Rente: Wegen einmaligen 240 Euro soll Rentnerin digitale Steuererklärung abgeben

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Eine einmalige Einnahme von 240 Euro kann ausreichen, um eine Rentnerin in die digitale Steuerpflicht zu bringen. Was nach einem bürokratischen Randfall klingt, zeigt ein Problem, das viele ältere Menschen treffen kann: Wer neben der Rente auch nur kurzzeitig selbstständig tätig wird, gilt steuerlich nicht mehr nur als Rentnerin oder Rentner.

Einen Kurs gegeben und gleich steuerpflichtig

Die 75-jährige Barbara Krauss aus Hannover wollte im Ruhestand nur einmal einen Qigong-Kurs an der Volkshochschule geben. Dafür erhielt sie ein Honorar von 240 Euro. Doch aus dieser kleinen Einnahme wurde ein Steuerfall: Das Finanzamt stufte sie wegen des VHS-Kurses als selbstständig ein und verlangte eine digitale Steuererklärung über Elster.

Für die Rentnerin bedeutet das nicht nur eine einfache Nachmeldung, sondern eine deutlich aufwendigere Erklärung mit Sonderformularen. Sie muss nun einen Antrag auf Härtefallregelung stellen, damit sie die Erklärung nicht elektronisch abgeben muss.

Der Fall sorgte deshalb für Aufmerksamkeit, weil der Betrag gering ist und der Aufwand im Verhältnis dazu sehr hoch wirken kann. Für die Finanzverwaltung zählt jedoch nicht nur die Höhe der Einnahme, sondern auch die Art der Einkünfte. Wird ein Honorar für eine selbstständige Leistung gezahlt, kann daraus eine Pflicht zur elektronischen Abgabe der Steuererklärung entstehen.

Warum aus 240 Euro ein Steuerproblem werden können

Viele Rentnerinnen und Rentner bessern ihre Einkünfte mit kleinen Tätigkeiten auf. Sie geben Kurse, halten Vorträge, übernehmen Nachhilfe, schreiben Texte oder erledigen kleinere Aufträge. Solche Zahlungen werden häufig als Honorar gezahlt und nicht als Minijob abgerechnet.

Genau darin liegt der Unterschied. Ein Minijob läuft über den Arbeitgeber und wird meist pauschal versteuert. Ein Honorar für eine selbstständige Tätigkeit muss dagegen in der Steuererklärung angegeben werden.

Auch wenn am Ende keine oder nur wenig Steuer anfällt, kann die formale Pflicht bestehen bleiben. Die Finanzverwaltung prüft dann, ob neben der Rente Einkünfte aus selbstständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb vorliegen. In diesem Moment kann aus einer einfachen Rentner-Steuererklärung ein Fall für die elektronische Übermittlung werden.

Digitale Abgabe ist bei selbstständigen Einkünften grundsätzlich vorgesehen

Wer Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft erzielt, muss seine Einkommensteuererklärung grundsätzlich elektronisch übermitteln. Das betrifft auch die Anlage EÜR, wenn Einnahmen und Ausgaben durch eine Einnahmenüberschussrechnung erklärt werden. Die Pflicht hängt nicht automatisch davon ab, ob die Tätigkeit groß oder klein war.

Für Rentnerinnen und Rentner ist das besonders überraschend. Sie kennen häufig noch die Papierform oder nutzen vereinfachte Verfahren für Rentenbeziehende. Sobald jedoch selbstständige Einkünfte hinzukommen, kann dieser einfache Weg versperrt sein.

Das wirkt lebensfremd, wenn es nur um ein einmaliges Honorar geht. Steuerrechtlich wird aber zunächst nach Einkunftsarten unterschieden. Die Frage lautet also nicht nur: Wie viel Geld wurde verdient? Entscheidend ist auch: Wofür wurde das Geld gezahlt?

Der Unterschied zwischen Rente, Minijob und Honorar

Bei Renteneinkünften liegen dem Finanzamt viele Daten bereits elektronisch vor. Rentenversicherungsträger übermitteln Rentenbezugsmitteilungen, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge werden ebenfalls häufig automatisch berücksichtigt. Deshalb gibt es für viele ältere Menschen vereinfachte Wege zur Steuererklärung.

Bei einem Honorar ist die Lage anders. Wer eine Leistung auf eigene Rechnung erbringt, tritt steuerlich als selbstständig tätige Person auf. Dann muss das Finanzamt nachvollziehen können, welche Einnahmen erzielt wurden und welche Ausgaben damit zusammenhängen.

