Schwerbehinderung: Besser Wertmarke oder KFZ-Steuerermäßigung?

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Wer einen Schwerbehindertenausweis besitzt, hat bei der Mobilität häufig mehr als einen Weg: Manche Menschen setzen bewusst auf Bus und Bahn, andere sind auf das Auto angewiesen oder fühlen sich damit sicherer.

Der Gesetzgeber trägt dieser Vielfalt mit zwei unterschiedlichen Nachteilsausgleichen Rechnung, die sich allerdings nicht immer miteinander kombinieren lassen: der unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr über das Beiblatt mit Wertmarke und steuerlichen Vergünstigungen bei der Kraftfahrzeugsteuer.

Welche Lösung im Alltag besser passt, hängt vor allem vom Merkzeichen im Ausweis ab – und davon, wie die eigene Mobilität tatsächlich organisiert ist.

Warum sich viele Betroffene bewusst für das Auto entscheiden

In der Praxis ist der öffentliche Nahverkehr nicht überall barrierefrei, nicht überall verlässlich erreichbar und nicht für jede Behinderung gleichermaßen geeignet.

Wer etwa längere Wege zu Haltestellen hat, wer auf Hilfsmittel angewiesen ist, wer sensible Situationen in vollen Fahrzeugen vermeiden muss oder wer regelmäßige Fahrten zu Therapien, Arztterminen und Unterstützungssystemen organisiert, erlebt das Auto oft nicht als Luxus, sondern als notwendige Alltagshilfe.

Genau für diese Lebenslagen gibt es bei der Kraftfahrzeugsteuer eine Entlastung – teils als Halbierung, teils als vollständige Befreiung.

Parallel dazu existiert die Möglichkeit, mit einer Wertmarke im Nahverkehr ohne zusätzliche Ticketkosten zu fahren. Diese Lösung kann besonders dann attraktiv sein, wenn ein Auto nicht vorhanden ist, nicht zuverlässig genutzt werden kann oder wenn die Strecken im Nahverkehr gut abgedeckt sind. Wichtig ist nur: Bei bestimmten Merkzeichen muss man sich zwischen beiden Vorteilen entscheiden.

Die Wertmarke: Was sie leistet und was sie kostet

Die Wertmarke ist an das Beiblatt zum Schwerbehindertenausweis gekoppelt. Sie dient als Fahrausweis für den öffentlichen Personennahverkehr und ermöglicht – je nach Berechtigung – die unentgeltliche Beförderung in Bussen, Straßenbahnen, U-Bahnen und im Nahverkehr der Bahn.

Seit dem 1. Januar 2025 beträgt die Eigenbeteiligung für eine Wertmarke 104 Euro pro Jahr; für ein halbes Jahr werden 53 Euro fällig. Diese Beträge gelten auch im Jahr 2026 fort. Nicht alle müssen diese Eigenbeteiligung zahlen: Bei bestimmten Merkzeichen, insbesondere bei „H“ und „Bl“, entfällt sie.

Außerdem können auch Bezieher bestimmter Sozialleistungen die Wertmarke ohne Zahlung erhalten – selbst wenn grundsätzlich eine Eigenbeteiligung vorgesehen wäre. Entscheidend ist damit nicht allein das Merkzeichen, sondern teilweise auch die soziale Lage.

Kfz-Steuer-Vorteile: Ermäßigung oder Befreiung – und wofür sie gedacht sind

Bei der Kraftfahrzeugsteuer geht es um eine Entlastung rund um das Halten eines Fahrzeugs. Die Vergünstigung ist dabei grundsätzlich personenbezogen und an ein Fahrzeug gebunden. Typischerweise muss das Fahrzeug auf die schwerbehinderte Person zugelassen sein.

Wenn die schwerbehinderte Person nicht selbst fährt, ist maßgeblich, dass das Auto der Fortbewegung der betroffenen Person oder der Haushaltsführung dient; eine Nutzung „für alles und jeden“ kann den Anspruch gefährden.

Wer hier sauber bleibt und die Nutzung nachvollziehbar an der eigenen Lebensführung ausrichtet, hat in der Regel eine stabile Grundlage für die steuerliche Entlastung.

