Das letzte Jahr vor der Rente entscheidet über die Höhe im Ruhestand

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Das letzte Arbeitsjahr kann darüber entscheiden, wie viel Geld für den Ruhestand bleibt. Wer eine Finanzierung, eine Renovierung oder einen Umzug plant, sollte deshalb schon vor dem Abschied aus dem Beruf rechnen und offene Ansprüche beim Arbeitgeber prüfen.

Allerdings schließt sich mit der letzten Gehaltsabrechnung nicht automatisch jede Tür. Teuer wird der Übergang vor allem dann, wenn langfristige Verpflichtungen auf das bisherige Gehalt zugeschnitten sind oder steuerliche Vergünstigungen mangels Einkommensteuer verpuffen.

Finanzierungen vor dem Ruhestand durchrechnen

Steht eine Anschlussfinanzierung an oder muss das Haus instand gesetzt werden, lohnt sich ein frühzeitiges Bankgespräch. Dabei gehört die voraussichtliche Rente von Anfang an in die Berechnung, denn die Kreditrate läuft nach dem letzten Arbeitstag weiter.

Bei Immobilien-Verbraucherdarlehen müssen Banken ein voraussichtlich sinkendes Einkommen im Ruhestand bereits bei der Kreditwürdigkeitsprüfung berücksichtigen. Das schreibt § 4 der Immobiliar-Kreditwürdigkeitsprüfungsleitlinien-Verordnung ausdrücklich vor.

Ein Antrag während des Berufslebens garantiert deshalb weder die Kreditzusage noch bessere Konditionen. Ebenso gibt es keine allgemeine gesetzliche Vorgabe, wonach jeder Kredit bis zum statistisch erwarteten Lebensende vollständig getilgt sein muss.

Wie stark die Tilgung das Monatsbudget verändert, zeigt eine einfache Rechnung: Bei 60.000 Euro Darlehen, 3,8 Prozent Jahreszins und zwei Prozent anfänglicher Tilgung beträgt die anfängliche Monatsrate 290 Euro. Bei fünf Prozent Tilgung sind es 440 Euro, also 150 Euro monatlich und 1.800 Euro jährlich mehr.

Diese zusätzlichen Zahlungen sind allerdings nicht vollständig zusätzliche Kreditkosten, denn die höhere Tilgung baut die Schulden schneller ab. Trotzdem muss die höhere Rate jeden Monat bezahlbar sein.

Die Empfehlung lautet daher: Angebote früh vergleichen und den Ruhestand offen in die Planung einbeziehen. Ein noch bestehender Arbeitsvertrag ersetzt keine ehrlichen Angaben zur absehbaren Einkommensentwicklung.

Für eine erste Einschätzung hilft der Rentenrechner von Gegen-Hartz.de, der auch Abzüge für Kranken- und Pflegeversicherung berücksichtigt. Eine mögliche Einkommensteuer muss zusätzlich eingeplant werden.

Renovierungen: Der Steuerbonus braucht eine passende Steuerbelastung

Wer das Bad erneuern oder die Wohnung streichen lassen möchte, sollte vor der Beauftragung die Steuerbelastung im Arbeitsjahr und im Ruhestand vergleichen. Nach § 35a Einkommensteuergesetz können begünstigte Handwerkerleistungen die Einkommensteuer um 20 Prozent der Arbeitskosten senken, höchstens um 1.200 Euro jährlich.

Materialkosten zählen dabei nicht mit; begünstigte Fahrt- und Maschinenkosten können dagegen berücksichtigt werden. Erforderlich sind eine Rechnung und eine Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers, eine Barzahlung genügt nicht.

Für andere haushaltsnahe Dienstleistungen, etwa eine Reinigungskraft oder laufende Gartenpflege, beträgt die Ermäßigung grundsätzlich ebenfalls 20 Prozent, höchstens 4.000 Euro im Jahr. Dieselbe Ausgabe darf jedoch nicht doppelt angesetzt werden.

