Rente: 328 Euro Nachteil – Die Grundrente benachteiligt verheiratete Rentner 2026

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Wer ein Leben lang wenig verdient, aber lange gearbeitet hat, soll durch den Grundrentenzuschlag bessergestellt werden. Das ist das Versprechen des Gesetzes. Für verheiratete Rentnerinnen und Rentner löst es dieses Versprechen in erschreckend vielen Fällen nicht ein – weil die Ehe selbst zum finanziellen Hindernis wird. Der Sozialverband VdK hat diesen Mechanismus am 2. Februar 2026 in einer Stellungnahme dokumentiert und fordert eine Reform. Das Bundessozialgericht hat kurz zuvor den Klageweg endgültig geschlossen. Was bleibt, ist der Weg über die Politik – und wenige praktische Hebel, an denen Betroffene selbst drehen können.

Das Ehepaar-Problem bei der Grundrente: Gleiche Arbeit, ungleiches Ergebnis

Ingrid S., 67, aus Augsburg, hat 43 Jahre lang gearbeitet. Viele Jahre Teilzeit, weil die Kinder zu versorgen waren, die Löhne lagen dauerhaft unter dem Durchschnitt. Rein rechnerisch würde ihr die Deutsche Rentenversicherung einen Grundrentenzuschlag von etwa 48 Euro monatlich zugestehen. Auf ihr Konto kommt davon kein Cent. Der Grund: Ihr Ehemann bezieht eine ordentliche Rente, das gemeinsame zu versteuernde Einkommen liegt über der maßgeblichen Grenze. Wäre Ingrid nicht verheiratet, würde sie den Zuschlag bekommen. So zahlt sie mit ihrer Ehe drauf.

Dieser Fall ist kein Einzelfall. Er ist das Konstruktionsprinzip des Gesetzes. Nach § 97a SGB VI werden bei verheirateten Rentnerinnen und Rentnern sowie bei Personen in eingetragenen Lebenspartnerschaften die Einkommen beider Partner zusammen betrachtet. Bei unverheirateten Paaren – egal wie lange sie zusammenleben – zählt nur das eigene Einkommen der anspruchsberechtigten Person. Die Konsequenz: Zwei Frauen in völlig gleicher Berufsbiografie, gleiche Beitragsjahre, gleiche Rentenhöhe, eine davon verheiratet mit einem besserverdienenden Partner, die andere in einer nicht-ehelichen Lebensgemeinschaft – erhalten unterschiedliche Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung.

Der Sozialverband VdK, mit mehr als 2,3 Millionen Mitgliedern der größte Sozialverband Deutschlands, hat diesen Mechanismus öffentlich als strukturellen Nachteil eingestuft und fordert, die Grundrente müsse unabhängig vom Partnereinkommen ausgezahlt werden – so wie es bei der Mütterrente gilt.

Wie die Einkommensanrechnung für Ehepaare konkret funktioniert

Die Logik der Einkommensanrechnung folgt einer Staffelung. Für das Jahr 2026 gelten folgende Grenzen: Alleinstehende erhalten den Grundrentenzuschlag in voller Höhe, solange ihr zu versteuerndes Einkommen unter 1.491 Euro monatlich bleibt. Bei verheirateten Paaren gilt diese Untergrenze für das gemeinsame Einkommen beider Partner: Sie liegt bei 2.326 Euro – was pro Kopf nur 1.163 Euro bedeutet, also weniger als die Grenze für Alleinstehende. Überschreitet das Haushaltseinkommen 2.326 Euro, werden 60 Prozent des darüber liegenden Betrags angerechnet; ab 2.744 Euro gemeinsam fließt alles Darüber zu 100 Prozent in die Anrechnung ein.

Konkret: Wenn ein Ehepartner eine bescheidene Rente von 900 Euro erhält und der andere eine Durchschnittsrente von 1.600 Euro bezieht, liegt das gemeinsame zu versteuernde Einkommen schnell über 2.326 Euro – je nach Kapitalerträgen, steuerpflichtigen Rentenanteilen und weiteren Einkünften. Der Grundrentenzuschlag der niedrigrenten-beziehenden Person wird dann teilweise oder vollständig angerechnet, obwohl diese Person für sich allein genommen eindeutig anspruchsberechtigt wäre.