Rechtlich wird zwischen einer vollständigen Steuerbefreiung und einer Ermäßigung um 50 Prozent unterschieden. Die vollständige Befreiung hängt an Merkzeichen, die besonders gravierende Einschränkungen abbilden. Die 50-Prozent-Ermäßigung ist vor allem für Personengruppen vorgesehen, die zwar erheblich beeinträchtigt sind, aber nicht in den Kreis der vollständigen Befreiung fallen.

Merkzeichen „G“: Wahl zwischen Wertmarke und 50-Prozent-Ermäßigung

Beim Merkzeichen „G“ besteht in der typischen Konstellation ein echtes Wahlrecht. Betroffene können entweder die Wertmarke nutzen und damit im Nahverkehr ohne zusätzliche Ticketkosten fahren, müssen dann aber die jährliche Eigenbeteiligung zahlen, sofern keine Befreiungsgründe vorliegen. Oder sie entscheiden sich für die Ermäßigung der Kraftfahrzeugsteuer um 50 Prozent.

Diese Wahl ist deshalb so bedeutsam, weil sich die Vorteile gegenseitig ausschließen: Wer die 50-Prozent-Ermäßigung bei der Kfz-Steuer in Anspruch nimmt, verzichtet damit auf die unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr.

In der Realität ist das häufig eine Abwägung zwischen zwei sehr unterschiedlichen Alltagsmodellen.

Wer selten Bus und Bahn nutzt, weil Wege kompliziert sind oder weil das Auto ohnehin gebraucht wird, profitiert oft stärker von der Steuerermäßigung. Wer dagegen regelmäßig im Nahverkehr unterwegs ist, kann mit der Wertmarke spürbar entlastet werden, selbst wenn die Eigenbeteiligung zunächst hoch wirkt.

Tabelle: Was ist besser: Günstigere KFZ-Steuer bei Schwerbehinderung oder Wertmarke?

Merkzeichen Gegenüberstellung Wertmarke oder Kfz-Steuervergünstigung
G Entweder Wertmarke mit jährlicher Eigenbeteiligung oder 50 % Kfz-Steuerermäßigung. Beides gleichzeitig ist in der Regel nicht vorgesehen, weil hier eine Entscheidung zwischen Nahverkehrsvorteil und Steuerermäßigung getroffen wird.
aG Wertmarke mit jährlicher Eigenbeteiligung möglich und zugleich Kfz-Steuerbefreiung möglich. In der Praxis kann das parallel sinnvoll sein, weil Betroffene häufig sowohl auf das Auto als auch auf barrierearme Nahverkehrsoptionen angewiesen sind.
H Wertmarke ohne Eigenbeteiligung möglich und zugleich Kfz-Steuerbefreiung möglich. Dadurch entsteht häufig die größte Entlastung, weil sowohl ÖPNV als auch Pkw-Halten begünstigt sind.
Gl Entweder Wertmarke mit jährlicher Eigenbeteiligung oder 50 % Kfz-Steuerermäßigung. Wie bei „G“ steht typischerweise eine Wahl an, je nachdem, ob Nahverkehr oder Auto im Alltag überwiegt.
Bl Wertmarke ohne Eigenbeteiligung möglich und zugleich Kfz-Steuerbefreiung möglich. Beides zusammen ist häufig praxisgerecht, weil Mobilität oft zusätzliche Organisation und Kosten verursacht.

Beispiel aus der Praxis

Ein Beispiel aus der Praxis

Sabine lebt am Stadtrand und hat das Merkzeichen „G“. Sie fährt an drei Tagen pro Woche zur Physiotherapie und begleitet zusätzlich ihr Kind zu Terminen. Der Weg zur nächsten Haltestelle ist für sie anstrengend, und Umstiege sind an schlechten Tagen kaum machbar. Gleichzeitig nutzt sie den Nahverkehr gelegentlich, etwa in die Innenstadt, wenn es ihr gut geht und die Verbindung direkt ist.
In ihrer konkreten Situation rechnet Sabine nicht nur auf dem Papier, sondern nach Gewohnheiten.