Der entscheidende Punkt: Diese Vergünstigungen können die Einkommensteuer bis auf null senken, aber keinen darüber hinausgehenden Auszahlungsanspruch schaffen. Ein ungenutzter Teil lässt sich auch nicht für spätere Jahre aufheben.

Wer vor dem Handwerkerbonus nur 300 Euro Einkommensteuer schuldet, kann damit höchstens 300 Euro sparen. Ob zuvor bereits Lohnsteuer einbehalten wurde und deshalb eine Erstattung entsteht, ist eine andere Frage.

Für selbst beauftragte Handwerkerarbeiten zählt grundsätzlich das Zahlungsjahr, nicht allein das Datum auf der Rechnung. Eine ordnungsgemäße Zahlung noch im einkommensstärkeren Jahr kann deshalb vorteilhaft sein.

Umgekehrt können auch Rentner den Bonus vollständig nutzen, wenn ihre Einkommensteuer hoch genug ist. Welche weiteren Ausgaben infrage kommen, erläutert Gegen-Hartz.de im Beitrag über steuerlich absetzbare Kosten im Ruhestand.

Beim Arbeitgeber offene Ansprüche und Übernahmen klären

Vor dem Ausscheiden sollte feststehen, wie viel Urlaub noch besteht und wann er genommen werden kann. Kann bestehender Urlaub wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gewährt werden, muss der Arbeitgeber ihn nach § 7 Absatz 4 Bundesurlaubsgesetz abgelten.

Bei einem gleichbleibenden Monatsgehalt von 3.500 Euro brutto und einer Fünftagewoche ergeben sich im vereinfachten Rechenbeispiel rund 161,54 Euro brutto je Urlaubstag. Zehn abzugeltende Tage entsprechen damit rund 1.615,38 Euro brutto, wobei besondere Entgeltbestandteile oder tarifliche Regeln die Berechnung verändern können.

Gerade nach längerer Krankheit sollten Beschäftigte ihre Ansprüche nicht vorschnell abschreiben. Ein entsprechender Fall ist im Beitrag „Erwerbsminderung: Urlaubsanspruch trotz Rente auch rückwirkend“ beschrieben.

Eine notwendige Bildschirmbrille ist ebenfalls ein Thema für das bestehende Arbeitsverhältnis. Ergibt die arbeitsmedizinische Vorsorge, dass eine spezielle Sehhilfe für die Bildschirmarbeit erforderlich ist und eine normale Brille nicht ausreicht, muss der Arbeitgeber die erforderliche Versorgung nach dem Anhang der Arbeitsmedizinischen Vorsorgeverordnung ermöglichen.

Das ist kein allgemeiner Anspruch auf eine neue private Wunschbrille kurz vor der Rente. Die Anschaffung sollte vorab mit dem Arbeitgeber abgestimmt werden.

Bei Dienstrad, Laptop oder Diensthandy lohnt sich eine konkrete Nachfrage nach einer möglichen Übernahme. Ob und zu welchem Preis sie angeboten wird, hängt jedoch vom Vertrag und vom Arbeitgeber beziehungsweise Anbieter ab.

So nennt JobRad für ein Kaufangebot zum regulären Leasingende derzeit einen kalkulierten Übernahmepreis von 18 Prozent der unverbindlichen Preisempfehlung, sagt diesen aber ausdrücklich nicht verbindlich zu. Wer vorher ausscheidet, muss die Regelungen für diesen Fall gesondert prüfen.

Auch bei Jobticket und Mitarbeiterrabatten sollten Beschäftigte klären, wann Zuschüsse und Zugänge enden. Ein vermeintlich günstiger Abschluss hilft wenig, wenn anschließend eine lange Vertragslaufzeit das Rentenbudget belastet.

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Wohnungssuche früh beginnen und mit der späteren Rente rechnen

Eine kleinere Wohnung oder ein Umzug in die Nähe der Familie lässt sich leichter vorbereiten, wenn bis zum Rentenbeginn noch Zeit bleibt. Das bisherige Gehalt kann bei einer Bewerbung hilfreich sein, garantiert aber keinen Mietvertrag.