Ein kleiner Betrag schützt nicht automatisch vor der Erklärungspflicht. Allerdings bedeutet eine Erklärungspflicht nicht zwingend, dass hohe Steuern entstehen. Oft geht es zunächst nur darum, dass die Einnahmen ordnungsgemäß erklärt werden.

Art der Einnahme Steuerliche Einordnung Folge für die Steuererklärung
Gesetzliche Rente Sonstige Einkünfte Je nach Höhe der steuerpflichtigen Rente kann eine Erklärung nötig sein
Minijob Meist pauschal versteuert In vielen Fällen keine zusätzliche Angabe erforderlich
Einmaliges Honorar Selbstständige Einkünfte möglich Angabe in der Steuererklärung kann erforderlich sein
Kursleitung gegen Rechnung Selbstständige Tätigkeit möglich Elektronische Abgabe kann verlangt werden
Aufwandsentschädigung im Ehrenamt Je nach Ausgestaltung steuerfrei oder steuerpflichtig Prüfung von Freibeträgen und Nachweisen nötig

Warum die Pflicht ältere Menschen besonders hart treffen kann

Die digitale Steuererklärung setzt einen Computer, Internetzugang, ein Benutzerkonto und eine sichere Authentifizierung voraus. Für viele Menschen ist das Alltag. Für andere ist es eine erhebliche Hürde.

Gerade ältere Rentnerinnen und Rentner haben nicht immer die technische Ausstattung oder die Erfahrung, um eine Steuererklärung digital zu übermitteln. Hinzu kommt die Sorge, bei der Eingabe etwas falsch zu machen. Wer nur ein kleines Honorar erhalten hat, empfindet den Aufwand schnell als unverhältnismäßig.

Die Finanzverwaltung verweist zwar auf elektronische Angebote wie ELSTER. Diese können hilfreich sein, ersetzen aber nicht jede persönliche Unterstützung. Wer weder Computer noch Internet nutzt, steht vor einem echten Problem.

Es gibt eine Härtefallregelung

Wichtig ist: Die Pflicht zur digitalen Abgabe gilt nicht grenzenlos. Das Gesetz sieht eine Ausnahme vor, wenn die elektronische Übermittlung wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist. Dann kann beim Finanzamt beantragt werden, die Erklärung ausnahmsweise auf Papier abgeben zu dürfen.

Eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit kann vorliegen, wenn erst technische Geräte, Internetzugang oder Software angeschafft werden müssten und dieser Aufwand nicht zu den geringen Einkünften passt. Eine persönliche Unzumutbarkeit kann in Betracht kommen, wenn jemand aufgrund seiner Kenntnisse und Fähigkeiten nicht in der Lage ist, die elektronische Erklärung selbst abzugeben.

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Der Bundesfinanzhof hat in einem vergleichbaren Zusammenhang klargestellt, dass die Finanzverwaltung bei wirtschaftlicher oder persönlicher Unzumutbarkeit keinen freien Spielraum hat. Liegen die Voraussetzungen vor, muss dem Antrag auf Befreiung entsprochen werden. Das ist besonders für Kleinstfälle mit sehr geringen Einkünften wichtig.

Was Betroffene beim Finanzamt beantragen sollten

Betroffene sollten nicht einfach untätig bleiben. Wer eine Aufforderung zur elektronischen Abgabe erhält, sollte schriftlich reagieren und eine Befreiung von der elektronischen Übermittlung beantragen. In dem Schreiben sollte erklärt werden, warum die digitale Abgabe nicht zumutbar ist.

Dabei kommt es auf konkrete Angaben an. Hilfreich sind Hinweise darauf, dass kein Computer vorhanden ist, kein Internetanschluss genutzt wird oder keine ausreichenden digitalen Kenntnisse bestehen. Ebenso sollte erklärt werden, wie gering die selbstständigen Einnahmen waren und warum technische Anschaffungen außer Verhältnis dazu stehen.

Wichtig ist auch, die Steuererklärung nicht zu verweigern. Es geht nicht darum, keine Erklärung abzugeben. Es geht darum, die Abgabe in Papierform zu ermöglichen.

Warum kleine Honorare vorab geklärt werden sollten

Wer im Ruhestand gelegentlich ein Honorar erhält, sollte vorab klären, wie die Zahlung steuerlich behandelt wird. Manchmal ist ein Minijob die einfachere Lösung. In anderen Fällen kann eine Übungsleiterpauschale oder Ehrenamtspauschale greifen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Das hängt aber von der Tätigkeit, dem Auftraggeber und der vertraglichen Gestaltung ab. Wer etwa für einen gemeinnützigen Verein tätig ist, kann anders behandelt werden als jemand, der privat gegen Rechnung arbeitet. Deshalb sollte die Zahlung nicht nur nach der Höhe bewertet werden.