Da sie das Auto für die regelmäßigen Fahrten praktisch immer braucht, entscheidet sie sich für die 50-prozentige Kfz-Steuerermäßigung. Für die wenigen Nahverkehrsfahrten kauft sie Einzeltickets oder Tageskarten, weil das über das Jahr gesehen besser zu ihrem Nutzungsverhalten passt.

Ein Jahr später ändert sich ihr Alltag: Die Physiotherapie zieht in die Innenstadt um, der Weg ist mit einer direkten Linie gut erreichbar, und sie fährt häufiger mit Bus und Bahn. Jetzt wechselt Sabine die Lösung und nutzt statt der Steuerermäßigung die Wertmarke, weil der Nahverkehr plötzlich der deutlich häufigere Mobilitätsweg geworden ist.

Merkzeichen „aG“: Wertmarke und Steuerbefreiung – in vielen Fällen parallel möglich

Beim Merkzeichen „aG“ ist die Lage für viele Betroffene günstiger. Hier kommt eine vollständige Befreiung von der Kfz-Steuer in Betracht. Gleichzeitig kann die Wertmarke genutzt werden, wobei die Eigenbeteiligung für die Wertmarke grundsätzlich anfällt, wenn nicht zusätzliche Befreiungsgründe greifen.

Besonders relevant ist, dass bei „aG“ die Systeme nicht zwingend gegeneinander ausgespielt werden müssen. In der Verwaltungspraxis ist es möglich, sowohl den Nachweis für die unentgeltliche Beförderung als auch den für die steuerliche Entlastung zu erhalten.

Das spiegelt die Lebenswirklichkeit vieler Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung: Sie brauchen häufig beides – ein Auto für bestimmte Wege und barrierearme Optionen im Nahverkehr dort, wo sie funktionieren.

Merkzeichen „H“: Steuerbefreiung und Wertmarke ohne Eigenbeteiligung

Das Merkzeichen „H“ steht für Hilflosigkeit und ist mit besonders weitreichenden Nachteilsausgleichen verbunden. Bei der Kfz-Steuer kommt eine vollständige Befreiung in Betracht. Bei der Wertmarke entfällt zugleich die Eigenbeteiligung, sodass der Nahverkehr ohne zusätzliche Jahreszahlung genutzt werden kann.

Gerade hier zeigt sich, dass die Regelungen weniger „Belohnung“ als praktische Unterstützung sein sollen: Menschen, die im Alltag in erheblichem Umfang auf Hilfe angewiesen sind, haben oft erhöhte Mobilitätskosten und eine höhere organisatorische Last. Die Kombination aus steuerlicher Entlastung und kostenfreier Wertmarke soll diese Mehrbelastungen im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten abfedern.

Merkzeichen „Gl“: Wie bei „G“ ein Wahlrecht – aber mit besonderem Hintergrund

Auch beim Merkzeichen „Gl“ besteht typischerweise die Entscheidung zwischen der Wertmarke mit Eigenbeteiligung und der 50-Prozent-Ermäßigung bei der Kfz-Steuer.

Inhaltlich ist die Struktur damit der bei „G“ sehr ähnlich: Entweder wird der Nahverkehr über die Wertmarke abgedeckt oder es wird die Kfz-Steuer reduziert, nicht beides gleichzeitig.

In der Beratungspraxis lohnt sich hier ein genauer Blick auf den tatsächlichen Mobilitätsmix.

Viele gehörlose Menschen nutzen Bus und Bahn selbstverständlich, andere wiederum sind aufgrund von Kommunikationssituationen, Sicherheitsaspekten oder Arbeitsplatzwegen stärker auf das Auto angewiesen. Die richtige Wahl ergibt sich weniger aus dem Merkzeichen allein als aus dem Alltag, der dahintersteht.

Merkzeichen „Bl“: Steuerbefreiung und Wertmarke ohne Eigenbeteiligung

Beim Merkzeichen „Bl“ kommen ebenfalls zwei starke Entlastungen zusammen: die vollständige Befreiung von der Kfz-Steuer und die Wertmarke ohne Eigenbeteiligung.

Gerade für blinde und hochgradig sehbehinderte Menschen ist Mobilität häufig mit zusätzlichen Kosten verbunden – sei es durch Assistenz, spezielle Fahrdienste, Begleitung oder zusätzliche Wegeplanung. Vor diesem Hintergrund ist nachvollziehbar, dass der Gesetzgeber hier sowohl beim privaten Fahrzeug als auch beim Nahverkehr entlastet.

