Schwerbehinderung: Entlastungsbetrag läuft ab – Wer bis 30. Juni keine Haushaltshilfe bucht, verliert 1.572 Euro

Am 30. Juni 2026 verfällt das gesamte Restguthaben aus dem Entlastungsbetrag 2025 — für Tausende Pflegefamilien sind das bis zu 1.572 Euro, die einfach verschwinden. Kein Bescheid kündigt das an. Keine Pflegekasse schreibt eine Erinnerung. Die Frist läuft, ob man von ihr weiß oder nicht.

Sechs Monate später, am 31. Dezember 2026, greift eine zweite Uhr: Wer in 2025 Verhinderungspflege oder Kurzzeitpflege genutzt, aber Belege noch nicht bei der Pflegekasse eingereicht hat, verliert diesen Erstattungsanspruch — bis zu 3.539 Euro, endgültig, ohne Ausnahme.

Das neue Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BEEP) hat die frühere vierjährige Verjährungsfrist zum 1. Januar 2026 ersetzt durch eine harte Ausschlussfrist: laufendes Jahr und das unmittelbar vorangegangene — das war es.

Beide Fristen betreffen dieselben Familien. Beide laufen still. Dass Entlastungsbetrag und Entlastungsbudget seit der Pflegereform 2025 parallel existieren, unterschiedliche Fristen haben und unterschiedlichen Antragslogiken folgen — das erklärt kein Standardschreiben der Pflegekasse.

Was seit dem 1. Juli 2025 gilt: Das neue Entlastungsbudget nach § 42a SGB XI

Bis Ende Juni 2025 gab es für pflegende Angehörige zwei getrennte Geldtöpfe: die Verhinderungspflege mit bis zu 1.685 Euro im Jahr und die Kurzzeitpflege mit bis zu 1.854 Euro. Wer das eine Budget nicht ausschöpfte, konnte unter bestimmten Bedingungen Teile davon auf das andere übertragen — aber nur begrenzt, nur kompliziert, nur auf dem Papier verstehbar.

Seit dem 1. Juli 2025 ist das Geschichte. Das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) hat beide Budgets in einem gemeinsamen Jahresbetrag nach § 42a SGB XI zusammengeführt: 3.539 Euro pro Kalenderjahr, flexibel für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege einsetzbar, ab Pflegegrad 2. Wer die 3.539 Euro vollständig für Verhinderungspflege braucht, kann das jetzt. Wer nur Kurzzeitpflege benötigt, ebenso. Die alten Umwidmungsregeln mit ihren komplizierten Übertragungsquoten entfallen.

Gleichzeitig wurde die sechsmonatige Vorpflegezeit abgeschafft. Seit Juli 2025 reicht die bloße Feststellung des Pflegegrades — Verhinderungspflege kann direkt beantragt werden. Die maximale Nutzungsdauer erhöhte sich von sechs auf acht Wochen pro Kalenderjahr.

Was aber bleibt: Das Budget ist streng auf das Kalenderjahr begrenzt. Es verfällt am 31. Dezember. Es gibt keine Übertragung ins Folgejahr, keine Ansparregelung, keinen Restbetrag, den man mitnimmt. Das ist der strukturelle Unterschied zum Entlastungsbetrag — und genau hier liegen die Fallen für 2025.

Frist 30. Juni 2026: Bis zu 1.572 Euro Entlastungsbetrag verfallen unwiderruflich

Der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI ist eine separate Leistung. Er beträgt seit Januar 2025 einheitlich 131 Euro im Monat — für alle Pflegegrade ab Pflegegrad 1, also auch für Menschen mit nur leichter Pflegebedürftigkeit, die kein Pflegegeld erhalten. Gerechnet auf das Jahr ergibt das 1.572 Euro.

Dieser Betrag ist zweckgebunden: Er dient der Finanzierung haushaltsnaher Dienstleistungen, Alltagsbegleitung oder Betreuungsangeboten bei anerkannten Pflegeunterstützungsdiensten. Er wird nicht automatisch ausgezahlt, sondern erst dann, wenn Rechnungen eines anerkannten Dienstleisters bei der Pflegekasse eingereicht werden.

Der entscheidende Unterschied zum Entlastungsbudget: Das Guthaben aus dem Vorjahr verfällt nicht am 31. Dezember, sondern erst am 30. Juni des Folgejahres. Wer also 2025 seinen Entlastungsbetrag nicht oder nur teilweise genutzt hat, kann bis zum 30. Juni 2026 noch Leistungen in Anspruch nehmen und die Rechnungen einreichen. Ab dem 1. Juli 2026 ist das Guthaben aus 2025 weg — ohne Ausnahme, ohne Kulanzregel.