Ebenso wenig ist ein Rentenbescheid automatisch ein schlechter Einkommensnachweis. Für die eigene Entscheidung kommt es darauf an, ob Warmmiete, Lebenshaltung und Rücklagen auch mit dem späteren Einkommen zusammenpassen.

Eine gesetzliche Pflicht, stets drei Gehaltsabrechnungen vorzulegen, gibt es nicht. Die Datenschutzkonferenz nennt für den Einkommensnachweis unmittelbar vor dem Vertragsschluss beispielsweise Gehaltsabrechnungen, Kontoauszüge oder Einkommensteuerbescheide und erlaubt das Schwärzen nicht erforderlicher Angaben.

Wer einen Umzug ohnehin plant, sollte daher früh nach einer dauerhaft bezahlbaren Wohnung suchen. Kaution, Umzugskosten und eine mögliche doppelte Mietzahlung gehören ebenso in die Rechnung wie die neue Monatsmiete.

Energetische Sanierung: Das letzte Arbeitsjahr allein reicht oft nicht

Bei einer energetischen Sanierung kann der Zeitpunkt besonders viel Geld ausmachen. Nach § 35c Einkommensteuergesetz sind für begünstigte Maßnahmen grundsätzlich 20 Prozent der Aufwendungen über drei Jahre abziehbar, insgesamt höchstens 40.000 Euro je begünstigtem Objekt.

Die Förderung setzt unter anderem selbst genutztes Wohneigentum voraus, das bei der Durchführung älter als zehn Jahre ist. Außerdem müssen die technischen Anforderungen erfüllt sein und die erforderliche Bescheinigung vorliegen.

Die Aufteilung ist fest vorgegeben: Im Abschlussjahr und im folgenden Kalenderjahr sind jeweils sieben Prozent vorgesehen, im dritten Jahr sechs Prozent. Wer nur im letzten Arbeitsjahr ausreichend Einkommensteuer schuldet, kann deshalb trotzdem einen erheblichen Teil der möglichen Entlastung verlieren.

Bei 60.000 Euro vollständig begünstigten Sanierungskosten ergibt sich folgende Modellrechnung. Unterstellt wird, dass nach anderen Steuerermäßigungen im Abschlussjahr noch 6.000 Euro Einkommensteuer verbleiben und in den beiden Rentenjahren danach jeweils 500 Euro.

Förderjahr Rechnerischer Steuerbonus Verbleibende Einkommensteuer vor diesem Bonus Tatsächliche Entlastung
Abschlussjahr 4.200 Euro (7 Prozent) 6.000 Euro 4.200 Euro
Folgejahr 4.200 Euro (7 Prozent) 500 Euro 500 Euro
Zweites Folgejahr 3.600 Euro (6 Prozent) 500 Euro 500 Euro
Insgesamt 12.000 Euro 7.000 Euro 5.200 Euro

In diesem Beispiel bleiben 6.800 Euro des rechnerischen Bonus ungenutzt. Der nicht anrechenbare Betrag kann weder zwischen den drei Förderjahren verschoben noch in spätere Jahre übertragen werden.

Auch der Abschlusszeitpunkt verlangt Aufmerksamkeit: Für § 35c müssen die Arbeiten vollständig durchgeführt und der Rechnungsbetrag vollständig auf das Konto des Leistungserbringers gezahlt sein. Das hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 13. August 2024, IX R 31/23, bestätigt.

Vor einer Beauftragung sollten Eigentümer deshalb die voraussichtliche Steuer für alle drei Jahre berechnen lassen und passende Zuschussprogramme vergleichen. Für dieselbe energetische Maßnahme lassen sich § 35c, der Handwerkerbonus und eine öffentliche Förderung durch steuerfreie Zuschüsse oder zinsverbilligte Darlehen nicht beliebig miteinander kombinieren.

