nur formale Anhörung genügt nicht, wenn das Ergebnis praktisch schon feststeht”, betont der Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt. “Wir stellen uns aber bereits jetzt darauf ein, dass die Einzelfallprüfung vielerorts in den Jobcentern nicht stattfinden wird”, so Anhalt weiter.
Wohnkosten: Gefahr für die Unterkunft
Der Paritätische warnt zudem vor Verschlechterungen bei den Kosten der Unterkunft. Nach seiner Einschätzung wird das Wohnungsmarktproblem auf Leistungsberechtigte abgewälzt. Der Verband befürchtet, dass Betroffene künftig häufiger Wohnkosten aus dem Regelbedarf zahlen müssen und dadurch Mietschulden, Räumungen und Wohnungslosigkeit drohen.
Auch das hat verfassungsrechtliche Bedeutung. Zwar schützt das Grundgesetz nicht jede konkrete Wohnung in jeder Höhe. “Wenn gesetzliche Regeln aber faktisch dazu führen, dass existenzsichernde Unterkunftskosten nicht realistisch gedeckt werden, kann die Grenze zur Verletzung des Existenzminimums erreicht sein”, so die Warnung des Verbandes.
Eltern kleiner Kinder geraten stärker unter Druck
Ein weiterer Streitpunkt ist die Verschärfung der Zumutbarkeitsregeln für Eltern. Nach der Paritätischen Stellungnahme soll nun bereits ab dem vollendeten ersten Lebensjahr des Kindes regelhaft angenommen werden können, dass Arbeit oder Maßnahme zumutbar ist, sofern Betreuung sichergestellt ist.
Der Verband verweist dabei jedoch “auf die grundgesetzlich geschützte Entscheidungsfreiheit der Eltern aus Artikel 6 Absatz 2 Grundgesetz”.
Rechtlich problematisch wird es, wenn Eltern faktisch durch drohende Leistungskürzungen gezwungen werden, eine Betreuung in Anspruch zu nehmen, obwohl sie dies aus persönlichen, familiären oder kindbezogenen Gründen ablehnen. Der Paritätische sieht darin eine sachlich nicht überzeugende Schlechterstellung von Familien im Leistungsbezug.
Was besonders angreifbar ist
| Geplante Regelung | Verfassungsrechtliches Risiko |
|---|---|
| Totalsanktion bereits nach einmaliger Pflichtverletzung | Sehr hohes Risiko, wenn das Existenzminimum nicht durch eigenes Einkommen gesichert werden kann. |
| 1-Euro-Leistung bei vollständiger Sanktion | Hohe Bedenken, weil Krankenversicherungsschutz allein nicht das physische und soziale Existenzminimum deckt. |
| Mindestdauer einer Totalsanktion | Hohe Bedenken, wenn die Sanktion trotz nachträglicher Mitwirkung starr fortwirkt. |
| Pauschale 30-Prozent-Sanktion ohne Abstufung | Rechtlich riskant, wenn leichte Verstöße genauso behandelt werden wie schwerwiegende Pflichtverletzungen. |
| Strengere Wohnkostenregeln | Problematisch, wenn Mietschulden, Verdrängung oder Wohnungslosigkeit realistischer werden. |
| Zumutbarkeit für Eltern ab dem ersten Geburtstag des Kindes | Angreifbar, wenn die Entscheidungsfreiheit der Eltern durch Sanktionsdruck ausgehöhlt wird. |
Ist die Reform insgesamt verfassungswidrig?
Verfassungswidrig ist ein Gesetz erst dann verbindlich, wenn das Bundesverfassungsgericht oder ein zuständiges Gericht eine Norm entsprechend einordnet. Dennoch zeigen die Stellungnahmen erhebliche Angriffspunkte.
Am stärksten gefährdet erscheinen die Regelungen zum vollständigen Leistungsentzug. Das gilt besonders dann, wenn keine sichere Versorgung mit Nahrung, Unterkunft, Energie, Gesundheitsschutz und sozialer Teilhabe bleibt.
Je stärker die Reform Sanktionen automatisiert, pauschalisiert und verlängert, desto größer wird das Risiko eines Verstoßes gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums.
Weniger eindeutig, aber ebenfalls konfliktträchtig sind die strengeren Regeln zu Unterkunftskosten, Vermögen, Vermittlungsvorrang und Zumutbarkeit. Diese Punkte dürften stark davon abhängen, wie die endgültige Gesetzesfassung aussieht und wie Jobcenter die Regeln später anwenden.
Härte ersetzt keine Verhältnismäßigkeit
Der Staat darf Mitwirkung verlangen. Er darf auch erwarten, dass Leistungsberechtigte zumutbare Arbeit annehmen, Termine wahrnehmen und an Eingliederungsbemühungen mitwirken. Das Bundesverfassungsgericht hat Sanktionen nicht grundsätzlich verboten.
Aber der Staat darf Druck nicht so weit treiben, dass das Existenzminimum zum Verhandlungsmittel wird. Genau an dieser Linie entzündet sich die Kritik an der Neuen Grundsicherung. Wer das Minimum zum Leben vollständig oder faktisch entzieht, bewegt sich verfassungsrechtlich in einem besonders gefährlichen Bereich.
Fazit: Die Neue Grundsicherung steht rechtlich auf dünnem Eis
Die Neue Grundsicherung ist nicht in jedem Punkt offensichtlich verfassungswidrig. In mehreren Bereichen ist sie aber nach den vorliegenden Stellungnahmen und Bewertungen verfassungsrechtlich hoch angreifbar.
Besonders brisant sind Totalsanktionen, starre Mindestdauern, unzureichende Härtefallregeln und Regelungen, die Unterkunft oder körperliche Existenz gefährden können. Die Wahrscheinlichkeit gerichtlicher Verfahren ist also hoch.
Die entscheidende Frage lautet daher nicht nur, ob der Gesetzgeber mehr Mitwirkung verlangen darf. Die entscheidende Frage lautet, ob er dabei die Grenze achtet, die das Grundgesetz zieht: Menschenwürde und Existenzminimum dürfen auch bei Pflichtverletzungen nicht leerlaufen.