Konkret: Wer 2025 gar nichts beantragt hat, kann jetzt noch Leistungen für bis zu 1.572 Euro organisieren — stundenweise Betreuung zuhause, Haushaltshilfe, Alltagsassistenz — und die Kosten rückwirkend geltend machen, solange die Leistung bis 30. Juni 2026 erbracht und abgerechnet wird. Gleichzeitig läuft der 2026er Entlastungsbetrag bereits: weitere 131 Euro pro Monat, nutzbar bis 30. Juni 2027.

Renate K., 71 Jahre, pflegt ihren Mann seit zwei Jahren mit Pflegegrad 3 in ihrer Wohnung in Hagen. Die Haushaltshilfe vom Pflegedienst schien ihr zu teuer, also hat sie nie einen Antrag gestellt. Im März 2026 erfährt sie beim Pflegestützpunkt, dass ihr aus 2025 noch 1.572 Euro Entlastungsbetrag zur Verfügung stehen — und dass sie bis Ende Juni noch Leistungen organisieren und abrechnen kann.

Sie ruft an, bucht zweimal wöchentlich eine Haushaltshilfe für drei Monate, die Pflegekasse erstattet die Rechnung vollständig aus dem Restguthaben 2025. Wäre sie vier Wochen später informiert worden, wäre das Geld weg gewesen.

Was nahe Angehörige bei der Verhinderungspflege beachten müssen

Das Entlastungsbudget (3.539 Euro) kann nicht nur für professionelle Pflegedienste eingesetzt werden. Auch nahe Angehörige, die die Vertretungspflege übernehmen — etwa wenn die hauptpflegende Person erkrankt oder in den Urlaub fährt — können aus diesem Budget vergütet werden. Allerdings gilt hier seit Juli 2025 eine besondere Deckelung.

Wenn die Verhinderungspflege von einem nahen Angehörigen ersten oder zweiten Grades oder einer Person erbracht wird, die im selben Haushalt lebt, erstattet die Pflegekasse maximal das Zweifache des monatlichen Pflegegeldes — für einen Zeitraum von bis zu 56 Tagen im Jahr.

Das ergibt folgende Höchstbeträge pro Jahr: bei Pflegegrad 2 maximal 694 Euro, bei Pflegegrad 3 maximal 1.198 Euro, bei Pflegegrad 4 maximal 1.600 Euro und bei Pflegegrad 5 maximal 1.980 Euro. Fahrtkosten und nachgewiesener Verdienstausfall können die Erstattung bis zur Budgethöhe erhöhen.

Für nicht verwandte Ersatzpflegepersonen — Nachbarn, Freunde, Bekannte ohne Haushaltszugehörigkeit — gilt diese Deckelung nicht. Hier kann der volle Jahresbetrag von 3.539 Euro ausgeschöpft werden.

Während tageweiser Verhinderungspflege wird das Pflegegeld für die entsprechenden Tage um 50 Prozent gekürzt. Bei stundenweiser Inanspruchnahme bleibt das Pflegegeld in voller Höhe erhalten. Diese Unterscheidung ist für Familien, die regelmäßig stundenweise Entlastung organisieren, erheblich: Wer stundenweise plant, verliert kein Pflegegeld.

Frist 31. Dezember 2026: Das BEEP-Gesetz schafft eine Ausschlussfrist für 2025er Belege

Die zweite Uhr läuft leiser, trifft aber schärfer. Wer im Jahr 2025 Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege tatsächlich genutzt hat, aber die Belege noch nicht bei der Pflegekasse eingereicht hat, läuft gegen eine neue gesetzliche Ausschlussfrist — und verliert bis zu 3.539 Euro.

Das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BEEP), am 6. November 2025 vom Bundestag verabschiedet und seit dem 1. Januar 2026 in Kraft, hat die Abrechnungsfristen für Verhinderungspflege fundamental verändert.

Bis Ende 2025 galt: Leistungen konnten bis zu vier Jahre rückwirkend abgerechnet werden, entsprechend der allgemeinen sozialrechtlichen Verjährungsregel. Ab 2026 gilt eine schärfere Ausschlussfrist: Verhinderungspflege kann nur noch für das laufende und das unmittelbar vorherige Kalenderjahr abgerechnet werden.