Auch Auftraggeber sollten ältere Menschen nicht unvorbereitet in eine Honorarabrechnung drängen. Ein scheinbar unkomplizierter Nebenverdienst kann später zu Nachfragen des Finanzamts führen. Transparente Hinweise vor der Zahlung können viel Ärger vermeiden.

Digitale Verwaltung trifft auf Lebenswirklichkeit

Der Fall zeigt einen Konflikt zwischen Verwaltungsvereinfachung und Alltag älterer Menschen. Aus Sicht der Finanzverwaltung ist die elektronische Abgabe schneller, besser auswertbar und weniger fehleranfällig. Aus Sicht vieler Betroffener entsteht aber ein Aufwand, der bei Kleinstbeträgen kaum nachvollziehbar ist.

Besonders problematisch ist, dass die Pflicht oft überraschend kommt. Viele Rentnerinnen und Rentner gehen davon aus, dass ein kleines Honorar keine weitreichenden Folgen hat. Erst später erfahren sie, dass sie steuerlich als selbstständig tätig gelten.

Die Härtefallregelung ist deshalb mehr als eine Formalie. Sie schützt Menschen davor, wegen geringer Einkünfte zu technischen Anschaffungen oder kostenpflichtiger Hilfe gedrängt zu werden. Entscheidend ist, dass Betroffene diese Möglichkeit kennen und rechtzeitig nutzen.

Praxisbeispiel: 240 Euro fĂĽr einen Kurs

Eine 75-jährige Rentnerin bietet einmalig einen Entspannungskurs an und erhält dafür 240 Euro Honorar. Sie besitzt keinen eigenen Computer und erledigt ihre Unterlagen bisher auf Papier. Nach Aufforderung des Finanzamts soll sie ihre Steuererklärung elektronisch übermitteln.

Die Rentnerin kann schriftlich beantragen, von der elektronischen Abgabe befreit zu werden. Sie sollte erklären, dass sie keine technische Ausstattung besitzt, die Einnahme nur einmalig war und die Anschaffung eines Computers samt Internetzugang in keinem vernünftigen Verhältnis zu den 240 Euro steht. Wird der Antrag anerkannt, kann sie ihre Erklärung weiterhin in Papierform abgeben.

Fragen und Antworten

Muss eine Rentnerin wegen 240 Euro Honorar wirklich eine Steuererklärung abgeben?

Das kann passieren. Entscheidend ist nicht nur die Höhe des Honorars, sondern auch die Art der Einnahme. Wird das Geld für eine selbstständige Leistung gezahlt, kann eine Erklärungspflicht entstehen.

Warum reicht die normale Rentner-Steuererklärung dann nicht aus?

Die normale Rentner-Steuererklärung betrifft vor allem Renteneinkünfte und einige einfache Zusatzfälle. Selbstständige Einkünfte müssen gesondert erklärt werden. Dadurch kann auch die Pflicht zur elektronischen Übermittlung entstehen.

Gilt die digitale Steuerpflicht auch bei einmaligen Honoraren?

Ja, sie kann auch bei einmaligen Honoraren greifen. Das Finanzamt prüft, ob steuerlich selbstständige Einkünfte vorliegen. Eine feste Bagatellgrenze, die automatisch von der digitalen Abgabe befreit, gibt es dafür nicht.

Können ältere Menschen Papierform beantragen?

Ja. Wer die elektronische Abgabe wirtschaftlich oder persönlich nicht leisten kann, kann beim Finanzamt eine Befreiung beantragen. Der Antrag sollte gut begründet und möglichst vor Ablauf gesetzter Fristen gestellt werden.

Was bedeutet wirtschaftliche Unzumutbarkeit?

Wirtschaftliche Unzumutbarkeit kann vorliegen, wenn jemand erst Computer, Internetzugang oder andere technische Mittel anschaffen müsste. Bei sehr geringen selbstständigen Einkünften kann dieser Aufwand unverhältnismäßig sein. Dann kommt eine Befreiung von der elektronischen Übermittlung in Betracht.

Was sollten Betroffene nach einem Schreiben des Finanzamts tun?

Sie sollten das Schreiben nicht ignorieren. Sinnvoll ist eine schriftliche Antwort mit Antrag auf Befreiung von der elektronischen Abgabe und einer Erklärung der persönlichen oder wirtschaftlichen Gründe. Gleichzeitig sollte deutlich werden, dass die Steuererklärung grundsätzlich abgegeben wird, nur eben in Papierform.