Was die Entscheidung in der Praxis oft wirklich bestimmt

Auf dem Papier wirkt die Frage „Wertmarke oder Kfz-Steuerermäßigung?“ wie eine reine Rechenaufgabe. Tatsächlich ist sie meist eine Alltagsfrage. Wer im Jahr sehr häufig mit Bus und Bahn unterwegs ist, kann durch die Wertmarke trotz Eigenbeteiligung deutlich sparen, weil einzelne Tickets, Tageskarten oder Abos schnell teurer wären.

Wer dagegen aus gesundheitlichen Gründen kaum verlässlich den Nahverkehr nutzen kann oder auf flexible Fahrten angewiesen ist, spürt die 50-Prozent-Ermäßigung bei der Kfz-Steuer oft unmittelbarer.

Hinzu kommt, dass sich Lebenslagen ändern können. Ein Umzug, ein neuer Arbeitsplatz, eine Verschlechterung oder Verbesserung des Gesundheitszustands oder auch eine Veränderung im Nahverkehrsangebot kann die bisherige Entscheidung entwerten.

Wichtig ist deshalb: Die Wahl ist nicht zwangsläufig „für immer“ festgeschrieben. In der Praxis kann man den Weg wechseln, wenn sich die Voraussetzungen oder Bedürfnisse ändern – entscheidend ist, dass die jeweils beantragte Lösung dann korrekt dokumentiert und umgesetzt wird.

Wie man die Vergünstigungen korrekt beantragt

Für die Wertmarke ist in der Regel das Versorgungsamt beziehungsweise die zuständige Behörde für das Beiblatt zum Schwerbehindertenausweis zuständig.

Für die Kraftfahrzeugsteuervergünstigung ist die Zollverwaltung beziehungsweise das zuständige Hauptzollamt der typische Ansprechpartner; häufig läuft das über ein Formular „Antrag auf Steuervergünstigung für Schwerbehinderte“.

In der Verwaltungspraxis kommt es außerdem darauf an, dass das Fahrzeug auf die berechtigte Person zugelassen ist und die Voraussetzungen im Ausweis eindeutig nachgewiesen werden.

Wer die 50-Prozent-Ermäßigung nutzen will, muss zugleich im Blick behalten, dass dies regelmäßig nur funktioniert, wenn der Nachweis für die unentgeltliche Beförderung nicht parallel eingesetzt wird. Bei der Befreiungstatbeständen – etwa bei „H“ oder „Bl“ – stellt sich diese Entweder-oder-Frage typischerweise nicht in derselben Schärfe.

Fazit: Entlastung ist möglich – aber sie folgt klaren Regeln

Die Mobilitätsregelungen für Menschen mit Schwerbehindertenausweis sind kein einheitliches Paket, sondern ein System verschiedener Wege.

Bei „G“ und „Gl“ ist es häufig eine bewusste Entscheidung zwischen dem Nahverkehr über die Wertmarke und der Halbierung der Kfz-Steuer. Bei „aG“, „H“ und „Bl“ sind die Voraussetzungen in vielen Fällen so ausgestaltet, dass sowohl steuerliche Entlastung als auch Erleichterungen im Nahverkehr realistisch erreichbar sind, teils sogar ohne Eigenbeteiligung bei der Wertmarke.

Wer sich unsicher ist, sollte die Entscheidung nicht nur anhand der Jahresbeträge treffen, sondern anhand der eigenen Wege: Wie oft wird tatsächlich der Nahverkehr genutzt, wie hoch ist die Abhängigkeit vom Auto, und wie stabil ist die Lebenssituation? Denn am Ende ist nicht die theoretisch „beste“ Regelung entscheidend, sondern die, die im Alltag zuverlässig hilft.

Quellen

Informationen zur Wertmarke, Eigenbeteiligung und Wahl zwischen Wertmarke und Beiblatt ohne Wertmarke (Verwaltungsportal des Bundes).
Preis der Wertmarke ab 1. Januar 2025 und Fortgeltung der Beträge (u. a. Familienratgeber; ergänzend Länderinformationen).