Rund 7,9 Millionen Menschen in Deutschland leben mit einer anerkannten Schwerbehinderung (Statistisches Bundesamt, Stand Ende 2023). Wie viele von ihnen die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale in der Steuererklärung falsch oder gar nicht eintragen, erhebt niemand – aber die Struktur des Steuerformulars legt nahe, dass es erheblich viele sein dürften.
Der Behinderten-Pauschbetrag steht ab Zeile 4 der Anlage Außergewöhnliche Belastungen, die Fahrtkostenpauschale dagegen erst ab Zeile 17. Wer die erste Stelle ausfüllt und die zweite übersieht, verschenkt bis zu 4.500 Euro an steuerlich absetzbaren Fahrtkosten pro Jahr – ohne dass das Finanzamt von sich aus darauf hinweist.
Inhaltsverzeichnis
900 oder 4.500 Euro: Wer welche Pauschale bekommt
Seit dem Steuerjahr 2021 regelt § 33 Abs. 2a EStG zwei Stufen der behinderungsbedingten Fahrtkostenpauschale. Die 900-Euro-Pauschale steht Menschen mit einem GdB von mindestens 80 zu oder mit einem GdB von mindestens 70 in Kombination mit dem Merkzeichen G.
Die 4.500-Euro-Pauschale – also das Fünffache – erhalten Menschen mit Merkzeichen aG (außergewöhnlich gehbehindert), Bl (blind), TBl (taubblind) oder H (hilflos). Was dabei regelmäßig untergeht: Auch Personen mit Pflegegrad 4 oder 5 haben Anspruch auf die 4.500-Euro-Pauschale – unabhängig davon, ob ein Schwerbehindertenausweis vorliegt.
Das betrifft vor allem hochbetagte pflegebedürftige Menschen und deren Angehörige.
Beide Pauschalen gelten als Jahresbeträge ohne zeitanteilige Kürzung – selbst wenn die Voraussetzungen erst im November eintreten, gewährt das Finanzamt den vollen Betrag. Es spielt keine Rolle, welches Verkehrsmittel genutzt wurde. Einen Nachweis über die tatsächliche Fahrleistung verlangt das Finanzamt nicht.
Warum 900 Euro oft wirkungslos verpuffen – und 4.500 Euro fast immer greifen
Zum Verständnis ist eine Unterscheidung entscheidend: Die Fahrtkostenpauschale nach § 33 EStG und der Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b EStG laufen auf zwei getrennten Schienen. Den Behinderten-Pauschbetrag – bis zu 7.400 Euro für Hilflose und Blinde – zieht das Finanzamt direkt vom Einkommen ab, ohne zumutbare Belastung.
Die Fahrtkostenpauschale dagegen muss die Hürde der zumutbaren Belastung erst nehmen: Das Finanzamt rechnet einen individuellen Eigenanteil an, gestaffelt nach Einkommen, Familienstand und Kinderzahl. Erst der Teil, der diese Schwelle übersteigt, senkt das zu versteuernde Einkommen.
Ein Rechenbeispiel: Frau K. (72) lebt allein in Niedersachsen, bezieht 1.800 Euro Rente monatlich und hat GdB 100 mit Merkzeichen aG und H. Ihr steuerpflichtiger Rentenanteil liegt bei rund 18.400 Euro, die zumutbare Belastung bei etwa 1.100 Euro. Neben dem Behinderten-Pauschbetrag von 7.400 Euro (der separat über § 33b läuft) macht sie 600 Euro Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung nach § 33 geltend.
Ohne Fahrtkostenpauschale: 600 Euro liegen unter der zumutbaren Belastung von 1.100 Euro – steuerlich wirkungslos. Mit der 4.500-Euro-Fahrtkostenpauschale: 600 plus 4.500 ergeben 5.100 Euro. Abzüglich 1.100 Euro zumutbare Belastung bleiben 4.000 Euro, die das Einkommen senken.
Bei rund 25 Prozent Grenzsteuersatz spart Frau K. etwa 1.000 Euro Steuern pro Jahr. Hätte sie nur die 900-Euro-Pauschale eingetragen, blieben nach Abzug der zumutbaren Belastung nur 400 Euro übrig – Steuerersparnis rund 100 Euro. Die Differenz allein durch die richtige Pauschalstufe: 900 Euro im Jahr.
Übertragung auf Eltern behinderter Kinder
Bei Kindern mit Behinderung macht die Fahrtkostenpauschale beim Kind selbst keinen Sinn – es zahlt keine Steuern. § 33 Abs. 2a EStG in Verbindung mit § 33b Abs. 5 EStG erlaubt die Übertragung auf die Eltern, sofern Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibeträge besteht.
Den Antrag stellen sie in der Anlage Kind ab Zeile 63. Bei Familie R. – Sohn (14) mit GdB 100 und Merkzeichen H, gemeinsame Veranlagung, 55.000 Euro brutto – ergibt die übertragene Fahrtkostenpauschale von 4.500 Euro zusammen mit rund 2.000 Euro Therapiefahrten nach Abzug der zumutbaren Belastung eine Steuerersparnis von gut 1.500 Euro im Jahr.
Bei getrennten Steuererklärungen teilen sich beide Elternteile die Pauschale hälftig.
Vereinfachung mit Haken: Warum der Einzelnachweis seit 2021 fehlt
Die Einführung der Pauschale 2021 entlastet die Mehrheit: Der bürokratische Aufwand mit Fahrtenbüchern und Tachostand-Nachweisen entfällt vollständig. Was kaum jemand thematisiert: Der Gesetzgeber hat im gleichen Zug den Einzelnachweis tatsächlicher, höherer Kosten abgeschafft.