Die Rentenhöhe allein verrät nicht die Steuer

Eine Monatsrente von 1.700 Euro führt nicht bei allen Menschen zu derselben jährlichen Einkommensteuer. Rentenbeginn, weitere Einkünfte, abziehbare Aufwendungen und eine mögliche Zusammenveranlagung beeinflussen das Ergebnis.

Deshalb sollte niemand größere Ausgaben allein wegen einer pauschalen Steuerrechnung vorziehen. Ein Steuerbonus macht eine unnötige Anschaffung nicht wirtschaftlich, und eine bewilligte Finanzierung macht eine zu hohe Rate nicht tragbar.

Beispiel aus der Praxis: Die Badrenovierung passend bezahlen

Eine Arbeitnehmerin möchte zum Jahresende in Rente gehen und ihr ohnehin renovierungsbedürftiges Bad erneuern lassen. Im vereinfachten Beispiel nach geltendem Recht entfallen 6.000 Euro der Rechnung auf begünstigte Arbeitskosten, sodass ein Handwerkerbonus von 1.200 Euro möglich ist.

Im letzten Arbeitsjahr verbleiben ihr vor diesem Bonus noch 4.000 Euro Einkommensteuer, im ersten vollständigen Rentenjahr voraussichtlich nur 300 Euro. Werden die Arbeiten noch im Arbeitsjahr ausgeführt und ordnungsgemäß bezahlt, kann sie unter diesen Annahmen 1.200 statt 300 Euro Steuer sparen.

Der Vorteil beträgt damit 900 Euro, sofern alle Voraussetzungen erfüllt und die Jahreshöchstbeträge noch verfügbar sind. Entscheidend ist ihre konkrete Steuerberechnung, nicht allein der bevorstehende Rentenantrag.

Sechs Fragen und Antworten zur Vorbereitung auf die Rente

Muss ich einen Kredit unbedingt vor dem Rentenantrag beantragen?

Nein, eine solche allgemeine Regel gibt es nicht. Ein frühzeitiger Vergleich ist sinnvoll, aber bei Immobilien-Verbraucherdarlehen muss die Bank einen absehbaren Einkommensrückgang im Ruhestand bereits berücksichtigen.

Können Rentner den Handwerkerbonus weiterhin nutzen?

Ja, die Steuerermäßigung hängt nicht vom Arbeitnehmerstatus ab. Sie wirkt sich allerdings nur aus, soweit ausreichend Einkommensteuer vorhanden ist und die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Zählt bei einer Handwerkerrechnung das Rechnungsdatum?

Für selbst beauftragte Leistungen nach § 35a zählt grundsätzlich das Kalenderjahr der Zahlung. Die Rechnung muss vorliegen und der Betrag unbar auf das Konto des Leistungserbringers gezahlt werden.

Muss der Arbeitgeber vor der Rente den Resturlaub auszahlen?

Bestehender Urlaub soll grundsätzlich genommen werden. Kann er wegen des Endes des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gewährt werden, entsteht ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung.

Warum kann eine Sanierung im letzten Arbeitsjahr steuerlich ungünstig sein?

Der Bonus nach § 35c verteilt sich zwingend auf drei Jahre. Sinkt die Einkommensteuer in den beiden Folgejahren stark, können Teile der möglichen Entlastung ungenutzt bleiben.

Welche Rechnung sollte vor größeren Verpflichtungen stehen?

Entscheidend ist das dauerhaft verfügbare Einkommen im Ruhestand nach Versicherungsbeiträgen und möglichen Steuern. Davon müssen auch Kreditraten, Wohnkosten, laufende Ausgaben und Rücklagen bezahlt werden können.

Weitere Quellen: BMF-Anwendungsschreiben zu § 35a EStG, BMF-Anwendungsschreiben zu § 35c EStG vom 21. August 2025, § 11 Bundesurlaubsgesetz, Datenschutzkonferenz: Selbstauskünfte bei Mietinteressenten, JobRad: Informationen zum Leasingende.