Hinzu kommt ein weiteres systematisches Problem: Als Einkommen zählt nicht das aktuelle Jahreseinkommen, sondern das zu versteuernde Einkommen des vorletzten Jahres. Für die Berechnung ab Januar 2026 maßgeblich ist damit das Einkommen aus dem Jahr 2023. Wer 2023 noch erwerbstätig war und danach in Rente gegangen ist, trägt das höhere Berufseinkommen zwei Jahre lang mit sich – und verliert dadurch den Zuschlag, obwohl sich die wirtschaftliche Lage längst verändert hat.

Das BSG-Urteil: Klageweg rechtskräftig abgeschnitten

Dass diese Ungleichbehandlung rechtlich angreifbar sein könnte, haben Betroffene und ihre Anwälte seit Jahren argumentiert. Der Kern des Arguments: Wer verheiratet ist, wird schlechtergestellt als wer unverheiratet mit einem Partner zusammenlebt. Das verletzt nach Ansicht der Klägerseite den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes und den Schutz der Ehe aus Artikel 6.

Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat diese Frage am 27. November 2025 abschließend beantwortet – und die Klage abgewiesen (Az. B 5 R 9/24 R). Das Gericht erklärte, der Gesetzgeber habe beim Grundrentenzuschlag als steuerfinanzierter Leistung einen weiten Gestaltungsspielraum. Sein erklärtes Ziel war es, den Zuschlag nur dort zu gewähren, wo ein tatsächlicher Grundrentenbedarf bestehe. Ehepaare lebten in einem rechtlich strukturierten Solidarverband, weshalb ihre Einkommenssituation gemeinsam betrachtet werden dürfe. Die Ungleichbehandlung gegenüber unverheirateten Paaren sei sachlich gerechtfertigt.

Für Betroffene bedeutet das: Widersprüche, die ausschließlich auf der Verfassungswidrigkeit der Ehegattenanrechnung beruhen, haben nach diesem Urteil keine Erfolgsaussichten mehr. Der höchstrichterliche Klageweg ist damit beschritten und verbaut. Anfechtbar bleibt ein Bescheid weiterhin dann, wenn die zugrunde liegenden Einkommensdaten fehlerhaft sind – aber nicht mehr aufgrund der strukturellen Logik des Anrechnungsverfahrens selbst.

Das Urteil ist in der Fachwelt nicht ohne Widerspruch geblieben. Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di reagierte scharf und forderte eine politische Überarbeitung. Der VdK hatte bereits bei Einführung der Grundrente 2021 die Einkommensprüfung von Anfang an abgelehnt – wegen der Ungerechtigkeiten, die sie produziert, aber auch wegen der enormen Bürokratiekosten von 107 Millionen Euro allein im Jahr 2023.

Was der VdK fordert – und warum die Rentenkommission entscheidend ist

Nachdem das BSG den juristischen Weg versperrt hat, verlagert sich der Kampf auf die politische Ebene. Der VdK hat in seiner Stellungnahme vom Februar 2026 drei zentrale Forderungen formuliert. Die Grundrente soll, wie die Mütterrente, unabhängig vom Einkommen des Partners ausgezahlt werden. Zeiten der Erwerbsminderung und Zeiten der Arbeitslosigkeit sollen bei den Grundrentenjahren berücksichtigt werden, weil sonst Personen mit unterbrochenen Erwerbsbiografien kaum auf die notwendigen 33 Jahre kommen. Und mehr Erwerbsminderungsrentenbeziehende sollen Zugang zur Grundrente erhalten.

Die politische Dynamik ist nicht ohne Hoffnung. Die Bundesregierung hat eine Rentenkommission eingesetzt, die ausdrücklich damit beauftragt ist zu prüfen, wie die Grundrente zu einer armutsfesten Mindestrente für langjährige Beitragszahlende weiterentwickelt werden kann. Der VdK will sich dort mit konkreten Vorschlägen einbringen. Ob das politisch fruchtet, hängt auch von öffentlichem Druck ab – und von der Bereitschaft der neuen Bundesregierung, das Thema anzufassen.