Vor 2021 konnte ein Rollstuhlfahrer, der nachweislich 25.000 Kilometer im Jahr zurücklegte, diese Kosten einzeln geltend machen. Seit 2021 deckelt § 33 Abs. 2a Satz 6 EStG den Abzug auf 4.500 Euro – egal wie hoch die realen Aufwendungen sind. Wer 8.000 oder 10.000 Euro Fahrtkosten hat, verliert gegenüber der alten Rechtslage.
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Der NWB-Experten-Blog und der Haufe-Kommentar (Frotscher/Geurts zu § 33 EStG) haben dazu verfassungsrechtliche Bedenken geäußert: Ein Wahlrecht zwischen Pauschale und Einzelnachweis hätte diese Fragen ausräumen können – der Gesetzgeber verwarf das bewusst zugunsten der Verwaltungsvereinfachung.
Schwerbehinderte Menschen in ländlichen Regionen ohne ÖPNV trifft die Deckelung besonders hart.
Was zusätzlich absetzbar bleibt
Die Fahrtkostenpauschale deckt ausschließlich behinderungsbedingte Privatfahrten ab. Krankheitsbedingte Fahrten – zu Ärzten, Therapeuten, in die Apotheke oder zur Kur – laufen parallel als eigenständige außergewöhnliche Belastungen.
Auch bei den Fahrten zur Arbeit gibt es ein Sonderrecht: Schwerbehinderte Arbeitnehmer mit GdB ab 50 und Merkzeichen G/aG oder mit GdB ab 70 dürfen statt der Entfernungspauschale die tatsächlichen Fahrtkosten (0,30 Euro je gefahrenem Kilometer, Hin- und Rückweg) als Werbungskosten ansetzen. Bei 25 Kilometern Strecke und 200 Arbeitstagen ergibt die Reisekostenmethode 3.000 Euro, die Entfernungspauschale nur 1.580 Euro – Differenz: 1.420 Euro.
Ab 2026: Digitaler Nachweis mit neuen Stolperfallen
Seit dem 1. Januar 2026 übermitteln die Versorgungsämter bei Neufeststellungen und Änderungen des GdB die Daten elektronisch an die Finanzverwaltung. Dreh- und Angelpunkt ist die Steuer-Identifikationsnummer: Ohne sie kann das Versorgungsamt nichts übertragen. Für vor 2026 ausgestellte Bescheide gilt Bestandsschutz, doch bei jeder Neufeststellung greift das digitale Verfahren.
Was das in der Praxis bedeutet: Herr B. (68) beantragt im März 2026 eine GdB-Höherstufung. Das Versorgungsamt übermittelt die Daten – aber mit einer veralteten Steuer-ID. Im Steuerbescheid fehlt der Pauschbetrag. Erst nach Einspruch und Korrektur der Steuer-ID wird der Fehler behoben. Solche Zuordnungsprobleme sind in der Übergangsphase absehbar.
Was Anspruchsberechtigte jetzt tun sollten
Wer Merkzeichen aG, Bl, TBl oder H im Ausweis hat oder Pflegegrad 4 bzw. 5, sollte drei Dinge prüfen:
Erstens, ob die Fahrtkostenpauschale in der Anlage Außergewöhnliche Belastungen ab Zeile 17 eingetragen ist – zusätzlich zum Behinderten-Pauschbetrag ab Zeile 4.
Zweitens, ob die Pauschale auch in den Vorjahren seit 2021 geltend gemacht wurde – sofern die Bescheide noch änderbar sind, lohnt eine Korrektur.
Drittens, ob die Steuer-ID beim Versorgungsamt hinterlegt ist. Nach jedem Steuerbescheid gezielt kontrollieren, ob beide Posten berücksichtigt wurden – fehlt einer, bleibt ein Monat für den Einspruch. Dass Finanzämter von sich aus auf fehlende Einträge hinweisen, bleibt die Ausnahme.
Häufige Fragen zur Fahrtkostenpauschale bei Schwerbehinderung
Bekomme ich die 4.500-Euro-Pauschale auch mit Pflegegrad 4 oder 5 ohne Schwerbehindertenausweis?
Ja. Personen mit Pflegegrad 4 oder 5 haben den gleichen Anspruch wie Menschen mit Merkzeichen aG, Bl, TBl oder H – auch ohne Ausweis. Der Pflegegrad allein reicht.
Muss ich Fahrten nachweisen oder ein Fahrtenbuch führen?
Nein. Seit 2021 gewährt das Finanzamt die Pauschale ohne Einzelnachweis.
Kann ich die Pauschale rückwirkend beantragen?
Ja, solange der Steuerbescheid noch nicht bestandskräftig ist. Bei rückwirkend festgestelltem GdB oder Merkzeichen auch nachträglich für zurückliegende Jahre – selbst bei bestandskräftigem Bescheid.
Kann ich höhere Fahrtkosten als die Pauschale absetzen?
Nein. Die Pauschale ist gleichzeitig der Höchstbetrag. Der Einzelnachweis tatsächlicher, höherer Kosten ist seit 2021 ausgeschlossen.
Quellen:
Bundesministerium der Justiz: § 33 EStG – Außergewöhnliche Belastungen
Bundesgesetzblatt: Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge (BGBl. 2020 I S. 2770)
Statistisches Bundesamt: Statistik der schwerbehinderten Menschen, Stand Ende 2023
Landesamt für Steuern Niedersachsen: Steuerlicher Nachteilsausgleich – Fahrtkosten bei Behinderung
NWB Experten-Blog: Fahrtkostenpauschale – Wer profitiert von der Neuregelung in § 33 Abs. 2a EStG?
Haufe Personal Office: Frotscher/Geurts, EStG § 33 – Fahrtkosten körperbehinderter Steuerpflichtiger
LASV Brandenburg: Elektronische Datenübermittlung ab 2026