Konkret für 2025: Wer vergangenes Jahr Ersatzpflegepersonen organisiert, Kurzzeitpflege genutzt oder einen Pflegedienst eingesetzt und die Rechnung noch nicht eingereicht hat, muss das bis zum 31. Dezember 2026 nachholen. Wer diese Frist versäumt, verliert den Erstattungsanspruch endgültig — kein Widerspruch, keine Ausnahme, keine Kulanzregelung.

Die schärfste Konsequenz trifft Familien, die Belege für 2022, 2023 oder 2024 noch nicht eingereicht hatten und auf die vierjährige Verjährungsfrist vertraut hatten. Diese Ansprüche sind seit dem 1. Januar 2026 unwiderruflich erloschen — keine Übergangsregelung, keine Bestandsschutzklausel.

Pflegekasse anrufen, Budgets abfragen: So stoppen Sie den Fristenverlauf

Pflegekassen sind auf Anfrage verpflichtet, Auskunft über das verbrauchte und noch verfügbare Budget zu erteilen. Ein Anruf bei der Pflegekasse genügt, um folgende Informationen zu erhalten: Wie viel des Entlastungsbetrags 2025 wurde bislang abgerufen? Wie viel des Entlastungsbudgets 2025 wurde verbraucht? Welche Rechnungen wurden bereits anerkannt und erstattet?

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Wer diese Zahlen kennt, kann handeln. Wer sie nicht kennt, verschenkt Geld mit Ablaufdatum.

Die Prüfung umfasst drei Ebenen. Erstens den Entlastungsbetrag 2025: Wie viel Restguthaben steht noch bis 30. Juni 2026 zur Verfügung? Zweitens das Entlastungsbudget 2025: Wurden Verhinderungs- oder Kurzzeitpflegeleistungen genutzt, aber Belege noch nicht eingereicht?

Diese müssen bis 31. Dezember 2026 bei der Pflegekasse vorliegen. Drittens: Wurden nahe Angehörige als Pflegepersonen eingesetzt? Dann prüfen, ob der Verwandtschaftsnachweis beim Antrag beigefügt war — sonst droht Rückforderung.

Eine schriftliche Anfrage per Einschreiben ist einem Telefonanruf vorzuziehen. Die Pflegekasse ist verpflichtet, innerhalb von fünf Wochen zu antworten. Wer die Antwort schriftlich hat, kann später belegen, dass er rechtzeitig gehandelt hat.

Die häufigsten Fehler — und was sie kosten

Der teuerste Fehler ist Nichtstun. Pflegefamilien, die keine Leistungen abgerufen haben, weil der Aufwand zu hoch erschien oder weil sie nicht wussten, dass Ansprüche bestehen, verlieren jedes Jahr erhebliche Summen.

Der zweithäufigste Fehler: Belege sammeln und „später” einreichen. Das war bis Ende 2025 möglich, ist es seit dem 1. Januar 2026 nicht mehr. Wer Rechnungen aus 2023 oder 2024 noch zu Hause hat, wird diese von keiner Pflegekasse mehr erstattet bekommen.

Dazu kommt die Verwechslung von Entlastungsbetrag und Entlastungsbudget. Beide Begriffe klingen ähnlich, bezeichnen völlig unterschiedliche Leistungen mit unterschiedlichen Fristen und Verwendungszwecken. Der Entlastungsbetrag gilt ab Pflegegrad 1 und deckt haushaltsnahe Dienste. Das Entlastungsbudget gilt ab Pflegegrad 2 und ist ausschließlich für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege bestimmt. Wer das eine mit dem anderen verwechselt, stellt den falschen Antrag und erhält eine Ablehnung.

Drei Schritte gegen den Fristenverlust – Belegeinreichung, Budgetabfrage, Dienstleisterbuchung

Der erste Schritt ist der Anruf bei der Pflegekasse. Wer die Versicherungsnummer des Pflegebedürftigen zur Hand hat, kann klären, welche Budgets in welcher Höhe noch verfügbar sind. Pflegekassen sind auf telefonische Auskunft eingestellt — Nachfragen kostet nichts, Nichtnachfragen kann tausende Euro kosten.

Der zweite Schritt ist die Belegprüfung. Wer 2025 Pflegeleistungen genutzt hat, sollte prüfen, welche Rechnungen bereits bei der Pflegekasse eingereicht wurden und welche noch ausstehen. Offene Belege für 2025 müssen bis 31. Dezember 2026 eingereicht werden. Bei nahen Angehörigen als Pflegepersonen: Verwandtschaftsnachweis und Dokumentation der erbrachten Pflegezeiten bereithalten.