Ende 2024 erhielten 1,4 Millionen Rentnerinnen und Rentner einen Grundrentenzuschlag – das sind 5,4 Prozent aller gesetzlichen Renten. Hätte die Einkommensprüfung nicht existiert, wären es nach Berechnungen des VdK rund 2,75 Millionen gewesen. Knapp die Hälfte aller Anspruchsberechtigten fiel also durch das Raster – viele davon wegen des gemeinsamen Einkommens mit dem Ehepartner. Der durchschnittliche Zuschlag für die verbleibenden Empfängerinnen und Empfänger lag am Ende 2024 bei 97 Euro monatlich. Bei einem Teil handelt es sich um Beträge, die kaum spürbar sind und dennoch aufwendig verwaltungstechnisch berechnet werden.

Welche Rechtsmittel bei fehlerhaften Bescheiden noch möglich sind

Wer einen Bescheid erhalten hat, in dem der Grundrentenzuschlag reduziert oder auf null gesetzt wurde, sollte das Schreiben nicht ungeprüft ablegen. Es gibt Konstellationen, in denen ein Widerspruch sinnvoll ist – auch wenn die Kernsystematik des Anrechnungsverfahrens nach dem BSG-Urteil nicht mehr angreifbar ist.

Angreifbar bleibt ein Bescheid, wenn das herangezogene Datenjahr nicht korrekt ist. Die Rentenversicherung verwendet die Einkommensdaten des vorletzten Kalenderjahres, die ihr das Finanzamt bis zum 30. September des Vorjahres übermittelt. Lagen dem Finanzamt für das maßgebliche Jahr keine Daten vor, greift die Rentenversicherung auf das davorliegende Jahr zurück. Wenn in diesem Ausweichjahr das Einkommen ungewöhnlich hoch war – etwa durch einmalige steuerpflichtige Zahlungen wie Abfindungen oder Immobilienverkäufe –, kann der Zuschlag für Jahre eingeschränkt sein, obwohl die laufende wirtschaftliche Situation deutlich schlechter ist. Liegt ein solcher Fall vor, lohnt sich ein Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bescheidzugang – mit dem Argument, das herangezogene Datenjahr sei nicht repräsentativ für die aktuelle Einkommenssituation.

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Angreifbar ist ein Bescheid auch, wenn Kapitalerträge falsch erfasst wurden. Kapitalerträge, die den Sparer-Pauschbetrag übersteigen und pauschal besteuert wurden, erscheinen nicht im Steuerbescheid – die Rentenversicherung fragt sie direkt beim Rentenberechtigten ab. Fehler bei dieser Selbstauskunft oder unzutreffende Annahmen der Verwaltung können einen Bescheid angreifbar machen.

Wer die einmonatige Widerspruchsfrist verpasst hat, kann einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X stellen. Dieser ist zeitlich nicht befristet. Wird dabei ein Fehler im Bescheid nachgewiesen, zahlt die Rentenversicherung rückwirkend für bis zu vier Jahre nach. Bei verheirateten Paaren, die keine Fehler in der Datengrundlage erkennen können, sondern schlicht durch die Einkommensgrenze des Haushalts fallen, bleibt außerdem ein praktischer Hebel: Wer die Steuerlast des Ehepaares senkt – durch vollständige Nutzung von Werbungskosten, Sonderausgaben oder anderer steuerlicher Gestaltungsspielräume –, senkt auch das zu versteuernde Einkommen, das die Rentenversicherung heranzieht. In Einzelfällen kann das ausreichen, um die Grenze zu unterschreiten und den Zuschlag erstmals oder wieder zu aktivieren.

Die Pro-Kopf-Lücke: Warum das Gesetz Verheiratete strukturell benachteiligt

Die Forderung des VdK, das Partnereinkommen aus der Grundrente herauszuhalten, hat eine klare sozialpolitische Logik. Die Grundrente wurde konzipiert, um jahrzehntelange Niedriglohnarbeit zu würdigen. Ob jemand ein Leben lang wenig verdient hat, ist eine individuelle Tatsache – unabhängig davon, wen diese Person geheiratet hat. Das Konterargument des Gesetzgebers lautet: Die Grundrente ist steuerfinanziert und soll vorrangig dort ankommen, wo tatsächlich wirtschaftlicher Bedarf besteht. Ein Haushalt mit zwei ordentlichen Renten hat weniger Bedarf als ein Einpersonen-Haushalt mit bescheidenen Bezügen.

