Seine Frau kollabierte, der Rettungsdienst half, und Clemens Stroetmann wollte sich bedanken: mit einer Karte und 20 Euro “Trinkgeld” für die Kaffeekasse. Aus dieser Geste wurde aber ein Strafverfahren wegen Vorteilsgewährung, das erst nach Entscheidungen zweier Gerichte endete.
Wie weit muss Korruptionsbekämpfung gehen, wenn ein Rentner nach einem Rettungseinsatz lediglich seine Erleichterung ausdrücken will?
Nach dem Notruf kam die Dankeskarte
Im August 2025 erlitt Stroetmanns Frau Brigitte einen Zusammenbruch und musste vom Rettungsdienst versorgt werden. Die Einsatzkräfte stabilisierten sie und brachten sie ins Krankenhaus, aus dem sie später wieder entlassen werden konnte.
Stroetmann, früher Staatssekretär im Bundesumweltministerium, schrieb anschließend an den zuständigen Rettungsdienst des Landkreises Potsdam-Mittelmark. Dem Dank legte er einen 20-Euro-Schein bei, der nach seiner Vorstellung der gemeinsamen Kaffeekasse zugutekommen sollte.
Stroetmann kannte die einzelnen Helfer nicht und erwartete keine bevorzugte Behandlung bei einem späteren Einsatz. Gerade deshalb kann er nicht nachvollziehen, weshalb aus seinem Dank ein Korruptionsverdacht wurde.
Aus dem Dankeschön wurde ein Ermittlungsverfahren
Der Landkreis zeigte den Vorgang an, und die Staatsanwaltschaft Neuruppin ermittelte wegen des Verdachts der Vorteilsgewährung. Zuständig war die Schwerpunktabteilung zur Bekämpfung der Korruptionskriminalität.
Die Staatsanwaltschaft bot an, das Verfahren gegen eine formlose Einziehung der 20 Euro einzustellen. Stroetmann lehnte ab; daraufhin wurde Anklage erhoben.
Die angebotene Einziehung ist dabei von einer Geldstrafe zu unterscheiden: Es ging um ein Angebot zur Verfahrensbeendigung und den Verbleib des Geldes beim Staat. Eine strafrechtliche Verurteilung lag damit nicht vor.
Warum auch kleine Geldgeschenke rechtlich problematisch sein können
Hinter dem Vorwurf steht § 333 Strafgesetzbuch: Strafbar kann sein, einem Amtsträger oder einer besonders für den öffentlichen Dienst verpflichteten Person für die Dienstausübung einen Vorteil anzubieten, zu versprechen oder zu gewähren. Der Vorteil kann auch einem Dritten zugutekommen.
Eine ausdrücklich vereinbarte bevorzugte Behandlung ist dafür nicht erforderlich. Der Einwand, man habe sich keine schnellere Rettungsfahrt erkaufen wollen, beantwortet deshalb für sich allein noch nicht sämtliche rechtlichen Fragen.
Von der Vorteilsgewährung zu unterscheiden ist die Bestechung nach § 334 StGB, bei der es um einen Vorteil als Gegenleistung für eine pflichtwidrige Diensthandlung geht. Wer beide Begriffe gleichsetzt, verwischt einen rechtlichen Unterschied.
Zugleich enthält § 333 StGB keine pauschale Freigrenze, unterhalb derer Geldgeschenke immer erlaubt wären. Aus dem geringen Betrag allein lässt sich daher weder eine Straftat noch deren Ausschluss ableiten.
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Die Gerichte sahen eine übliche Geste der Dankbarkeit
Das Amtsgericht ließ die Anklage nicht zur Hauptverhandlung zu. Es bewertete die 20 Euro als „sozialadäquate Geste der Dankbarkeit“ und hielt die Annahme einer unlauteren Absicht in dieser Situation für lebensfremd.
Die Staatsanwaltschaft legte Beschwerde ein, blieb damit aber beim Landgericht Potsdam erfolglos. Damit scheiterte ihr Versuch, wegen der Kaffeekassenspende eine Hauptverhandlung herbeizuführen.
Juristisch handelt es sich um die Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens, nicht um einen Freispruch nach einer Verhandlung.
Das Gericht prüft vor einer Zulassung der Anklage, ob ein hinreichender Tatverdacht besteht; die Anklagebehörde kann gegen eine Ablehnung Beschwerde einlegen.
Ein Geschenkverbot ersetzt keine strafrechtliche Prüfung
Der Landkreis verwies gegenüber Medien auf strikte interne Vorgaben: Beschäftigte dürften im Zusammenhang mit ihrer Arbeit grundsätzlich keine Geschenke oder sonstigen Vorteile annehmen. Geldgeschenke würden zur strafrechtlichen Bewertung an die Staatsanwaltschaft weitergegeben.
Solche Vorgaben sollen verhindern, dass öffentliche Leistungen käuflich erscheinen oder Beschäftigte sich jemandem verpflichtet fühlen. Sie beantworten jedoch noch nicht die Frage, ob sich ein bestimmter Absender mit einer konkreten Zuwendung strafbar gemacht hat.
Genau an dieser Stelle muss eine Behörde unterscheiden können: zwischen einem Anlass zur Prüfung und einer tragfähigen Anklage. Dass die Gerichte hier eine Hauptverhandlung ablehnten, lässt die Hartnäckigkeit der Strafverfolgung besonders schwer nachvollziehbar erscheinen.
15.000 Euro Kosten? Eine Schätzung ist keine Abrechnung
Im NDR-Beitrag von „extra 3“ schätzt Stroetmann den Aufwand für die Staatskasse auf etwa 15.000 Euro und berichtet, dass sich mehrere Richter sowie sein Anwalt mit dem Vorgang beschäftigt hätten. Eine amtlich bestätigte Gesamtabrechnung lässt sich daraus nicht ableiten.
Für die Kritik an dem Verfahren braucht es diese Zahl ohnehin nicht. Dass eine 20-Euro-Zuwendung nach einem Rettungseinsatz Ermittlungen, eine Anklage und ein Beschwerdeverfahren auslöste, wirft auch ohne genaue Kostenbilanz Fragen nach dem Verhältnis von Anlass und Aufwand auf.
Medizinische Hilfe darf nicht von Dankesgeld abhängen
Für Patienten und Angehörige bleibt eine einfache Orientierung: Eine medizinisch notwendige Versorgung muss unabhängig davon erfolgen, ob jemand anschließend Geld schenken kann oder möchte. Gerade Menschen mit kleiner Rente oder Sozialleistungen dürfen nicht das Gefühl bekommen, gute Hilfe müsse zusätzlich privat bezahlt werden.
Gesetzliche Zuzahlungen sind von einer freiwilligen Gabe für die Kaffeekasse zu unterscheiden. Welche Regeln für die Kostenübernahme gelten, erläutert der Beitrag über Fahrtkosten bei Pflegebedürftigkeit und Schwerbehinderung.
Bei hohen gesetzlichen Zuzahlungen kann außerdem eine Zuzahlungsbefreiung für Rentner und Bürgergeld-Beziehende infrage kommen. Eine freiwillige Kaffeekassenspende ist keine solche gesetzliche Zuzahlung und wird darauf nicht angerechnet.