Der dritte Schritt betrifft diejenigen, die ihren Entlastungsbetrag 2025 noch gar nicht eingesetzt haben. Bis 30. Juni 2026 können Leistungen mit anerkannten Pflegediensten und Betreuungsanbietern organisiert und abgerechnet werden.

Pflegestützpunkte und Sozialverbände wie VdK und SoVD können auf Anfrage mitteilen, welche Anbieter in der Region für den Entlastungsbetrag anerkannt sind. Die Leistung muss bis 30. Juni erbracht sein — nicht nur beantragt.

Wer diese drei Schritte nicht bis Ende Juni erledigt, verschenkt Geld. Der Gesetzgeber hat keine Erinnerungsschreiben, keine Aufforderungen, keine Hinweispflichten der Pflegekassen vorgesehen. Die Frist läuft — unabhängig davon, ob die Betroffenen von ihr wissen.

Häufige Fragen zum Entlastungsbudget und zur 30.-Juni-Frist

Kann ich das Entlastungsbudget (3.539 Euro) noch für 2025 nutzen, wenn ich bisher gar keine Verhinderungspflege beantragt habe?
Nein. Das Entlastungsbudget nach § 42a SGB XI ist auf das Kalenderjahr begrenzt und verfällt am 31. Dezember. Wer 2025 keine Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege in Anspruch genommen hat, kann 2026 keinen neuen 2025er Anspruch mehr begründen. Was 2026 noch möglich ist: Rechnungen für 2025 tatsächlich erbrachte Leistungen bis 31. Dezember 2026 einzureichen.

Gilt die 30.-Juni-Frist auch für den monatlichen Entlastungsbetrag (131 Euro), den ich auf Dienste wie Haushaltshilfe anwende?
Ja, genau hier gilt die 30.-Juni-Frist. Der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI kann ins erste Halbjahr des Folgejahres übertragen werden. Nicht genutztes Guthaben aus 2025 verfällt am 30. Juni 2026. Die Leistung muss bis zu diesem Datum erbracht und die Rechnung eingereicht sein.

Was passiert mit dem Pflegegeld während der Verhinderungspflege?
Bei tageweiser Verhinderungspflege wird das Pflegegeld für die entsprechenden Tage um 50 Prozent gekürzt. Bei stundenweiser Inanspruchnahme bleibt das Pflegegeld vollständig erhalten. Wer also regelmäßig stundenweise Entlastung organisiert, verliert keinen Cent Pflegegeld.

Muss ich das Entlastungsbudget vorab beantragen oder reicht eine nachträgliche Abrechnung?
Eine Vorabgenehmigung ist nicht zwingend erforderlich. Verhinderungspflege kann auch nachträglich abgerechnet werden, wenn die Belege vorliegen. Allerdings empfehlen Pflegeberater, vor der ersten Inanspruchnahme zumindest telefonisch die Pflegekasse zu informieren und sich die Antragsunterlagen zusenden zu lassen, um spätere Rückfragen zu vermeiden.

Gibt es eine Möglichkeit, den Verlust durch eine versäumte Frist nachträglich zu korrigieren?
Nein. Sowohl für die 30.-Juni-Frist beim Entlastungsbetrag als auch für die Ausschlussfrist nach BEEP gilt: Nach Ablauf erlischt der Anspruch endgültig. Es gibt keinen Widerspruch, keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, keine Ausnahmeregelung für persönliche Notlagen. Einzige Ausnahme: Ein laufender Widerspruch gegen einen Ablehnungsbescheid, der innerhalb eines Monats nach Zustellung eingelegt wurde, kann den Anspruch noch retten — aber nur, wenn der Bescheid vor Fristablauf ergangen ist.

Quellen

Bundesministerium der Justiz: § 42a SGB XI – Gemeinsamer Jahresbetrag (gesetze-im-internet.de)

Bundesministerium der Justiz: § 45b SGB XI – Entlastungsbetrag (gesetze-im-internet.de)

Bundesministerium der Justiz: § 39 SGB XI – Verhinderungspflege (gesetze-im-internet.de)

Bundesgesundheitsministerium: Verhinderungspflege – Informationen zur Pflegereform 2025

Vdek (Verband der Ersatzkassen): Gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege

Sozialversicherung-kompetent.de: Verhinderungspflege – Leistungsrecht ab 2025 (inkl. Pflegegeldbeträge)

Bundesgesetzblatt: Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BEEP), BGBl. I Nr. 371, 29.12.2025

Pflegewegweiser NRW: BEEP 2026 – Neue Abrechnungsfristen für Verhinderungspflege