Beide Positionen haben eine innere Logik. Das Problem liegt in der Umsetzung: Die aktuelle Grenze ist so gezogen, dass Ehepaare de facto strengeren Anforderungen unterliegen als Alleinstehende – gerechnet auf den einzelnen Menschen. Die Einzelgrenze für Alleinstehende liegt 2026 bei 1.491 Euro, die Ehepaarsgrenze liegt bei 2.326 Euro gemeinsam, also 1.163 Euro pro Kopf. Das ist ein Abstand von 328 Euro pro Person, den Verheiratete gegenüber Unverheirateten als zusätzliche Hürde aufbürden müssen. Genau das ist der strukturelle Nachteil, den der VdK beschreibt.

Ob die Rentenkommission diesen Widerspruch auflösen wird, ist ungewiss. Die Arbeit der Kommission hat gerade erst begonnen, der politische Gestaltungswille der neuen Bundesregierung ist noch nicht ablesbar. Was aber feststeht: Nach dem BSG-Urteil ist der juristische Weg versperrt, der politische Druck steigt. Betroffene können jetzt Bescheide auf Datenfehler prüfen, steuerliche Spielräume ausschöpfen und – sofern sie VdK- oder ver.di-Mitglieder sind – die dort laufenden Reforminitiativen aktiv unterstützen. Wer keiner Organisation angehört, kann Widerspruch einlegen, sobald konkrete Fehler im Bescheid erkennbar sind. Das System wird sich nicht von selbst korrigieren.

FAQ: Grundrente und Einkommensanrechnung bei Ehepaaren

Wird das Einkommen des Ehepartners immer auf die Grundrente angerechnet? Ja, bei Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft wird das gemeinsame zu versteuernde Einkommen herangezogen. Das gilt unabhängig davon, wer in der Ehe wie viel verdient oder verdient hat. Bei nicht-ehelichen Lebensgemeinschaften findet diese gegenseitige Anrechnung nicht statt.

Kann ich als verheiratete Rentnerin die Grundrente nachträglich beantragen? Nein, die Grundrente wird von der Deutschen Rentenversicherung automatisch geprüft und bei Anspruch ausgezahlt. Ein separater Antrag ist nicht nötig und nicht möglich. Was Betroffene tun können: einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X stellen, wenn sie vermuten, dass in einem früheren Bescheid Fehler bei der Einkommensberechnung vorlagen.

Was zählt bei der Einkommensprüfung als Einkommen? Maßgeblich ist das zu versteuernde Einkommen aus dem vorletzten Kalenderjahr, das das Finanzamt an die Rentenversicherung meldet. Hinzu kommen der steuerfreie Teil der Rente und Kapitalerträge, die über dem Sparer-Pauschbetrag liegen und abgeltend besteuert wurden. Steuerfreie Einnahmen – etwa aus Ehrenamt, Minijob oder Pflegegeld – werden nicht angerechnet.

Warum wird im Bescheid ein Grundrentenzuschlag ausgewiesen, obwohl nichts ausgezahlt wird? Die Rentenversicherung berechnet den Grundrentenzuschlag in einem ersten Schritt, unabhängig vom Einkommen. Im zweiten Schritt erfolgt die Einkommensanrechnung. Liegt das gemeinsame Haushaltseinkommen über den Grenzen, kann der Zuschlag vollständig auf null sinken – obwohl er im Bescheid als Rechengröße erscheint. Die tatsächliche Auszahlung ergibt sich immer erst nach der Anrechnung.

Welche Möglichkeit gibt es, den Grundrentenzuschlag durch steuerliche Optimierung zu verbessern? Das zu versteuernde Einkommen kann durch vollständige Geltendmachung von Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen oder Krankheitskosten gesenkt werden. Da die Rentenversicherung das zu versteuernde Einkommen heranzieht, das das Finanzamt ermittelt, kann eine günstig gestaltete Steuererklärung in Einzelfällen dazu führen, dass das Einkommen unter die relevante Grenze fällt und der Zuschlag aktiviert oder erhöht wird. Dies erfordert meist steuerrechtliche Beratung.

Quellen

Sozialverband VdK Deutschland: Grundrente bleibt verbesserungswürdig (02.02.2026)

Sozialverband VdK Deutschland: VdK klagt für gerechtere Grundrente

Bundessozialgericht: Pressemitteilung Nr. 27/2025 – Einkommensanrechnung des Ehepartners bei der Grundrente nicht verfassungswidrig (27.11.2025)

Deutsche Rentenversicherung: FAQ Grundrentenzuschlag

DGB: Die Grundrente – wichtigste Fragen und Antworten