Rente: Keine Absetzbarkeit von Rentenbeiträgen bei Krankengeld

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In Deutschland erhalten Arbeitnehmer bei längerer Krankheit Krankengeld als Ersatz für den entgangenen Arbeitslohn. Während dieser Zeit werden weiterhin Rentenversicherungsbeiträge von der Krankenkasse entrichtet, die aus dem Krankengeld abgezogen werden.

Obwohl das Krankengeld steuerfrei ist, unterliegt es dem sogenannten Progressionsvorbehalt. Dieser sorgt dafür, dass andere steuerpflichtige Einkünfte durch einen höheren Steuersatz belastet werden können. Eine wichtige Frage hierbei ist, ob diese Rentenversicherungsbeiträge steuerlich absetzbar sind.

Entscheidungsfindung vor dem Finanzgericht Köln

Das Finanzgericht Köln befasste sich in einem konkreten Fall (Az. 11 K 1306/20) mit der Frage der steuerlichen Absetzbarkeit von Rentenversicherungsbeiträgen, die aus Krankengeld finanziert werden.

Ausgangspunkt war die Klage einer Arbeitnehmerin, die diese Beiträge als Sonderausgaben in ihrer Steuererklärung geltend machen wollte. Das Gericht entschied zugunsten der Finanzbehörden und stellte klar, dass eine steuerliche Berücksichtigung nicht möglich ist.

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Die Argumentation der Klägerin

Die Klägerin argumentierte, dass das Krankengeld eine Ersatzleistung für das entgangene Arbeitseinkommen darstelle. Da Rentenversicherungsbeiträge, die aus Arbeitslohn entrichtet werden, steuerlich absetzbar sind, müsse dies auch für Beiträge gelten, die aus Krankengeld finanziert werden.

Andernfalls entstehe eine unzulässige Doppelbesteuerung, da die spätere Altersrente voll besteuert werde.

Position des Finanzamts

Das Finanzamt wies den Einspruch der Klägerin mit Verweis auf die steuerliche Sonderregelung des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) zurück. Dieser Paragraf legt fest, dass Beiträge, die aus steuerfreien Einnahmen finanziert werden, nicht als Sonderausgaben geltend gemacht werden können.

Da das Krankengeld steuerfrei ist, schloss das Finanzamt eine Absetzbarkeit der entsprechenden Rentenversicherungsbeiträge aus.

Urteil des Finanzgerichts Köln

Das Finanzgericht Köln bestätigte die Auffassung des Finanzamts. Es argumentierte, dass die Rentenversicherungsbeiträge untrennbar mit dem steuerfreien Krankengeld verbunden seien. Die Zahlung dieser Beiträge hänge ausschließlich von der Gewährung des Krankengelds ab.

Ohne den Bezug von Krankengeld wären keine Beiträge zu leisten. Der direkte wirtschaftliche Zusammenhang mit den steuerfreien Einnahmen mache eine steuerliche Berücksichtigung unzulässig.

Fehlen eines direkten Zusammenhangs mit der Altersrente

Das Gericht stellte zudem fest, dass die aus Krankengeld gezahlten Rentenversicherungsbeiträge nicht unmittelbar die spätere Altersrente beeinflussen.

Der Bezug der Altersrente setzt das Erreichen bestimmter Voraussetzungen voraus, wie das Erreichen der Altersgrenze oder die Erfüllung der Mindestversicherungszeiten. Somit besteht kein direkter kausaler Zusammenhang zwischen den Beiträgen und dem Rentenanspruch, was ebenfalls gegen eine steuerliche Absetzbarkeit spricht.

Progressionsvorbehalt und Steuerbelastung

Obwohl das Krankengeld steuerfrei ist, wird es bei der Berechnung des Steuersatzes für andere Einkünfte im Rahmen des Progressionsvorbehalts berücksichtigt. Dies kann dazu führen, dass der Steuersatz auf die verbleibenden steuerpflichtigen Einkünfte ansteigt und somit eine höhere Steuerlast entsteht.

Dennoch bleiben die Rentenversicherungsbeiträge steuerlich nicht absetzbar, da der Progressionsvorbehalt lediglich den Steuersatz, nicht jedoch die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen beeinflusst.

Klarstellung zur Doppelbesteuerung

Ein häufiger Kritikpunkt an der geltenden Regelung ist die Befürchtung einer Doppelbesteuerung. Diese würde entstehen, wenn sowohl die Beiträge als auch die spätere Rente voll besteuert würden. Das Finanzgericht widerlegte diese Sorge jedoch.

Da die Rentenversicherungsbeiträge aus steuerfreien Einnahmen gezahlt werden, entfällt die Grundlage für eine Doppelbesteuerung. Eine solche wäre nur gegeben, wenn die Beiträge aus versteuertem Einkommen finanziert würden.

Steuerrechtliche Konsequenzen für Betroffene

Arbeitnehmer, die längere Zeit Krankengeld beziehen, sollten sich über die steuerlichen Auswirkungen bewusst sein. Insbesondere die Tatsache, dass Rentenversicherungsbeiträge nicht steuerlich absetzbar sind, kann die persönliche Steuerbelastung negativ beeinflussen.